Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1988 über die Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 26. Mai 1987, LGBl. Nr. 33/1987, über die Festlegung der Höchstanzahl sowie über die Aufhebung der Kundmachung des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. Mai 1987, (Bote für Tirol, Nr. 548/1987), über die Höchstanzahl der Fahrzeuge, für die Konzessionen zur Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerksgewerbes im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck erteilt werden dürfen, durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 1988, V 29/88-12, V 102/88-61,
die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 26. Mai 1987, LGBl. Nr. 33/1987, mit der die Höchstanzahl der Fahrzeuge, für die Konzessionen zur Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck erteilt werden dürfen, festgelegt wird,
die Kundmachung des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. Mai 1987 über die Höchstanzahl der Fahrzeuge, für die Konzessionen zur Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxi-Gewerbes) im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck erteilt werden dürfen (verlautbart im Boten für Tirol, Nr. 548/1987),
(2) Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 30. November 1988 in Kraft.
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