Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft undVerkehr vom 24. November 1987 über die Feststellung desVerfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung des Bundesministers füröffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 30. August 1985 über eineGeschwindigkeitsbeschränkung auf der Rheintalautobahn A 14, BGBl. Nr.366/1985, gesetzwidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Oktober 1987, G 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 178/87 und V 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 87/87, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 13. November 1987, festgestellt, daß die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 30. August 1985 über eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Rheintalautobahn A 14, BGBl. Nr. 366/1985, gesetzwidrig war.
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