Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 11. Juni 1987 über das Datenverarbeitungsregister (DVR-VO 1987)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 8a, 22 bis 24, 33, 34 und 47 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1986 wird verordnet:
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Das Datenverarbeitungsregister im Sinne des § 47 DSG wird im folgenden als „Register'' bezeichnet.
(2) Meldungen von Auftraggebern, von Datenverarbeitungen und von Übermittlungen gemäß den §§ 8, 22 und 23 DSG werden im folgenden als „Meldungen'' bezeichnet.
Einrichtung des Registers
§ 2. (1) Das Register ist beim Österreichischen Statistischen Zentralamt eingerichtet. Es ist nach den Bestimmungen des DSG und dieser Verordnung zu führen.
(2) Das Register besteht aus
einem automationsunterstützt geführten Verzeichnis aller registrierten Auftraggeber (§ 4 Abs. 2),
den eingereichten Formblättern (§ 7) und den Registerauszügen (§ 12 Abs. 3),
den gemäß den §§ 33 Abs. 3 und 34 Abs. 3 DSG zugemittelten Genehmigungsbescheiden der Datenschutzkommission über internationalen Datenverkehr und
den gerichtlichen Entscheidungen gemäß § 29 Abs. 4 DSG (§ 13).
Einsicht in das Register
§ 3. (1) Jedermann hat das Recht, in das Register Einsicht zu nehmen. In die im Registrierungsakt befindlichen Genehmigungsbescheide der Datenschutzkommission über internationalen Datenverkehr (§§ 33 Abs. 3 und 34 Abs. 3 DSG) ist Einsicht zu gewähren, soweit der Einsichtswerber glaubhaft macht, daß er Betroffener der genehmigten Übermittlung oder Überlassung ist und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen.
(2) Jedermann hat nach Maßgabe des Abs. 1 das Recht, sich Abschriften aus dem Register selbst anzufertigen oder, wenn es organisatorisch und technisch möglich ist, Kopien vom Register anfertigen zu lassen.
(3) Die Einsichtnahme in das Register ist gebührenfrei. Für Abschriften aus dem Register, die der Verfolgung der Rechte als Betroffener dienen, ist kein Kostenersatz zu verlangen.
Führung des Registers
§ 4. (1) Das Register ist gegliedert nach Auftraggebern zu führen.
(2) Die automationsunterstützte Verarbeitung folgender mit Meldungen zusammenhängender Daten ist zulässig:
Registernummer,
Bearbeitungsnummer,
mit dem Ablauf des Registrierungsverfahrens zusammenhängende Angaben,
Name (sonstige Bezeichnung), Anschrift und berechtigter Zweck des Auftraggebers,
Zweck jeder zu registrierenden Datenverarbeitung,
die Angabe, ob Übermittlungen oder Überlassungen in das Ausland vorgesehen sind,
die Angabe, ob eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 DSG eingetragen ist,
anonymisierte Daten, soweit sie zur statistischen Auswertung notwendig sind.
Verfahrensvorschriften
§ 5. Auf das Registrierungsverfahren findet gemäß Art. II Abs. 2 lit. C Z 29 f EGVG 1950 das AVG 1950 Anwendung, soweit das DSG nicht ausdrücklich anderes bestimmt.
Meldungen
§ 6. (1) Meldungen sind beim Register einzubringen. Der Inhalt von Meldungen im öffentlichen Bereich ergibt sich aus § 8 DSG, der Inhalt von Meldungen im privaten Bereich aus § 22 DSG (Meldung des Auftraggebers) und aus § 23 DSG (Meldung von Datenverarbeitungen und Übermittlungen). Meldungen sind zu unterschreiben.
(2) Alle Umstände, durch die der Inhalt bisheriger Meldungen unrichtig oder unvollständig wird, sind vom Auftraggeber dem Register unverzüglich zur Registrierung zu melden, und zwar derart, daß kein Zweifel über das Ausmaß der im Register durchzuführenden Änderung entstehen kann. Die Registernummer (Bearbeitungsnummer), der Name (sonstige Bezeichnung), die Anschrift des Auftraggebers sowie der Meldungsgrund sind jedenfalls anzugeben.
Formblätter
§ 7. (1) Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Meldungen sind vom Register die Formblätter „Meldung'' und „Einlagebogen'' gemäß den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung aufzulegen. Diesen Formblättern sind Erläuterungen anzufügen. Die Anlagen 1 und 2 sind verbindliche Bestandteile dieser Verordnung.
(2) Meldungen sind mittels der aufgelegten Formblätter vorzunehmen. Eine Meldung ist erst dann erstattet, wenn das erforderliche Formblatt beim Register einlangt. Dabei ist für jede Meldung das Formblatt „Meldung'' und zusätzlich dazu für jede zu meldende Datenverarbeitung, die über Standardverarbeitungen (§§ 8 Abs. 3 und 23 Abs. 4 DSG) hinausgeht, ein Formblatt „Einlagebogen'' zu verwenden. Die Typen und der Inhalt von Standardverarbeitungen ergeben sich aus der Standard-Verordnung, BGBl. Nr. 261/1987.
(3) Bei Meldung von Änderungen, die sich lediglich auf Angaben im Formblatt „Einlagebogen'' beziehen, ist das Formblatt „Meldung'' nur soweit auszufüllen, als die Angaben nicht ohnedies im Formblatt „Einlagebogen'' enthalten sind.
(4) Meldungen, die die Streichung (§ 15) des Auftraggebers aus dem Register oder bloße Namens- oder Adreßänderungen des Auftraggebers zum Gegenstand haben, können auch ohne Verwendung von Formblättern erfolgen; in diesem Fall ist die Vorlage eines Schriftstücks hinreichend, das diese Änderung bezeichnet und die Unterschrift des Auftraggebers trägt. Andere Änderungen sind jedenfalls mittels der aufgelegten Formblätter zu melden.
Beilagen zu den Meldungen
§ 8. (1) Den Meldungen gemäß § 22 DSG sind die zur Glaubhaftmachung der Angaben notwendigen Unterlagen - allenfalls in Form von Kopien - beizulegen, soweit diese für die in den Meldungen umschriebenen Datenverarbeitungen von Bedeutung sind. Für Änderungen gilt dies insoweit, als sie den berechtigten Zweck betreffen.
(2) Gleichzeitig mit der Meldung gemäß den §§ 22 und 23 DSG ist ein Nachweis über die Entrichtung der Registrierungsgebühr (§ 10) vorzulegen.
Bearbeitungsnummer, Registernummer
§ 9. (1) Bei Einlangen einer Meldung ist für das jeweilige Verfahren eine Bearbeitungsnummer zu vergeben. Die Bearbeitungsnummer ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Sie dient als Nachweis für das Einlangen der Meldung.
(2) Die Bearbeitungsnummer besteht aus
einer siebenstelligen Zahl, die laufend nach dem Datum des Einlangens der Meldung vergeben wird; wurde vom Register für den Auftraggeber bereits eine Registernummer vergeben, so ist diese als erster Teil der Bearbeitungsnummer zu verwenden; und
aus dem Datum des Einlangens der Meldung in der Form TTMMJJ; es ist durch einen Schrägstrich von der gemäß Z 1 vergebenen Zahl zu trennen.
(3) Im Falle der erstmaligen Registrierung eines Auftraggebers ist eine Registernummer zu vergeben. Diese ist eine siebenstellige Zahl, die dem in Abs. 2 Z 1 bezeichneten Teil der an den Auftraggeber vergebenen Bearbeitungsnummer zu entsprechen hat.
(4) An einen Auftraggeber darf nur eine einzige Registernummer vergeben werden.
(5) Ein Auftraggeber darf nur eine Registernummer führen. Bei Verwendung der Registernummer gemäß den §§ 8 Abs. 5 und 22 Abs. 3 DSG ist sie mit der näheren Kennzeichnung „DVR:'' zu führen. Zusätze zur Registernummer, die der internen Bezeichnung von Datenverarbeitungen seitens des Auftraggebers dienen, sind zulässig. Sie sind getrennt von der Registernummer zu führen.
Registrierungsgebühr
§ 10. (1) Für die Inanspruchnahme des Registers gemäß den §§ 22 und 23 DSG hat der Auftraggeber eine Registrierungsgebühr nach folgenden Richtlinien zu berechnen und vor dem Einbringen der Meldung auf das im Formblatt „Meldung'' angegebene Konto einzuzahlen:
für jede Meldung, bei der ein Auftraggeber erstmals eine Datenverarbeitung (§ 23 DSG) meldet, die sich nicht ausschließlich auf Standardverarbeitungen (§ 23 Abs. 4 DSG) beschränkt, eine Gebühr in der Höhe von 700 S;
für jede Meldung, die sich ausschließlich auf Standardverarbeitungen (§ 23 Abs. 4 DSG) bezieht, eine Gebühr in der Höhe von 150 S;
für jede Änderungsmeldung, die das Formblatt „Meldung'' betrifft, für jede Meldung von Änderungen innerhalb einer Datenverarbeitung und für jede Meldung einer weiteren Datenverarbeitung eine Gebühr in der Höhe von 150 S.
(2) Meldungen, die die gänzliche Streichung des Auftraggebers aus dem Register oder bloße Namens- oder Adreßänderungen des Auftraggebers zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.
(3) Die Gebühr ist von der Datenschutzkommission mit Bescheid vorzuschreiben, wenn ihre Bezahlung nicht gleichzeitig mit der Vorlage der Meldung nachgewiesen und auch kein entsprechender Nachweis innerhalb der gemäß § 11 gesetzten Frist vorgelegt wird.
Mängelrügeverfahren
§ 11. (1) Das Register hat innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten nach Einlangen der Meldung dem Auftraggeber die Verbesserung unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Verbesserungsfrist aufzutragen, wenn
Angaben fehlen,
Angaben offenbar unrichtig sind,
Angaben unstimmig sind, was insbesondere dann vorliegt, wenn der Inhalt gemeldeter Datenverarbeitungen durch die gemeldeten berechtigten Zwecke beziehungsweise durch die angeführten Rechtsgrundlagen nicht gedeckt ist,
Angaben so unzureichend sind, daß Einsichtnehmer im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte nach dem DSG keine hinreichende Information darüber gewinnen können, ob durch die Datenverarbeitung oder Übermittlung ihre schutzwürdigen Interessen verletzt sein könnten,
die Meldung nicht den §§ 7 und 8 Abs. 1 entspricht oder
kein Nachweis über die Entrichtung der Gebühr vorgelegt wurde.
(2) Kommt das Register zur Auffassung, daß mangels Rechtsgrundlage einer Datenverarbeitung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen wesentlich gefährdet erscheinen, so hat es dies der Datenschutzkommission unverzüglich mitzuteilen, die gemäß den §§ 8a Abs. 3 oder 23a Abs. 2 DSG vorzugehen hat. Unabhängig von dieser Mitteilung hat das Register das Verfahren gemäß Abs. 3 weiterzuführen. Wird die Meldung dabei entsprechend verbessert, so ist die Datenschutzkommission hievon zu verständigen.
(3) Das Register hat der Datenschutzkommission die Meldung zur endgültigen Entscheidung über die Registrierung eines Auftraggebers oder einer Datenverarbeitung vorzulegen, wenn einem Verbesserungsauftrag des Registers gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 nicht fristgerecht entsprochen wird. Dabei sind die behaupteten Mängel zu begründen. Stellt die Datenschutzkommission die Mangelhaftigkeit der Meldung fest, so hat sie mit Bescheid die Registrierung des Auftraggebers oder der jeweiligen Datenverarbeitung abzulehnen und Auftraggebern gemäß § 22 DSG insoweit die Weiterführung der Datenverarbeitung zu untersagen; andernfalls hat sie dem Register die Registrierung aufzutragen.
Registrierung
§ 12. (1) Die Meldungen sind in das Register einzutragen (Registrierung),
wenn innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung kein Verbesserungsauftrag erteilt wurde,
wenn der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen fristgerecht vorgenommen hat oder
wenn die Registrierung dem Register von der Datenschutzkommission aufgetragen wurde.
(2) Bei der erstmaligen Registrierung eines Auftraggebers ist auch die Registernummer (§ 9 Abs. 3) zu vergeben.
(3) Das Register hat dem Auftraggeber die Durchführung der Registrierung mit dem ihn betreffenden Registerauszug schriftlich mitzuteilen. Der Registerauszug ist die teilweise Wiedergabe jener Registereintragung, die auf Grund der Meldung und des Registrierungsverfahrens vorgenommen wurde. Der Registerauszug hat den jeweils aktuellen Stand der Registrierung zu beschreiben und insbesondere die zugeteilte Registernummer, die Bezeichnung (Namen), die Anschrift und die Bezeichnung der Datenverarbeitungen zu enthalten. Registerauszüge sind von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(4) Durch die Registrierung wird der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Rechtmäßigkeit der registrierten Datenverarbeitung nicht vorgegriffen.
Weitere Eintragungen im Register
§ 13. (1) Gerichtliche Entscheidungen, die einen Ausspruch gemäß § 29 Abs. 4 DSG enthalten, sind im automationsunterstützten Teil des Registers anzumerken und im Volltext beim Registrierungsakt derart aufzubewahren, daß jederzeit unverzüglich Einsicht gewährt werden kann. Dabei sind alle Daten, aus denen die Identität beteiligter Personen mit Ausnahme des registrierten Auftraggebers erschlossen werden könnte, unter Aufrechterhaltung der Verständlichkeit der Entscheidung durch Symbole, die jeweils für natürliche oder juristische Personen oder für örtliche Bezeichnungen zu vergeben sind, zu ersetzen.
(2) Zu jeder gerichtlichen Entscheidung - mit Ausnahme derjenigen des Obersten Gerichtshofes - ist anzumerken, ob sie in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht. Wird eine Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung bestätigt, abgeändert oder aufgehoben, so ist dies gleichfalls anzumerken.
(3) Ausfertigungen der gemäß den §§ 33 Abs. 3 und 34 Abs. 3 DSG zugemittelten Bescheide der Datenschutzkommission, mit denen die Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland genehmigt wurde, sind zum Registrierungsakt zu nehmen.
Änderung der Registrierung
§ 14. (1) Änderungen sind im Register auf Grund einer gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 bis 4 vorgenommenen Meldung des registrierten Auftraggebers oder auf Grund eines im Verfahren nach Abs. 2 ergangenen Bescheides der Datenschutzkommission vorzunehmen.
(2) Werden dem Register außerhalb einer Meldung gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 bis 4 nachträglich Umstände bekannt, die eine Mangelhaftigkeit von registrierten Meldungen bewirken, so hat das Register von Amts wegen ein Mängelrügeverfahren einzuleiten. Hiefür gilt § 11 mit der Maßgabe, daß die Datenschutzkommission im Falle der Änderung von Namen oder Adressen mit Bescheid eine Berichtigung verfügen kann. Die Durchführung eines Mängelrügeverfahrens ist bis zu seinem Abschluß im Register anzumerken.
Streichung aus dem Register
§ 15. (1) Wenn eine Meldung eines Registrierten oder ein Bescheid der Datenschutzkommission die Streichung eines Auftraggebers aus dem Register zum Gegenstand hat, so ist im Register diese Streichung bei der ursprünglichen Eintragung unter Beifügung des Datums anzumerken. Nach Ablauf von fünf Jahren ist im Register nur mehr die Registernummer und der Name des Auftraggebers mit dem Zusatz „gestrichen'' zu belassen.
(2) Wird im privaten Bereich gleichzeitig mit der Meldung der Streichung eine Meldung eines Auftraggebers, der die Rechtsnachfolge hinsichtlich aller vom Rechtsvorgänger registrierten Datenverarbeitungen antritt, eingebracht und diese Rechtsnachfolge gleichzeitig nachgewiesen, so ist auf Ansuchen die Registernummer zu übertragen. In allen anderen Fällen ist die Nummer nicht an einen anderen Auftraggeber zu vergeben.
(3) Abs. 1 erster Satz gilt sinngemäß für Streichungen von Datenverarbeitungen und von Übermittlungen aus dem Register ohne Streichung des Auftraggebers.
(4) § 12 Abs. 3 ist auf die mit einer Streichung verbundenen Eintragungen sinngemäß anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Verfahren über Registrierungsmeldungen und über Registrierungsanträge sind, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht beendet sind, nach den Bestimmungen dieser Verordnung weiterzuführen.
(2) Die Frist zur Erhebung der Mängelrüge im Sinne des § 11 beträgt für diese Fälle sechs Monate und beginnt mit 1. Juli 1987. Wurden fehlerhafte Eingaben nach dem § 23 Abs. 1 DSG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 565/1978 bereits erfolglos bemängelt, so ist die Vorlage an die Datenschutzkommission ohne neuerliches Mängelrügeverfahren möglich.
(3) Laufende Verfahren über Registrierungsanträge nach dem § 23 Abs. 3 DSG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 565/1978 sind einzustellen. Eintragungen im Register über Registrierungen nach dem § 23 Abs. 3 DSG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 565/1978 sind mit 1. Juli 1992 zu streichen.
(4) Auftraggeber von nicht registrierten Datenverarbeitungen, die die Betroffenen nach dem § 22 DSG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 565/1978 informiert haben, haben keine Meldung gemäß dieser Verordnung vorzunehmen, wenn diese Datenverarbeitungen über Standardverarbeitungen (§ 23 Abs. 4 DSG) nicht hinausgehen. Sie haben eine solche Meldung aber vorzunehmen, wenn Betroffene in diese Datenverarbeitung einbezogen werden, die nicht nach dem § 22 DSG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 565/1978 informiert wurden oder wenn die Datenverarbeitung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über eine Standardverarbeitung hinausgeht. Im zuletzt genannten Fall ist diese Meldung bis zum 31. Dezember 1987 vorzunehmen. Die Frist zur Erhebung der Mängelrüge beträgt für diesen Fall sechs Monate, wobei diese Frist frühestens mit 1. Juli 1987 beginnen kann.
(5) Vor dem 1. Juli 1987 zugestellte Registerauszüge und Genehmigungsbescheide betreffend den internationalen Datenverkehr gelten als Registerauszüge im Sinne des § 12 dieser Verordnung bzw. als Genehmigungsbescheide im Sinne der §§ 33 und 34 DSG.
(6) Die bisher erfolgten Registrierungen gemäß den §§ 8 und 23 Abs. 1 DSG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 565/1978 sind weiterhin Bestandteile des Registers.
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