Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom24. Feber 1987 über die Aufhebung einiger Worte in der Z 1, der Z 2und der Z 3 der Verordnung des Bürgermeisters der StadtgemeindeKitzbühel, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittelsAutomaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. November 1986, V 10/86-8, V 11/86-7, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 6. Feber 1987, die Worte „, Bundeshandelsakademie und -handelsschule (Traunsteinerweg)“ in der Z 1, die Worte „sowie in einem Umkreis von 200 m von diesen“ in der Z 2 und das Wort „, Postamt“ in der Z 3 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 3. Mai 1983, mit welcher, gestützt auf § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die zur Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind und zum Verkauf von Kaugummi, Schokolade, Zuckerwaren und anderen Süßigkeiten sowie von Kleinspielwaren dienen, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
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