Kundmachung des Bundeskanzlers vom 5. Juli 1988 betreffend die Geschäftsordnung des Bundesrates
Abkürzung
GO-BR
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. 37 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird in der Anlage die vom Bundesrat am 30. Juni 1988 beschlossene Geschäftsordnung des Bundesrates kundgemacht.
| § 1. | Sitz und Stimme im Bundesrat |
| § 2. | Angelobung der Bundesräte |
| § 3. | Erlöschen des Mandates der Bundesräte |
| § 4. | Anwesenheitspflicht der Bundesräte |
| § 5. | Immunität der Bundesräte |
| § 6. | Präsidium |
| § 7. | Präsident |
| § 8. | Vizepräsidenten |
| § 9. | Interimistische Vorsitzende |
| § 10. | Präsidialkonferenz |
| § 11. | Schriftführer |
| § 12. | Ordner |
| § 13. | Ausschüsse |
| § 13a. | |
| § 13b. | |
| (§ 13c. mit Ablauf des 31.7.2010 außer Kraft getreten) | |
| § 14. | Fraktionen |
| § 14a. | Datenschutzbeauftragte |
| § 15. | Administration |
| § 16. | Gegenstände der Verhandlungen |
| § 17. | Sachliche Immunität |
| § 18. | Vervielfältigung und Verteilung von Geschäftsstücken |
| § 19. | Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an Ausschüsse |
| § 20. | Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates |
| § 21. | Selbständige Anträge von Bundesräten |
| § 21a. | Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip |
| § 22. | Änderung oder Zurückziehung von Vorlagen der Bundesregierung und ihrer Mitglieder |
| § 23. | Selbständige Anträge von Ausschüssen |
| § 24. | Interpellations- und Resolutionsrecht des Bundesrates |
| § 25. | Eingaben an den Bundesrat |
| § 26. | Volksabstimmung, Anfechtung eines Bundesgesetzes |
| § 27. | Verhandlungssprache |
| § 28. | Konstituierung (Organe) der Ausschüsse |
| § 29. | Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an Ausschußverhandlungen |
| § 29a. | Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Ausschuß |
| § 30. | Teilnahme von Nichtmitgliedern an Ausschußverhandlungen |
| § 31. | Vertraulichkeit und Geheimhaltung der Ausschussverhandlungen |
| § 32. | Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen |
| § 33. | Erhebungen und Beiziehung von Sachverständigen oder anderen Auskunftspersonen |
| § 34. | Amtliche Protokolle, Verhandlungsschriften der Ausschüsse |
| § 35. | Tagungsort |
| § 36. | Öffentliche und nicht öffentliche Verhandlungen |
| § 37. | Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung an den Verhandlungen im Bundesrat |
| § 37a. | Teilnahme der Mitglieder der Volksanwaltschaft an den Verhandlungen ihres Tätigkeitsberichtes im Bundesrat |
| § 38. | Teilnahme von Landeshauptmännern an den Verhandlungen im Bundesrat |
| § 38a. | Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik an den Verhandlungen im Bundesrat |
| § 38b. | Teilnahme von in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse |
| § 39. | Einberufung des Bundesrates, Erstellung der Tagesordnung |
| § 40. | Sofortige Einberufung des Bundesrates |
| § 41. | Eröffnung der Sitzung, Änderung der Tagesordnung |
| § 42 | Fragestunde und Aktuelle Stunde |
| § 43. | Anträge zum Verhandlungsgegenstand |
| § 43a. | |
| § 44. | Verhandlung der Gegenstände |
| § 45. | Berichterstattung |
| § 46. | Gliederung der Debatte |
| § 47. | Debatte, Redeordnung |
| § 48. | Tatsächliche Berichtigung |
| § 49. | Anträge und Wortmeldungen zur Geschäftsbehandlung |
| § 50. | Antrag auf Schluß der Debatte |
| § 51. | Anträge auf Aufschub der Entscheidung über den Verhandlungsgegenstand |
| § 52. | Rednerplätze |
| § 53. | Ausübung des Stimmrechtes |
| § 54. | Abstimmungen |
| § 55. | Abstimmungsverfahren |
| § 56. | Wahlen |
| § 57. | Wahlverfahren |
| § 58. | Beschlusserfordernisse |
| § 59. | Schriftliche Anfragen |
| § 59a. | |
| § 60. | Besprechung einer schriftlichen Anfragebeantwortung |
| § 61. | Dringliche Anfragen |
| § 62. | Mündliche Anfragen |
| § 63. | Beantwortung von Anfragen in der Fragestunde |
| § 64. | Amtliches Protokoll |
| § 65. | Stenographisches Protokoll und Veröffentlichungen |
| § 66. | Beschluß auf Abhaltung einer Enquete |
| § 67. | Durchführung der Enquete |
| § 68. | Unterbrechung von Ausführungen durch den Präsidenten |
| § 69. | Ruf „zur Sache“ |
| § 70. | Ruf „zur Ordnung“ |
| § 71. | Ersuchen nach dem Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ |
| § 72. | Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften |
| (Anlage 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2015)] | |
GESCHÄFTSORDNUNG DES BUNDESRATES
(GO BR)
I. Allgemeine Bestimmungen über die Mitglieder des Bundesrates
Sitz und Stimme im Bundesrat
§ 1. (1) Die Mitglieder des Bundesrates werden von den Landtagen für die Dauer der Landtagsgesetzgebungsperioden gewählt und führen als solche den Titel „Bundesrat“ bzw. „Bundesrätin“. Mitglieder des Bundesrates, die eine Funktion gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ausüben, führen die geschlechtsspezifische Bezeichnung dieser Funktion. Vom Zeitpunkt der Wahl durch den Landtag an hat jedes Mitglied Sitz und Stimme im Bundesrat.
(2) Erlischt während der Gesetzgebungsperiode eines Landtages das Mandat eines Bundesrates, tritt an dessen Stelle das vom Landtag gemäß Art. 34 Abs. 2 B-VG gewählte Ersatzmitglied.
(3) Jedem Bundesrat ist für die Dauer der Entsendung durch den Landtag von der Parlamentsdirektion eine amtliche Lichtbildlegitimation auszustellen.
Angelobung der Bundesräte
§ 2. (1) Jeder Bundesrat hat in der ersten Sitzung, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, über Aufforderung durch den Präsidenten mit den Worten „Ich gelobe“ unverbrüchliche Treue der Republik, stete und volle Beachtung der Gesetze sowie gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zu geloben.
(2) Leistet ein Bundesrat die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht oder will er sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten, bildet dies einen Grund für den Verlust des Mandates im Sinne des Art. 141 B-VG.
Erlöschen des Mandates der Bundesräte
§ 3. (1) Das Mandat eines Bundesrates erlischt durch:
Beendigung der Gesetzgebungsperiode des entsendenden Landtages nach Maßgabe des Abs. 2;
Verzicht;
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf Verlust des Mandates.
(2) Nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode eines Landtages bleiben die von ihm entsandten Bundesräte so lange in Funktion, bis der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat.
(3) Der Verzicht auf das Mandat eines Bundesrates ist schriftlich gegenüber dem entsendenden Landtag zu erklären. Gleichzeitig hat der Verzichtende hievon den Präsidenten des Bundesrates in Kenntnis zu setzen. Sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist, wird der Verzicht mit dem Einlangen einer diesbezüglichen Erklärung beim Landtag rechtswirksam.
(4) Wird dem Präsidenten ein gesetzlich vorgesehener Grund für den Verlust des Mandates eines Bundesrates zur Kenntnis gebracht, hat er unverzüglich den für die Vorberatung von Verfassungsangelegenheiten zuständigen Ausschuß mit der Prüfung der Angelegenheit zu betrauen. Treffen die gesetzlichen Voraussetzungen zu, hat der Ausschuß den Antrag gemäß Art. 141 B-VG vorzubereiten. Die Verfahrensvorschriften für die Geschäftsbehandlung von Selbständigen Anträgen der Ausschüsse sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Mandatsverlust auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes tritt mit dem auf die Zustellung des Erkenntnisses an den Präsidenten des Bundesrates folgenden Tag ein. Der Präsident hat hievon den Betroffenen und den entsendenden Landtag unverzüglich zu verständigen sowie in der nächsten Sitzung des Bundesrates vom Mandatsverlust Mitteilung zu machen.
Anwesenheitspflicht der Bundesräte
§ 4. (1) Jeder Bundesrat ist verpflichtet, an den Sitzungen des Plenums des Bundesrates und der Ausschüsse, in die er gewählt ist, teilzunehmen.
(2) Ist ein Bundesrat verhindert, an den Plenarsitzungen teilzunehmen, hat er dies dem Präsidenten so bald wie möglich schriftlich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung mitzuteilen.
(3) Wird dem Präsidenten eine Verhinderung mit der voraussichtlichen Dauer von mehr als 30 Tagen mitgeteilt und ist diese nicht durch Krankheit begründet oder erfolgt bei Abwesenheit durch mehr als 30 Tage keine Mitteilung gemäß Abs. 2, hat der Präsident dies dem Plenum des Bundesrates bekanntzugeben. Werden Einwendungen gegen die Begründung der Abwesenheit erhoben oder liegt keine Mitteilung gemäß Abs. 2 vor, entscheidet das Plenum des Bundesrates ohne Debatte, ob der abwesende Bundesrat aufzufordern ist, unverzüglich wieder an den Plenarsitzungen teilzunehmen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(4) Leistet ein Bundesrat der an ihn in einer öffentlichen Sitzung des Bundesrates gerichteten Aufforderung, unverzüglich an den Plenarsitzungen teilzunehmen, nicht spätestens nach Ablauf von 30 Tagen Folge oder wird die Rechtfertigung seiner Abwesenheit vom Bundesrat nicht anerkannt, bildet dies einen Grund für den Verlust des Mandates im Sinne des Art. 141 B-VG.
Anwesenheitspflicht der Bundesräte
§ 4. (1) Jeder Bundesrat ist verpflichtet, an den Sitzungen des Plenums des Bundesrates und der Ausschüsse, in die er gewählt ist, teilzunehmen.
(2) Ist ein Bundesrat verhindert, an den Plenarsitzungen teilzunehmen, hat er dies dem Präsidenten so bald wie möglich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung mitzuteilen.
(3) Wird dem Präsidenten eine Verhinderung mit der voraussichtlichen Dauer von mehr als 30 Tagen schriftlich mitgeteilt und ist diese nicht durch Krankheit begründet oder erfolgt bei Abwesenheit durch mehr als 30 Tage keine Mitteilung gemäß Abs. 2, hat der Präsident dies dem Plenum des Bundesrates bekanntzugeben. Werden Einwendungen gegen die Begründung der Abwesenheit erhoben oder liegt keine Mitteilung gemäß Abs. 2 vor, entscheidet das Plenum des Bundesrates ohne Debatte, ob der abwesende Bundesrat aufzufordern ist, unverzüglich wieder an den Plenarsitzungen teilzunehmen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(4) Leistet ein Bundesrat der an ihn in einer öffentlichen Sitzung des Bundesrates gerichteten Aufforderung, unverzüglich an den Plenarsitzungen teilzunehmen, nicht spätestens nach Ablauf von 30 Tagen Folge oder wird die Rechtfertigung seiner Abwesenheit vom Bundesrat nicht anerkannt, bildet dies einen Grund für den Verlust des Mandates im Sinne des Art. 141 B-VG.
Immunität der Bundesräte
§ 5. Die Bundesräte genießen während der Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des entsendenden Landtages (Art. 58 B-VG).
Abkürzung
GO-BR
II. Allgemeine Bestimmungen über Organe, die Fraktionen und die Administration des Bundesrates
Präsidium
§ 6. (1) Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.
(2) Als Präsident fungiert der an erster Stelle entsandte Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes.
(3) Der Bundesrat hat anläßlich jedes Wechsels im Vorsitz gemäß Abs. 1 aus seiner Mitte zwei Vizepräsidenten sowie mindestens zwei Schriftführer und mindestens zwei Ordner zu wählen. Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (d’Hondt’sches Verfahren) mit der Maßgabe durchzuführen, daß der erstgewählte Vizepräsident und der erstgewählte Schriftführer nicht der Fraktion des Präsidenten angehören dürfen. Auf jede Fraktion hat mindestens ein Ordner zu entfallen. Die Gewählten bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.
Präsident
§ 7. (1) Der Präsident des Bundesrates hat dafür zu sorgen, daß die dem Bundesrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Der Präsident hat weiters darauf zu achten, daß die Würde und die Rechte des Bundesrates gewahrt werden.
(2) Der Präsident handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung. Er beruft den Bundesrat ein, eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er ist jederzeit, insbesondere im Fall einer Störung, berechtigt, die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Er läßt Zuhörer, die die Verhandlungen stören, aus dem Sitzungssaal entfernen und diesen im äußersten Fall von Zuhörern räumen.
(3) Der Präsident hat das Recht, alle an den Bundesrat gelangenden Schriftstücke entgegenzunehmen. Es obliegt ihm die Vertretung des Bundesrates und seiner Ausschüsse nach außen, sofern verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(4) Einsprüche des Bundesrates sind vom Präsidenten sofort dem Nationalrat schriftlich zu übermitteln. Der Präsident hat ferner den Bundeskanzler von allen Beschlüssen des Bundesrates über Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates und über die Geschäftsordnung des Bundesrates unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Präsident übt in den vom Bundesrat und seinen Ausschüssen verwendeten Räumen das Verfügungsrecht aus; die Herstellung von Ton- und Bildaufnahmen von den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse bedarf seiner Zustimmung. Im Zusammenhang damit kann er im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten generelle Anordnungen erlassen. Über notwendige Ausnahmen im Einzelfalle entscheidet der Präsident.
(6) Der Präsident legt im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten die grundsätzliche Sitzordnung für den Sitzungssaal des Bundesrates fest. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, so hat der Präsident eine vorläufige grundsätzliche Sitzordnung vorzusehen. Die Bundesräte, die derselben Fraktion angehören, haben im Rahmen der Sitzordnung eine Platzeinteilung zu beschließen. Hievon ist dem Präsidenten Mitteilung zu machen.
(7) Im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten erstellt der Präsident den Voranschlag für den Bundesrat. Über die den Bundesrat betreffenden finanzgesetzlichen Ansätze verfügt der Präsident.
(8) Der Präsident veranlaßt die Herausgabe eines Verzeichnisses der Bundesräte. In das Verzeichnis der Bundesräte sind neben der Wohn- bzw. Postanschrift auch Angaben darüber aufzunehmen, wann und von welchem Landtag die Wahl in den Bundesrat erfolgt ist und welcher Fraktion der Bundesrat angehört. Ebenso sind frühere Mandatszeiten im Bundesrat anzuführen. Das Verzeichnis ist nach größeren Veränderungen neu aufzulegen. Außerdem können auch sonstige persönliche Angaben wie zB die Geburtsdaten der Bundesräte in das Verzeichnis aufgenommen werden. Andere Veröffentlichungen sind dem Präsidenten anheimgestellt.
Präsident
§ 7. (1) Der Präsident des Bundesrates hat dafür zu sorgen, daß die dem Bundesrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Der Präsident hat weiters darauf zu achten, daß die Würde und die Rechte des Bundesrates gewahrt werden.
(2) Der Präsident handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung. Er beruft den Bundesrat ein, eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Er ist jederzeit, insbesondere im Fall einer Störung, berechtigt, die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Er läßt Zuhörer, die die Verhandlungen stören, aus dem Sitzungssaal entfernen und diesen im äußersten Fall von Zuhörern räumen.
(3) Der Präsident hat das Recht, alle an den Bundesrat gelangenden Schriftstücke entgegenzunehmen. Es obliegt ihm die Vertretung des Bundesrates und seiner Ausschüsse nach außen einschließlich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(4) Einsprüche des Bundesrates sind vom Präsidenten sofort dem Nationalrat schriftlich zu übermitteln. Der Präsident hat ferner den Bundeskanzler von allen Beschlüssen des Bundesrates über Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates und über die Geschäftsordnung des Bundesrates unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Präsident übt in den vom Bundesrat und seinen Ausschüssen verwendeten Räumen das Verfügungsrecht aus; die Herstellung von Ton- und Bildaufnahmen von den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse bedarf seiner Zustimmung. Im Zusammenhang damit kann er im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten generelle Anordnungen erlassen. Über notwendige Ausnahmen im Einzelfalle entscheidet der Präsident.
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