Kundmachung des Bundeskanzlers vom 18. November 1988 über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 31 Abs. 1 lit. b des Gerichtsgebührengesetzes verfassungswidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1988, G 62, 63/88, dem Bundeskanzler zugestellt am 8. November 1988, ausgesprochen, daß § 31 Abs. 1 lit. b des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, verfassungswidrig war.
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