Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Jänner 1988 über die Aufhebung einiger Worte im ersten Absatz der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Thüringerberg, mit welcher das Betreiben von Süßigkeitenautomaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. September 1987, V 36/87-6, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 15. Jänner 1988, die Worte „und das gewerbliche Betreiben'' im ersten Absatz der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Thüringerberg vom 4. Juli 1985, mit welcher auf Grund des § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, das Betreiben von Süßigkeitenautomaten untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
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