Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1988 über die Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juni 1987, Amtliche Linzer Zeitung Nr. 26/1987, über die Festsetzung einer Verhältniszahl für das Platzfuhrwerksgewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Linz durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 1988, V 36-43/88-10, V 96/88-9, die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juni 1987, Amtliche Linzer Zeitung Nr. 26/1987, über die Festsetzung einer Verhältniszahl für das Platzfuhrwerks-Gewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Linz als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1988 in Kraft.
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