(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DES MENSCHEN BEI DER AUTOMATISCHEN VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-07-01
Status Aufgehoben · 2018-04-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Österreich III 61/2018 Z Albanien III 123/2006, III 91/2008 Z Andorra III 91/2008 Z, III 54/2011 Armenien III 84/2013, III 85/2013 Z Aserbaidschan III 54/2011 Belgien 726/1993 Bosnien-Herzegowina III 123/2006, III 91/2008 Z, III 84/2013 Bulgarien III 123/2006, III 24/2012 Z Dänemark 197/1993, III 50/2015 Z Deutschland 710/1995, III 91/2008 Z Deutschland/BRD 317/1988 Estland III 212/2002, III 24/2012 Z Finnland 197/1993, III 84/2013, III 85/2013 Z Frankreich 317/1988, 197/1993, III 91/2008 Z Georgien III 123/2006, III 50/2015 Z Griechenland 710/1995 Irland 197/1993, III 54/2011, III 24/2012 Z Island 197/1993, III 212/2002 Italien III 53/1998 Kroatien III 123/2006, III 91/2008 Z Lettland III 212/2002, III 123/2006, III 91/2008 Z, III 54/2011 Liechtenstein III 123/2006, III 54/2011, III 24/2012 Z Litauen III 212/2002, III 91/2008 Z Luxemburg 317/1988, III 91/2008 Z, III 54/2011 Malta III 123/2006 Mauritius III 61/2018 Z Mazedonien III 123/2006, III 54/2011, III 24/2012 Z Moldau III 54/2011, III 24/2012 Z Monaco III 54/2011, III 24/2012 Z Montenegro III 24/2012 Z, III 84/2013 Niederlande 726/1993, III 91/2008 Z, III 54/2011, III 24/2012 Z Norwegen 317/1988 Polen III 212/2002, III 91/2008 Z Portugal 726/1993, III 212/2002, III 91/2008 Z Rumänien III 123/2006, III 91/2008 Z Russische F III 195/2013 Schweden 317/1988, III 91/2008 Z Schweiz III 53/1998, III 91/2008 Z Senegal III 61/2018 Z Serbien III 54/2011, III 24/2012 Z Slowakei III 212/2002, III 91/2008 Z Slowenien 710/1995 Spanien 317/1988, III 95/1999, III 54/2011, III 24/2012 Z Tschechische R III 212/2002, III 123/2006, III 91/2008 Z Tunesien III 61/2018 Z Türkei III 61/2018 Z Ukraine III 54/2011, III 24/2012 Z Ungarn III 53/1998, III 91/2008 Z Uruguay III 195/2013, III 50/2015 Z Vereinigtes Königreich 317/1988, 197/1993, 710/1995, III 212/2002 *Zypern III 212/2002, III 123/2006, III 91/2008 Z

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Interpretativen Erklärungen und Mitteilungen wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 195/2013)

Österreich

Interpretative Erklärungen

Zu Art. 2 lit. c:

Die Republik Österreich geht davon aus, daß der Begriff „Bekanntgeben“ den Begriffen „Übermitteln“ und „Überlassen“ des § 3 Z 9 und Z 10 des Österreichischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 370/1986 entspricht.

Zu Art. 5 lit. e:

Die Republik Österreich geht davon aus, daß dieser Verpflichtung durch die Regelungen des Österreichischen Datenschutzgesetzes über die Löschung von Daten auf Antrag des Betroffenen im vollen Umfang entsprochen ist.

Zu Art. 9 Abs. 2:

Die Republik Österreich geht davon aus, daß sich der Inhalt der Wendung „durch das Recht der Vertragspartei vorgesehen“ im Einleitungssatz des Art. 9 Abs. 2 der Konvention mit dem Inhalt der Wendung „gesetzlich vorgesehen“ in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschrechtskonvention deckt und daß es daher mit der Konvention vereinbar ist, wenn nach dem österreichischen Grundrecht auf Datenschutz eine Einschränkung dieses Grundrechts nur dann zulässig ist, wenn sie vom Gesetz vorgesehen wird.

Die Republik Österreich geht weiters davon aus, daß die Einschränkung zugunsten der „Währungsinteressen des Staates“ in Art. 9 Abs. 2 lit. a der Konvention in Verbindung mit der Einschränkung des Abs. 2 lit. b in seinem Umfang der in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Einschränkung zugunsten des „wirtschaftlichen Wohles eines Landes“ entspricht.

MITTEILUNGEN

1.

Entsprechend dem Art. 13 Abs. 2 wird mitgeteilt, daß die für die Hilfeleistung bei der Durchführung dieses Übereinkommens zuständige Behörde in Österreich ist:

Bundeskanzleramt

Ballhausplatz 2

A-1014 Wien

2.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b wird bekanntgegeben, daß Österreich dieses Übereinkommen auch auf Informationen über Personengruppen, Vereinigungen, Stiftungen, Gesellschaften, Körperschaften oder andere Stellen anwendet, die unmittelbar oder mittelbar aus natürlichen Personen bestehen, unabhängig davon, ob diese Stellen Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht (juristische Personen oder Personengemeinschaften im Sinne des § 3 Z 2 des Datenschutzgesetzes).

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. März 1988 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 3 für Österreich mit 1. Juli 1988 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:

Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), Frankreich, Luxemburg, Norwegen, Schweden, Spanien und Vereinigtes Königreich.

Die nachstehend angeführten Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 108]:

Montenegro, Russische F, Finnland, Bosnien-Herzegowina

Albanien

Erklärung zu Art. 3:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass sie dieses Übereinkommen auf folgende Arten automatisierter Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten nicht anwenden wird:

a)

auf die von Einzelpersonen vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich für private Zwecke unter der Bedingung, dass diese Daten nicht zur Verbreitung (Sendung) durch Kommunikationsmittel bestimmt sind;

b)

auf personenbezogene Daten, die kraft Gesetzes der Öffentlichkeit zugänglich sind und auf personenbezogene Daten, die im Einklang mit dem Gesetz veröffentlicht werden.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass sie dieses Übereinkommen nicht auf Daten (Informationen) über Personengruppen, Vereinigungen, Stiftungen, Gesellschaften, Körperschaften oder andere Stellen anwenden wird, die unmittelbar oder mittelbar aus natürlichen Personen bestehen, unabhängig davon, ob diese Stellen Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht.

Andorra

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt Andorra, dass es das Übereinkommen auf die folgenden personenbezogenen Daten nicht anwendet:

a)

Personenbezogene Daten in Bezug auf die Staatssicherheit und die Ermittlung bzw. Vorbeugung von Straftaten.

b)

Daten betreffend Einzelpersonen und bezüglich ihrer unternehmerischen, beruflichen und kaufmännischen Tätigkeit.

c)

Öffentliche Verzeichnisse, für die es in Andorra spezifische Gesetzesbestimmungen gibt, Regelungen betreffend das Bankgeheimnis und Regelungen über Berufsgeheimnisse.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens erklärt Andorra, dass es das Übereinkommen auf Akten mit personenbezogenen Daten, die nicht automationsunterstützt verarbeitet werden und die der andorranischen Gesetzgebung unterliegen, anwenden wird.

Aserbaidschan

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die Bestimmungen des Übereinkommens nicht auf Kategorien von Dateien mit personenbezogenen Daten angewandt werden, welche Gegenstand von Staatsgeheimnissen sind und von natürlichen Personen ausschließlich für den persönlichen und familiären Bedarf in Übereinstimmung mit den gesetzlich festgelegten Bestimmungen verarbeitet werden.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die Bestimmungen des Übereinkommens auf Dateien mit personenbezogenen Daten, die nicht automatisch verarbeitet werden, angewandt werden.

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens in seinen von der Republik Armenien besetzten Gebieten bis zur Befreiung dieser Gebiete von der Besatzung und der vollständigen Beseitigung der Folgen der Besatzung nicht garantieren kann.

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Rechte und Pflichten gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens von der Republik Aserbaidschan nicht in Bezug auf die Republik Armenien angewandt werden.

Belgien

Gemäß Art. 3 Abs. 2 a des Übereinkommens wendet Belgien das Übereinkommen nicht an:

— auf die von Einzelpersonen vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten, die ihrer Art nach zur Verwendung im privaten, familiären oder Haushaltsbereich bestimmt sind und für keine anderen Zwecke verwendet werden;

— auf Datenverarbeitung, die ausschließlich solche personenbezogenen Daten umfaßt, die kraft eines Gesetzes oder einer Verordnung veröffentlicht wurden;

— auf Datenverarbeitung, die ausschließlich solche personenbezogenen Daten umfaßt, die von der Person, auf die sie sich beziehen, veröffentlicht werden oder wurden, unter der Voraussetzung, daß die Verarbeitung dieser Daten mit dem Zweck ihrer Veröffentlichung vereinbar ist.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 c des Übereinkommens wendet Belgien das Übereinkommen auch auf Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten an, die nicht automatisch verarbeitet werden.

DÄNEMARK

Art. 24 Abs. 1:

Das Übereinkommen findet weder auf die Färöer Inseln noch auf Grönland Anwendung.

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Zu Art. 8 lit. b:

„Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß einem Auskunftverlangen nach Art. 8 lit. b nicht entsprochen werden kann, wenn der Betroffene nicht imstande ist, sein Auskunftverlangen hinreichend zu spezifizieren.“

Zu Art. 12 Abs. 2:

„Die Bundesrepublik Deutschland geht unter Bezugnahme auf Abschnitt 67 Abs. 5 des erläuternden Berichts zu dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten davon aus, daß Art. 12 Abs. 2 es einer Vertragspartei unbenommen läßt, in ihrem innerstaatlichen Datenschutzrecht Vorschriften vorzusehen, die im Einzelfall eine Weitergabe personenbezogener Daten mit Rücksicht auf schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht erlauben.“

Zu Art. 24 Abs. 1:

„Das Übereinkommen findet mit Wirkung des Tages, mit dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf das Land Berlin Anwendung.“

Estland

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a erklärt Estland, dass es dieses Übereinkommen nicht auf personenbezogene Daten anwenden wird, die von natürlichen Personen für private Zwecke gesammelt werden.

FRANKREICH

„In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 lit. c wird Frankreich dieses Übereinkommen auch auf Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die nicht automatisch verarbeitet werden, anwenden.“

IRLAND

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens möchte die Regierung Irlands eine Erklärung abgeben, wonach dieses Übereinkommen auf folgende Arten automatisierter Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die unter Abschnitt 1 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes 1988 fallen, nicht angewendet wird, nämlich:

a)

auf personenbezogene Daten, die nach Auffassung des Justizministers oder des Verteidigungsministers zur Wahrung der Staatssicherheit geführt werden oder zu gegebener Zeit geführt wurden;

b)

auf personenbezogene Daten, die aus Informationen bestehen, welche die datenführende Person von Gesetzes wegen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen hat;

c)

auf personenbezogene Daten, die von jemandem entweder nur zur Gestaltung seiner persönlichen, familiären oder Haushaltsangelegenheiten oder nur für Zwecke der Freizeitgestaltung geführt werden.

Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c:

Irland wird das Übereinkommen über personenbezogene Daten, die nicht automatisch verarbeitet werden, aber in einem einschlägigen System von Datensammlungen aufbewahrt werden, anwenden. „Einschlägiges System von Datensammlungen“ bedeutet jede Menge von Informationen im Zusammenhang mit Einzelpersonen sodass, obwohl die Informationen nicht mittels automatisch operierenden Geräten aufgrund von zweckdienlichen Anleitungen verarbeitet werden, die Menge strukturiert ist, entweder durch Verweise auf Einzelpersonen oder durch Verweis auf Merkmale der Einzelpersonen, auf eine Weise, dass bestimmte Informationen über eine bestimmte Einzelperson sogleich zugänglich sind.

Italien

Italien erklärt unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens, daß es das Übereinkommen nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Einzelpersonen anwenden wird, sofern diese Daten nicht zu einer systematischen Verbreitung oder zur Sendung bestimmt sind.

Das nach Artikel 3 Abs. 2 lit. a vorgesehene Verzeichnis:

Von Einzelpersonen ausschließlich für persönliche Zwecke durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten, sofern diese Daten nicht zu einer systematischen Verbreitung oder zur Sendung bestimmt sind.

Italien erklärt unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens, daß es das Übereinkommen auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten über juristische Personen, Gruppen, Stiftungen und Vereinigungen anwenden wird.

Italien erklärt unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens, daß es das Übereinkommen auch auf Daten anwenden wird, die ohne Hilfe elektronischer oder automatischer Verarbeitung klassifiziert wurden.

Kroatien

Erklärung zu Art. 3:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass das Übereinkommen nicht auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten angewendet wird, die von Einzelpersonen für den persönlichen Gebrauch oder für Haushaltszwecke aufbewahrt werden.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass das Übereinkommen auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht automatisch erfolgt, angewendet wird.

Lettland

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass:

  • sie das Übereinkommen auf jene personenbezogene Datenverarbeitung anwendet, die Gegenstand des Gesetzes über „Amtsgeheimnisse“ sind, wobei die in diesem Gesetz genannten Ausnahmen berücksichtigt werden, das sind Informationen, die kein Amtsgeheimnis sind. Gemäß Art. 5 des Gesetzes über Amtsgeheimnisse ist es verboten, folgende Informationen als Amtsgeheimnisse zu bezeichnen und den Zugang dazu einzuschränken:
1.

Informationen über Naturkatastrophen, unheilvolle Natur- und andere Ereignisse und deren Konsequenzen;

2.

Informationen über Umwelt- und Gesundheitsschutz, Bildung, Kultur sowie über die demographische Situation;

3.

Informationen über die Verletzung von Menschenrechten;

4.

Informationen über die Kriminalrate und –statistik, Korruptionsfälle und unrechtmäßiges Verhalten von Entscheidungsträgern;

5.

Informationen über die wirtschaftliche Situation des Staates, die Umsetzung des Budgets, Lebensbedingungen der Bevölkerung, Lohnskalen, Privilegien, Vorteile und Garantien für Beamte und Staatsangestellte sowie Angestellte von lokalen Regierungsbehörden und

6.

Informationen über den Gesundheitszustand der Staatsoberhäupter.

  • sie das Übereinkommen nicht auf personenbezogene Daten anwendet, die von öffentlichen Einrichtungen für Zwecke der nationalen Sicherheit und des Strafrechts verarbeitet werden.

Liechtenstein

Erklärung zu Art. 3:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass:

1.

Das Übereinkommen auch auf personenbezogene Daten angewendet wird, die sich auf juristische Personen und Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit beziehen, so wie auch auf personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nicht automatisch erfolgt.

2.

Das Übereinkommen wird nicht angewendet auf:

a. personenbezogene Datensammlungen, die Einzelpersonen ausschließlich ihrem persönlichen Gebrauch dienen und nicht an Dritte weitergegeben werden;

b. Debatten des Landtages (Parlament) sowie der Ausschüsse des Landtags;

c. Tätigkeiten der Finanzverwaltung;

d. personenbezogene Datensammlungen gemäß des Due Diligence Gesetzes von Liechtenstein.

Das Fürstentum Liechtenstein ändert durch die Widerrufung von Punkt 2 lit. d („Dateien mit personenbezogenen Daten gemäß den oben genannten Liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetz“) seine Erklärung zu Art. 2 des Übereinkommens, enthalten im Anhang zu der am 11. Mai 2004 hinterlegten Ratifikationsurkunde.

LUXEMBURG

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