Kundmachung des Bundesministers für Justiz vom 17. Juni 1988 über die Aufhebung des § 41 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 1988, V 52, 134 und 148/87-10, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 10. Juni 1988, § 41 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) vom 8. Oktober 1977, kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' vom 14. Dezember 1977 sowie im Anwaltsblatt 1977, S 476, gemäß Art. 139 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben.
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