(Übersetzung)PROTOKOLL ÜBER PRIVILEGIEN, BEFREIUNGEN UND IMMUNITÄTEN DER INTELSAT
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Spanisch
Vertragsparteien
Ägypten 312/1988 Argentinien 691/1996 Bahamas 691/1996 Barbados 312/1988 Belgien 691/1996 Brasilien 312/1988 Chile 312/1988 China 312/1988 Dänemark 691/1996 Deutschland/BRD 312/1988 El Salvador 312/1988 Finnland 312/1988 Frankreich 691/1996 Griechenland 691/1996 Indien 691/1996 Indonesien 312/1988, 691/1996 Irak 312/1988 Irland 691/1996 Italien 312/1988 Japan 312/1988 Jordanien 312/1988 Kamerun 312/1988 Kanada 312/1988 Kolumbien 691/1996 Korea/R 312/1988 Kuwait 312/1988 Liechtenstein 312/1988 Luxemburg 691/1996 Malawi 312/1988 Mexiko 312/1988 Niederlande 312/1988 Norwegen 691/1996 Oman 691/1996 Pakistan 312/1988 Philippinen 691/1996 Portugal 691/1996 Rumänien 691/1996 Sambia 312/1988 Saudi-Arabien 691/1996 Schweden 312/1988 Schweiz 312/1988 Senegal 312/1988 Spanien 312/1988 Thailand 312/1988 Tschad 312/1988 Venezuela 312/1988 *Vereinigtes Königreich 312/1988
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt der Republik Österreich wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Übersetzung)
Vorbehalt der Republik Österreich
Artikel 4 Absatz 2 wird mit der Maßgabe angewendet, daß sich daraus für die Republik Österreich keine Verpflichtung ergibt, die über die Umsatzsteuervergütung hinausgeht. Die Umsatzsteuervergütung wird unter sinngemäßer Anwendung jener Bestimmungen erfolgen, die für die Umsatzsteuervergütung an die in Österreich errichteten ausländischen Vertretungsbehörden gelten. Eine Umsatzsteuervergütung ist nur in jenen Fällen erforderlich, in denen eine Umsatzsteuerentlastung nicht bereits nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Ausfuhrumsätze möglich war.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 5. Mai 1988 beim Generaldirektor der INTELSAT hinterlegt; das Protokoll ist daher gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 mit 4. Juni 1988 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der INTELSAT haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Ägypten, Barbados, Brasilien, Chile, China, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), El Salvador, Finnland, Indonesien, Irak, Italien, Japan, Jordanien, Kamerun, Kanada, Republik Korea, Kuwait, Liechtenstein, Malawi, Mexiko, Niederlande, Pakistan, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Spanien, Thailand, Tschad, Venezuela und Vereinigtes Königreich.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Bundesrepublik Deutschland
„In Zusammenhang mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT vom 19. Mai 1978 habe ich die Ehre, nach Artikel 15 einen Vorbehalt zu Artikel 7 lit. e des Protokolls vom 19. Mai 1978 zu machen.“
El Salvador
„1. Hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel 3 Abs. 2 lit. b des genannten Protokolls wird erklärt, daß in Enteignungsfällen die Bestimmungen der Politischen Verfassung anzuwenden sind.
In diesem Zusammenhang erklärt diese Junta, daß bezüglich Enteignung Artikel 138 der Politischen Verfassung von El Salvador folgendes aussagt:
,Eine Enteignung ist gerechtfertigt, wenn sie im öffentlichen oder gesetzlich begründeten sozialen Interesse erfolgt und dafür eine angemessene Entschädigung im voraus geleistet wird. Erfolgt eine Enteignung auf Grund von Erfordernissen, die auf Kriegsgeschehnisse oder öffentliche Unglücksfälle zurückzuführen sind und ist ihr Zweck die Versorgung mit Wasser oder elektrischem Strom oder die Errichtung von Häusern oder Straßen, muß im voraus keine Entschädigung geleistet werden.`
,Wenn es durch die für eine gemäß vorangehendem Absatz enteignete Liegenschaft zuzuerkennende Entschädigungssumme gerechtfertigt ist, können die Zahlungen in Raten über einen Zeitraum erfolgen, der jedoch zwanzig Jahre nicht übersteigen darf.`
Bezüglich des letzten Teiles von Artikel 5 desselben Protokolls wird mitgeteilt, daß er keine Anwendung findet, wenn die verfassungsmäßigen Garantien außer Kraft gesetzt werden.
In diesem Zusammenhang übernimmt die Junta hiemit den Wortlaut des letzten Teiles, der wie folgt lautet:,Der amtliche Nachrichtenverkehr der INTELSAT, gleichviel mit welchem Nachrichtenmittel, unterliegt nicht der Zensur.`
Ebenso erklärt sie, daß die Außerkraftsetzung der genannten Garantien hinsichtlich der Zensur des Nachrichtenverkehrs durch die Politische Verfassung El Salvadors geregelt wird. Die daraus zutreffenden Teile der geltenden Bestimmungen lauten wie folgt:
,Artikel 175. Im Falle eines Krieges, einer Invasion des Hoheitsgebietes, einer Revolte, eines Aufstandes, einer Katastrophe, einer Epidemie oder eines anderen allgemeinen Unglücks, oder einer schwerwiegenden Störung der öffentlichen Ordnung können die in Artikel 158, erster Absatz, und Artikel 159 . . . dieser Verfassung .. . festgelegten Garantien außer Kraft gesetzt werden. Eine solche Außerkraftsetzung kann sich auf einen Teil oder die Gesamtheit des Hoheitsgebietes der Republik erstrecken und ist je nach Fall von der Gesetzgebung oder Vollziehung auf dem Erlaßwege anzuordnen.`
,Artikel 158. Alle Personen können ihre Gedanken frei äußern oder verbreiten mit der Maßgabe, daß dadurch weder gegen die Moral von Einzelpersonen verstoßen noch deren Privatleben beeinträchtigt wird. Die Ausübung dieses Rechtes unterliegt keiner vorherigen Überprüfung, Zensur oder Sicherheitsleistung; jene Personen aber, die in Ausübung dieses Rechtes gegen das Gesetz verstoßen, werden für jede begangene strafbare Handlung zur Verantwortung gezogen.`
,Artikel 159. Jede Art des Schriftverkehrs ist unverletzlich; wird er abgefangen, so ist er weder als maßgebliches Beweisstück zu betrachten, noch darf er in irgendwelchen Verfahren verwendet werden, ausgenommen in zivil- oder handelsrechtlichen Konkursfällen.` “
Japan
„Aus Anlaß der Hinterlegung der Beitrittsurkunde des Protokolls über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT hat die japanische Regierung den Wunsch, im Einklang mit den Bestimmungen von
Artikel 15 des Protokolls Vorbehalte hinsichtlich Artikel 4 Abs. 2 und Artikel 8 Abs. 3 zu machen. Demzufolge ist Japan an die Bestimmungen von Artikel 4 Abs. 2 nicht gebunden, und hinsichtlich
Artikel 8 Abs. 3 wird es den in diesem Absatz genannten Zeugen die in Artikel 8 Abs. 1 lit. c angeführten Privilegien und Immunitäten nicht zuerkennen.“
Jordanien
„Daß das Personal mit jordanischer Staatsbürgerschaft von den im Protokoll vorgesehenen Privilegien und Immunitäten nicht befreit ist, sofern sich sein Arbeitsplatz in Jordanien selbst befindet.“
Mexiko
„Auf Grund der in der Politischen Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten enthaltenen Eigentumsbestimmungen ist es der INTELSAT nicht möglich, auf mexikanischem Hoheitsgebiet Liegenschaften zu erwerben.“
Niederlande
„Das Königreich der Niederlande macht einen Vorbehalt hinsichtlich der Befreiung der von der INTELSAT gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge von jeder nationalen Einkommensteuer nach Artikel 7 Abs. 1 lit. 13 des Protokolls, solange die INTELSAT nicht selbst eine Steuer auf seine Gehälter und sonstigen Bezüge für eigene Zwecke einhebt; das Königreich der Niederlande wird Artikel 8 Abs. 2 lit. b des Protokolls in jenen Fällen nicht zur Anwendung bringen, in denen der Unterzeichner ein Privatrechtsträger ist.“
Schweiz
„Die Schweiz ist der Ansicht, daß es sich bei der Steuer auf den feststellbaren Geschäftsumfang im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 um jene Steuer handelt, die auf Güter eingehoben wird, welche an die INTELSAT geliefert werden und einen Wert von mehr als 100 Schweizerfranken darstellen.“
Venezuela
Die Ratifikationsurkunde enthält folgende Erklärung: „. . . vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 13 des obengenannten Protokolls.“
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls -
von der Erwägung geleitet, daß Artikel XV lit. c des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“ *) vorsieht, daß alle Vertragsparteien einschließlich derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet, angemessene Privilegien, Befreiungen und Immunitäten gewähren;
in der Erwägung, daß die INTELSAT mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein Amtssitzabkommen geschlossen hat, das am 24. November 1976 in Kraft getreten ist;
in der Erwägung, daß Artikel XV lit. c des Übereinkommens über die INTELSAT den Abschluß eines Protokolls über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten durch alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen Vertragspartei vorsieht, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet;
in Bekräftigung dessen, daß die von diesem Protokoll erfaßten Privilegien, Befreiungen und Immunitäten den Zweck haben, die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben der INTELSAT zu gewährleisten -
sind wie folgt übereingekommen:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 343/1973
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
„Übereinkommen“ bezeichnet das am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“ einschließlich der Anlagen;
„Betriebsübereinkommen“ *) bezeichnet das am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen oder die von den Regierungen bestimmten Fernmelde-Rechtsträger aufgelegte Übereinkommen einschließlich der Anlage;
„INTELSAT-Übereinkommen“ bezeichnet das unter lit. a bezeichnete Übereinkommen und das unter lit. b bezeichnete Betriebsübereinkommen;
„INTELSAT-Vertragspartei“ bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft ist;
„INTELSAT-Unterzeichner“ bezeichnet diejenigen INTELSAT-Vertragsparteien oder von einer INTELSAT-Vertragspartei bestimmten Fernmelde-Rechtsträger, für die das Betriebsübereinkommen in Kraft ist;
„Vertragspartei“ bezeichnet eine INTELSAT-Vertragspartei, für die dieses Protokoll in Kraft getreten ist;
„Mitglieder des Personals der INTELSAT“ bezeichnet den Generaldirektor und diejenigen Mitglieder der Personals des geschäftsführenden Organs, die Planstellen oder befristete Stellen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr innehaben und die vollzeitlich innerhalb der Organisation beschäftigt sind, ausgenommen Hausbedienstete der INTELSAT;
„Vertreter der Vertragsparteien“ bezeichnet Vertreter der INTELSAT-Vertragsparteien und bezeichnet jeweils Delegationsleiter, ihre Stellvertreter und Berater;
„Vertreter der Unterzeichner“ bezeichnet Vertreter der INTELSAT-Unterzeichner und bezeichnet jeweils Delegationsleiter, ihre Stellvertreter und Berater;
„Vermögenswert“ bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann, sowie vertragliche Rechte;
„Archive“ umfaßt alle Aufzeichnungen, Schriftwechsel, Dokumente, Manuskripte, Fotografien, Filme, optische und magnetische Unterlagen, die sich im Eigentum oder Besitz der INTELSAT befinden.
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 343/1973
KAPITEL I:
Vermögenswerte und Geschäftstätigkeit der INTELSAT
ARTIKEL 2
Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der INTELSAT sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.
ARTIKEL 3
Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung
(1) Im Rahmen ihrer durch die INTELSAT-Übereinkommen genehmigten Tätigkeit genießt die INTELSAT Immunität von der Gerichtsbarkeit und Immunität von der Vollstreckung außer in folgenden Fällen:
soweit der Generaldirektor im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
hinsichtlich ihrer kommerziellen Tätigkeit;
im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein der INTELSAT gehörendes oder für die INTELSAT betriebenes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist;
im Fall der durch eine gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen, welche die INTELSAT einem Mitglied des Personals schuldet;
im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der INTELSAT angestrengten Verfahren steht, oder
im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel XVIII des Übereinkommens oder Artikel 20 des Betriebsübereinkommens ergangenen Schiedsspruchs.
(2) Die Vermögenswerte der INTELSAT, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität
von jeder Form der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und Zwangsverwaltung;
von der Enteignung; jedoch können Liegenschaften im öffentlichen Interesse gegen umgehende Zahlung einer angemessenen Entschädigung enteignet werden;
von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme, sofern diese nicht zur Verhinderung und Untersuchung von Unfällen, an denen der INTELSAT gehörende oder für die INTELSAT betriebene Kraftfahrzeuge oder andere Verkehrsmittel beteiligt sind, vorübergehend erforderlich sind.
ARTIKEL 4
Steuer- und Zollbestimmungen
(1) Im Rahmen ihrer durch die INTELSAT-Übereinkommen genehmigten Tätigkeit sind die INTELSAT und ihre Vermögenswerte von jeder nationalen Einkommensteuer und von jeder direkten nationalen Vermögensteuer befreit.
(2) Sind im Preis der durch die INTELSAT gekauften Fernmeldesatelliten sowie der Bestandteile und Teile solcher Satelliten, die zur Verwendung im weltweiten System gestartet werden sollen, solche Steuern oder sonstige Abgaben enthalten, wie sie üblicherweise in diesem Preis enthalten sind, so trifft die Vertragspartei, welche die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Maßnahmen, um der INTELSAT den Betrag der feststellbaren Steuern oder sonstigen Abgaben zu erstatten.
(3) Die INTELSAT ist von Zöllen und anderen auf Grund der Ein- oder Ausfuhr von Fernmeldesatelliten und Bestandteilen und Teilen solcher Satelliten, die zur Verwendung im weltweiten System gestartet werden sollen, auferlegten sonstigen Abgaben, Verboten oder Beschränkungen befreit. Die Vertragsparteien sollen alle geeigneten Schritte unternehmen, um die Zollabfertigung zu erleichtern.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Steuern oder sonstige Abgaben, die tatsächlich nur die Vergütung für besondere Dienstleistungen darstellen.
(5) Der INTELSAT gehörende Waren, die nach Absatz 2 oder 3 befreit worden sind, dürfen nur nach Maßgabe der innerstaatlichen Gesetze der Vertragspartei, welche die Befreiung gewährt hat, dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen werden.
ARTIKEL 5
Nachrichtenverkehr
Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die INTELSAT im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung als sie anderen zwischenstaatlichen nichtregionalen Organisationen in bezug auf Prioritäten, Posttarife und -gebühren und alle Arten von Fernmeldeverbindungen gewährt wird, soweit dies mit internationalen Übereinkünften, Regelungen und Absprachen vereinbar ist, denen diese Vertragspartei angehört. Der amtliche Nachrichtenverkehr der INTELSAT, gleichviel mit welchem Nachrichtenmittel, unterliegt nicht der Zensur.
ARTIKEL 6
Beschränkungen
Im Rahmen ihrer durch die INTELSAT-Übereinkommen genehmigten Tätigkeit unterliegen die im Besitz der INTELSAT befindlichen Geldmittel keinen Kontrollen, Beschränkungen, Regelungen oder Stillhaltevereinbarungen irgendwelcher Art, sofern die Geschäfte mit diesen Geldmitteln den Gesetzen der Vertragspartei entsprechen.
KAPITEL II:
Mitglieder des Personals der INTELSAT
ARTIKEL 7
(1) Die Mitglieder des Personals der INTELSAT genießen folgende Privilegien, Befreiungen und Immunitäten:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.