Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. Juni 1988 über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 3 Abs. 1 des Rechtspraktikanten-Ausbildungsbeitragsgesetzes verfassungswidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 1988, G 226/87-5, G 253-256/87-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. Juni 1988, ausgesprochen, daß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 374/1986, über den Ausbildungsbeitrag für Rechtspraktikanten (Rechtspraktikanten-Ausbildungsbeitragsgesetz) und über die Änderung des Gesetzes über die Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienste stehenden Rechtspraktikanten verfassungswidrig war.
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