Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 12. Juni 1987 betreffend die Verlegung der Zollämter Ach und Saming
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 337/1981, 570/1981 und 115/1984 wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Artikel I
Das Zollamt Ach (Anlage 3 Abschnitt B zum Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz) wird nach Burghausen, Bundesrepublik Deutschland verlegt, und seine Bezeichnung wird in „Zollamt Burghausen-Alte Brücke“ geändert.
Das Zollamt Burghausen-Alte Brücke wird der Gemeinde Hochburg-Ach zugeordnet.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Artikel II
Das Zollamt Saming (Anlage 3 Abschnitt B zum Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz) wird nach Passau, Ortsteil Saming, Bundesrepublik Deutschland verlegt, und seine Bezeichnung wird in „Zollamt Passau-Saming“ geändert.
Das Zollamt Passau-Saming wird der Gemeinde Freinberg zugeordnet.
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