Entschließung des Bundespräsidenten vom 28. Jänner 1987, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten an eigene Bundesminister übertragen wird
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 120/1987.
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 120/1987.
(1) Auf Grund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich dem Bundesminister Dr. Franz LÖSCHNAK die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten (allgemeiner und besonderer Wirkungsbereich): Die im Abschnitt A Z 3, 5, 6 und 11 des Teils 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 genannten Angelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten staatlicher Hoheitszeichen, des Kundmachungswesens des Bundes, der Allgemeinen Angelegenheiten der Verwaltungsreform und der Allgemeinen Angelegenheiten der Information und Dokumentation, zuzüglich der im Abschnitt A Z 1 des Teils 2 der Anlage genannten Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung sowie der Angelegenheiten des Bundesgesetzes über Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977.
(2) Auf Grund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich dem Bundesminister Dr. Heinrich NEISSER die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten (allgemeiner und besonderer Wirkungsbereich): Die im Abschnitt A Z 1 des Teils 2 der Anlage genannten Angelegenheiten des Hinwirkens auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen Bund und Ländern (Föderalismusangelegenheiten) und die im Abschnitt A Z 5 des Teils 2 der Anlage genannten Allgemeinen Angelegenheiten der Verwaltungsreform.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten ferner nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.
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