Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Salzburg über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst
Unterzeichnungsdatum
Ratifikationstext
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. II mit 10. Mai 1987 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann, in der Folge Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, folgende Vereinbarung zu schließen:
Artikel I
Zweck und Ziel
§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Verbesserung der Notfallversorgung nach Unfällen und Erkrankungen sowie zur Hilfeleistung bei Gemeingefahr und als Vorsorge für Aufgaben des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe gemeinsam einen Hubschrauber-Rettungsdienst im Land Salzburg einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Vertragsparteien werden bei der Errichtung und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, mit Krankenfürsorgeeinrichtungen und mit anderen Organisationen, die zur Mitwirkung bereit sind, eine Zusammenarbeit anstreben.
Aufgaben
§ 2. Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird folgende Aufgaben besorgen:
Rettungsflüge, das sind Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung erbracht werden kann;
Ambulanzflüge, das sind Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken oder schwerverletzten Personen oder von Notfallpatienten von einer Krankenanstalt in eine andere, wenn die Verlegung aus medizinischen Gründen notwendig ist und anders nicht durchgeführt werden kann;
andere Flüge zur Ersten-Hilfe-Leistung bei Unglücksfällen und Gemeingefahr zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen sowie für Aufgaben des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe.
Organisation
§ 3. Die Vertragsparteien werden den Hubschrauber-Rettungsdienst insbesondere nach folgenden Grundsätzen einrichten:
Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird den bodengebundenen Rettungsdienst, insbesondere zur Versorgung schwer zugänglicher Gebiete, ergänzen.
Als Besatzung und Begleitpersonal des Rettungshubschraubers, deren Zusammensetzung sich im Einzelfall nach den einsatztechnischen und medizinischen Erfordernissen zu richten hat, werden nur entsprechend berechtigte Personen, falls diesbezügliche Rechtsvorschriften nicht bestehen, hiefür auf Grund ihrer Ausbildung und Befähigung geeignete Personen eingesetzt.
Pflichten des Bundes
§ 4. Der Bund verpflichtet sich,
eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums für Inneres beizustellen, die den Hubschraubereinsatz zu organisieren und mit den Sicherheitsdienststellen zu koordinieren sowie die Anforderungen für Aufgaben gemäß § 2 Z 3 zu erfassen hat;
einen Rettungshubschrauber auf dem Flughafen Salzburg bereitzustellen, diesen zu warten, alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen und während der Wartung für Ersatz zu sorgen;
den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu Beamte des Bundesministeriums für Inneres als Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;
Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben gemäß § 2 Z 3, insbesondere für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen;
Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt auszuwerten, die Betriebskosten zu ermitteln und mit den Kostenträgern zu verrechnen.
Pflichten des Landes
§ 5. Das Land verpflichtet sich,
eine Rettungsleitstelle in der Landeshauptstadt Salzburg beizustellen, die die Notfälle zu erfassen, den Hubschraubereinsatz für Aufgaben nach § 2 Z 1 und 2 anzufordern und mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren hat;
die Stationierungsvoraussetzungen für den Rettungshubschrauber zu schaffen (Hangerierung, Aufenthaltsräume für die Besatzung, Betankungs- und Bodengeräte);
Flugrettungsärzte und Sanitäter während der Zeit der Bereitstellung des Rettungshubschraubers beizustellen, für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
Bergungsspezialisten, insbesondere der Bergrettung und der Feuerwehr, für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf beizustellen;
Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten.
Kostentragung des Bundes
§ 6. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 sind vom Bund aufzubringen.
(2) Der Bund wird die Beteiligung an diesen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in Betracht kommenden Körperschaften und juristischen Personen (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen, Sozialhilfeträger, Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, Kraftfahrervereinigungen, alpine Vereine und ähnliche) durch Vereinbarung von Jahrespauschalsummen oder individuellen Kostenersätzen regeln.
Kostentragung des Landes
§ 7. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 5 sind vom Land aufzubringen.
(2) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 5 und die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Salzburg, und anderen zur Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
§ 8. Die Vertragsparteien werden die Daten über den Betrieb des Hubschrauber-Rettungsdienstes, einschließlich personenbezogener Daten über Personen, denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung, Sozialversicherung, allenfalls auch Privatversicherungsverhältnisse, und Krankenanstalt, in die die Einlieferung erfolgte), soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Verfolgung ihrer Interessen eine wesentliche Voraussetzung ist, automationsunterstützt verarbeiten und einander übermitteln. Darüber hinaus kann jede Vertragspartei solche Daten an Sozialversicherungsträger und andere Kostenträger zum Zwecke der Kostenerstattung in dem hiefür unerläßlichen Umfang übermitteln.
Artikel II
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
an dem die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt sowie
an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird dem Land die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. b mitteilen.
Artikel III
Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Artikel IV
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Salzburger Landesregierung hinterlegt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.