Kundmachung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 1. Juli 1988 über die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 2. Mai 1979, Zl. 9076/7-9 c/79, betreffend Genehmigung zur Errichtung der ersten Wiener Islamischen Religionsgemeinde "und der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich" durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Feber 1988, V 11/87-23, dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport zugestellt am 7. Juni 1988, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 2. Mai 1979, Zl. 9076/7-9 c/79, betreffend Genehmigung zur Errichtung der ersten Wiener Islamischen Religionsgemeinde "und der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich" als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 1988 in Kraft.
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