Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 15. Dezember 1987 betreffend die Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (1. Bundesrechenamtsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-01-20
Status Aufgehoben · 1990-11-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und der §§ 4 und 5 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, verordnet:

§ 1. Nach § 3 Abs. 1 Z 6 des Bundesrechenamtsgesetzes übernimmt das Bundesrechenamt die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von Entschädigungen für Nebentätigkeiten.

§ 2. Nach § 4 des Bundesrechenamtsgesetzes werden von der Mitwirkung des Bundesrechenamtes ausgenommen:

1.

die Geldleistungen der nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten der Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig;

2.

die Auslandseinsatzzulagen gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972, und die Aufwandsentschädigung, die diesen Bediensteten zur Abgeltung einer Versicherungsprämie gewährt wird;

3.

die Geldleistungen an Wehrpflichtige gemäß dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, den Versicherungsaufwand nach § 16 des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87, sowie die für die Angehörigen dieser Wehrpflichtigen zu leistenden Pauschalbeträge bzw. Familienbeiträge an die Sozialversicherungsträger.

§ 3. Nach § 5 des Bundesrechenamtsgesetzes übernimmt das Bundesrechenamt:

1.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 zu überweisenden Geldleistungen für Zeitsoldaten;

2.

die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der nach § 35 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 auszuzahlenden Geldleistungen für Wehrpflichtige und deren Angehörige.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. April 1986, BGBl. Nr. 255, außer Kraft.

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