Entschließung des Bundespräsidenten vom 24. März 1987, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten eigenen Bundesministern übertragen wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1987-04-01
Status Aufgehoben · 1989-04-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Statt Dr. LÖSCHNAK seit 2. 2. 1989 Ing. ETTL (vgl. BGBl. Nr.

66a/1989).

Statt Dr. NEISSER seit 24. 4. 1989 Dipl. Ing. RIEGLER (vgl. BGBl.

Nr. 201/1989)

Statt Dr. LÖSCHNAK seit 2. 2. 1989 Ing. ETTL (vgl. BGBl. Nr.

66a/1989).

Statt Dr. NEISSER seit 24. 4. 1989 Dipl. Ing. RIEGLER (vgl. BGBl.

Nr. 201/1989)

(1) Auf Grund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich dem Bundesminister Dr. Franz LÖSCHNAK die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten (allgemeiner und besonderer Wirkungsbereich): Die im Abschn. A Z 3, 5, 6, 11 und 13 bis 16 des Teils 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/1987, genannten Angelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten staatlicher Hoheitszeichen, des Kundmachungswesens des Bundes, der Allgemeinen Angelegenheiten der Verwaltungsreform, der Allgemeinen Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung, der Allgemeinen Angelegenheiten des Formularwesens und der Allgemeinen Angelegenheiten der Information und Dokumentation, zuzüglich der im Abschn. A Z 1 des Teils 2 der Anlage genannten Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung sowie der Angelegenheiten des Bundesgesetzes über Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977.

(2) Auf Grund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich dem Bundesminister Dr. Heinrich NEISSER die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten (allgemeiner und besonderer Wirkungsbereich): Die im Abschn. A Z 1 des Teils 2 der Anlage genannten Angelegenheiten des Hinwirkens auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen Bund und Ländern (Föderalismusangelegenheiten) und die im Abschn. A Z 5 des Teils 2 der Anlage genannten Allgemeinen Angelegenheiten der Verwaltungsreform, Allgemeinen Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung, Allgemeinen Angelegenheiten des Formularwesens sowie Allgemeinen Angelegenheiten der automationsunterstützten Datenverarbeitung, soweit sie Gegenstand der Verwaltungsreform sind.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten ferner nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.

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