Kundmachung des Bundesministers für Justiz vom 2. Dezember 1988 über die Aufhebung einer Regelung der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuß durch den Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1988, V 30, 31/88-8, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 1. Dezember 1988, die Wendung „und d'' im § 43 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuß (kundgemacht als „Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland und deren Ausschuß'' im österreichischen Anwaltsblatt Jg. 1974, Heft 7) als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1989 in Kraft.
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