Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 16. Dezember 1987 betreffend die Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (2. Bundesrechenamtsverordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und des § 5 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des § 5 dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung zusätzlich zu den im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben
die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von Entschädigungen für Nebentätigkeiten;
die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Ausbildungsbeihilfen für Praktikanten der Studienrichtung Veterinärmedizin nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1975;
die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Ausbildungsbeiträge für die Teilnehmer am zahnärztlichen Lehrgang nach dem Bundesgesetz vom 23. Jänner 1986, mit dem die Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt geändert wird, BGBl. Nr. 184/1986;
die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen für die nach dem Kollektivvertrag für die Arbeiter und Arbeiterinnen in den landwirtschaftlichen Gutsbetrieben und in anderen nichtbäuerlichen Betrieben der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien Beschäftigten und für die nach dem Kollektivvertrag für landwirtschaftliche Saisonarbeiter in den landwirtschaftlichen Betrieben der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien Beschäftigten, die in den Lehrgütern der Veterinärmedizinischen Universität Wien sowie der Universität für Bodenkultur Wien tätig sind.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 31. Juli 1985, BGBl. Nr. 368, außer Kraft.
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