Kundmachung des Bundeskanzlers vom 5. Juli 1988 betreffend die Geschäftsordnung des Bundesrates
(2) Jeder Redner erhält vor der Drucklegung seiner Ausführungen für einen angemessenen Zeitraum, insbesondere nach Maßgabe der gegebenen Dringlichkeit, eine Niederschrift der stenographischen Aufzeichnungen zwecks Vornahme stilistischer Korrekturen. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird die Niederschrift in Druck gelegt.
(3) Eine stilistische Korrektur darf den Sinn der Rede nicht ändern. Im Zweifelsfall entscheidet der Präsident über die Zulässigkeit einer Korrektur.
(4) Das Stenographische Protokoll hat auch ein vollständiges Verzeichnis aller seit der letzten Sitzung bzw. während der Sitzung eingelangten Verhandlungsgegenstände mit der Angabe des Tages des Einlangens und der Zuweisung zu enthalten.
(5) In das Stenographische Protokoll sind ferner aufzunehmen: die Besetzung von Ausschußmandaten und die Wahl der Vorsitzenden und Schriftführer der Ausschüsse sowie spätere diesbezügliche Änderungen.
(6) Bedenken gegen das Stenographische Protokoll sind dem Präsidenten mitzuteilen, der, wenn er sie begründet findet, eine Berichtigung veranlaßt.
(7) Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates, Selbständige Anträge von Bundesräten, Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder, Berichte von parlamentarischen Delegationen, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates, Selbständige Anträge von Ausschüssen sowie schriftliche Ausschußberichte und Minderheitsberichte sind, sofern nicht nach § 18 Abs. 2 von einer Vervielfältigung und Verteilung abgesehen wird, als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.
Abkürzung
GO-BR
Stenographisches Protokoll und Veröffentlichungen
§ 65. (1) Über die öffentlichen Sitzungen des Bundesrates werden Stenographische Protokolle verfasst und veröffentlicht. Diese Protokolle haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben. Über nicht öffentliche Verhandlungen wird ein Stenographisches Protokoll nur dann verfasst, wenn der Bundesrat dies beschließt. Ob und inwieweit dieses Protokoll veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschluss des Bundesrates ab. Erfolgt keine Veröffentlichung, ist das Stenographische Protokoll unter Verschluss dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizugeben.
(2) Jeder Redner erhält vor der Veröffentlichung seiner Ausführungen für einen angemessenen Zeitraum, insbesondere nach Maßgabe der gegebenen Dringlichkeit, eine Niederschrift der stenographischen Aufzeichnungen zwecks Vornahme stilistischer Korrekturen. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird die Niederschrift veröffentlicht.
(3) Eine stilistische Korrektur darf den Sinn der Rede nicht ändern. Im Zweifelsfall entscheidet der Präsident über die Zulässigkeit einer Korrektur.
(4) Das Stenographische Protokoll hat auch ein vollständiges Verzeichnis aller seit der letzten Sitzung bzw. während der Sitzung eingelangten Verhandlungsgegenstände mit der Angabe des Tages des Einlangens und der Zuweisung zu enthalten.
(5) In das Stenographische Protokoll sind ferner aufzunehmen: die Besetzung von Ausschussmandaten und die Wahl der Vorsitzenden und Schriftführer der Ausschüsse sowie spätere diesbezügliche Änderungen.
(6) Bedenken gegen das Stenographische Protokoll sind dem Präsidenten mitzuteilen, der, wenn er sie begründet findet, eine Berichtigung veranlasst.
(7) Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates, Selbständige Anträge von Bundesräten, Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder, Berichte von parlamentarischen Delegationen, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates, Selbständige Anträge von Ausschüssen sowie schriftliche Ausschussberichte und Minderheitsberichte sind, sofern nicht nach § 18 Abs. 2 von einer Vervielfältigung und Verteilung abgesehen wird, als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.
(8) Der Präsident kann verfügen, dass alle oder einzelne den Bundesrat betreffende parlamentarische Dokumente und Materialien sowie sonstige den Bundesrat betreffende Informationen auf den Webseiten des Parlaments veröffentlicht werden.
VI. Enqueten
Beschluß auf Abhaltung einer Enquete
§ 66. (1) Auf Grund eines Selbständigen Antrages von Bundesräten oder eines Ausschusses kann der Bundesrat die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen) über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesrates fallen, beschließen. Die parlamentarische Enquete dient zur Information der Bundesräte; es werden keine Beschlüsse gefaßt.
(2) Der Antrag auf Abhaltung einer parlamentarischen Enquete hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und einen Terminvorschlag zu enthalten.
VI. Enqueten
Beschluß auf Abhaltung einer Enquete
§ 66. (1) Auf Grund eines Selbständigen Antrages von Bundesräten oder eines Ausschusses kann der Bundesrat die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen) über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesrates fallen, beschließen. Die parlamentarische Enquete dient zur Information der Bundesräte; es werden keine Beschlüsse gefaßt.
(2) Der Antrag auf Abhaltung einer parlamentarischen Enquete hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und einen Terminvorschlag zu enthalten.
(3) Die Enqueten sind für Medienvertreter zugänglich, sofern der Bundesrat anläßlich der Beschlußfassung über die Abhaltung der Enqueten nicht anderes beschließt. Über erforderliche Zutrittsbeschränkungen für Medienvertreter entscheidet der Präsident nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten.
VI. Enqueten
Beschluß auf Abhaltung einer Enquete
§ 66. (1) Auf Grund eines Selbständigen Antrages von Bundesräten oder eines Ausschusses kann der Bundesrat die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen) über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesrates fallen, beschließen. Die parlamentarische Enquete dient zur Information der Bundesräte; es werden keine Beschlüsse gefaßt.
(2) Der Antrag auf Abhaltung einer parlamentarischen Enquete hat jedenfalls Gegenstand, Teilnehmerkreis und einen Terminvorschlag zu enthalten.
(3) Die Enqueten sind für Medienvertreter zugänglich, sofern der Bundesrat anlässlich der Beschlussfassung über die Abhaltung der Enqueten nicht anderes beschließt. Wenn der Bundesrat es beschließt, wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt.
Durchführung der Enquete
§ 67. (1) Die Verhandlungsleitung der parlamentarischen Enquete obliegt dem Präsidenten, sofern auf dessen Vorschlag der Bundesrat nicht anderes beschließt. Alle Personen, die berechtigt sind, den Sitzungen der Ausschüsse des Bundesrates beizuwohnen, dürfen als Zuhörer anwesend sein.
(2) Im übrigen finden für die Debatte, eine tatsächliche Berichtigung sowie den Ruf zur Sache und den Ruf zur Ordnung die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 1, 2 und 4, 48 sowie 68 bis 70 sinngemäß Anwendung. Im Bedarfsfall kann der Präsident die Redezeit bis auf fünf Minuten beschränken.
(3) Über die Verhandlungen werden stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben. Allfällige weitere, die Enquete betreffende Veröffentlichungen obliegen dem Präsidenten des Bundesrates.
(4) Sachverständige oder Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung im Rahmen einer Enquete geladen werden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Bundesrates reisen müssen, gebührt der Ersatz der notwendigen Kosten. Hiebei sind die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.
VII. Ordnungsbestimmungen
Unterbrechung von Ausführungen durch den Präsidenten
§ 68. Wenn der Präsident jemanden, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, in seinen Ausführungen unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.
Ruf „zur Sache“
§ 69. (1) Abschweifungen eines zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich.
(2) Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Präsident das Wort entziehen.
Ruf „zur Ordnung“
§ 70. (1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, den Anstand oder die Würde des Bundesrates verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht oder Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet, spricht der Präsident die Mißbilligung darüber durch den Ruf zur Ordnung aus.
(2) In schwerwiegenden Fällen kann der Präsident auch das Wort entziehen. In diesem Falle sind weitere Wortmeldungen des Betreffenden zu dem in Verhandlung stehenden Gegenstand unzulässig.
(3) Der Ruf „zur Ordnung“ kann vom Präsidenten auch am Schluß der Sitzung, in der der Anlaß gegeben wurde, oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen werden.
Ruf „zur Ordnung“
§ 70. (1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, den Anstand oder die Würde des Bundesrates verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht oder Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet oder gegen Geheimhaltungsverpflichtungen aufgrund des InfOG verstößt, spricht der Präsident die Missbilligung darüber durch den Ruf zur Ordnung aus.
(2) In schwerwiegenden Fällen kann der Präsident auch das Wort entziehen. In diesem Falle sind weitere Wortmeldungen des Betreffenden zu dem in Verhandlung stehenden Gegenstand unzulässig.
(3) Der Ruf „zur Ordnung“ kann vom Präsidenten auch am Schluß der Sitzung, in der der Anlaß gegeben wurde, oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen werden.
Ersuchen nach dem Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“
§ 71. Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann den Präsidenten ersuchen, den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ zu erteilen. Dies gilt auch für einen nachträglichen Ordnungsruf gemäß § 70 Abs. 3.
VIII. Schlußbestimmungen
Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften
§ 72. (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung verliert die Geschäftsordnung des Bundesrates (GO - BR) auf Grund des Beschlusses des Bundesrates vom 19. Dezember 1984, BGBl. Nr. 554, ihre Wirksamkeit.
VIII. Schlußbestimmungen
Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften
§ 72. (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung verliert die Geschäftsordnung des Bundesrates (GO - BR) auf Grund des Beschlusses des Bundesrates vom 19. Dezember 1984, BGBl. Nr. 554, ihre Wirksamkeit.
(3) § 13c tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem verfassungsrechtliche Bestimmungen über die Durchführung des Vertrages von Lissabon in Kraft getreten sind.
VIII. Schlußbestimmungen
Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften
§ 72. (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung verliert die Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR) auf Grund des Beschlusses des Bundesrates vom 19. Dezember 1984, BGBl. Nr. 554, ihre Wirksamkeit.
(3) § 13c tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem verfassungsrechtliche Bestimmungen über die Durchführung des Vertrages von Lissabon in Kraft getreten sind.
(4) § 59a tritt mit Ablauf des gemäß § 12 Abs. 1 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 kundzumachenden Tages in Kraft. Hinsichtlich der Dokumente gemäß § 12 Abs. 2 EUInformationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 findet § 59a jedoch erst mit dem Ablauf des gemäß § 12 Abs. 2 EU-Informationsgesetz im Bundesgesetzblatt kundzumachenden Tages Anwendung.
(5) §13a, 13b, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 4 und 5, § 21a, § 27, § 38a, §43a, § 58 und die Anlage zur Geschäftsordnung des Bundesrates: „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU – VO-EU)“, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I 113/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
Abkürzung
GO-BR
VIII. Schlußbestimmungen
Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften
§ 72. (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung verliert die Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR) auf Grund des Beschlusses des Bundesrates vom 19. Dezember 1984, BGBl. Nr. 554, ihre Wirksamkeit.
(3) § 13c tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem verfassungsrechtliche Bestimmungen über die Durchführung des Vertrages von Lissabon in Kraft getreten sind.
(4) § 59a tritt mit Ablauf des gemäß § 12 Abs. 1 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 kundzumachenden Tages in Kraft. Hinsichtlich der Dokumente gemäß § 12 Abs. 2 EUInformationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 findet § 59a jedoch erst mit dem Ablauf des gemäß § 12 Abs. 2 EU-Informationsgesetz im Bundesgesetzblatt kundzumachenden Tages Anwendung.
(5) §13a, 13b, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 4 und 5, § 21a, § 27, § 38a, §43a, § 58 und die Anlage zur Geschäftsordnung des Bundesrates: „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU – VO-EU)“, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I 113/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(6) § 7 Abs. 7, § 10 Abs. 4, § 13a Abs. 5 und 6, § 13b Abs. 2, 4, 8 und 11, § 16 Abs. 1 und 2, § 18, § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 2, § 31, § 38b, § 39 Abs. 5, § 47 Abs. 7, § 58 Abs. 6, § 59a Abs. 2 und 4, § 63 Abs. 2, § 65 und § 70 Abs. 1 treten mit XX.XXXX.2015 in Kraft. Gleichzeitig wird die der Geschäftsordnung des Bundesrates angefügte Anlage 1 betreffend Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung EU – VO-EU) aufgehoben.
Abkürzung
GO-BR
VIII. Schlußbestimmungen
Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften
§ 72. (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung verliert die Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR) auf Grund des Beschlusses des Bundesrates vom 19. Dezember 1984, BGBl. Nr. 554, ihre Wirksamkeit.
(3) § 13c tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem verfassungsrechtliche Bestimmungen über die Durchführung des Vertrages von Lissabon in Kraft getreten sind.
(4) § 59a tritt mit Ablauf des gemäß § 12 Abs. 1 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 kundzumachenden Tages in Kraft. Hinsichtlich der Dokumente gemäß § 12 Abs. 2 EUInformationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 findet § 59a jedoch erst mit dem Ablauf des gemäß § 12 Abs. 2 EU-Informationsgesetz im Bundesgesetzblatt kundzumachenden Tages Anwendung.
(5) §13a, 13b, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 4 und 5, § 21a, § 27, § 38a, §43a, § 58 und die Anlage zur Geschäftsordnung des Bundesrates: „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU – VO-EU)“, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I 113/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(6) § 7 Abs. 7, § 10 Abs. 4, § 13a Abs. 5 und 6, § 13b Abs. 2, 4, 8 und 11, § 16 Abs. 1 und 2, § 18, § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 2, § 31, § 38b, § 39 Abs. 5, § 47 Abs. 7, § 58 Abs. 6, § 59a Abs. 2 und 4, § 63 Abs. 2, § 65 und § 70 Abs. 1 treten mit XX.XXXX.2015 in Kraft. Gleichzeitig wird die der Geschäftsordnung des Bundesrates angefügte Anlage 1 betreffend Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung EU – VO-EU) aufgehoben.
(7) § 13 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL I Nr. 79/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
GO-BR
VIII. Schlußbestimmungen
Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften
§ 72. (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung verliert die Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR) auf Grund des Beschlusses des Bundesrates vom 19. Dezember 1984, BGBl. Nr. 554, ihre Wirksamkeit.
(3) § 13c tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem verfassungsrechtliche Bestimmungen über die Durchführung des Vertrages von Lissabon in Kraft getreten sind.
(4) § 59a tritt mit Ablauf des gemäß § 12 Abs. 1 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 kundzumachenden Tages in Kraft. Hinsichtlich der Dokumente gemäß § 12 Abs. 2 EUInformationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 findet § 59a jedoch erst mit dem Ablauf des gemäß § 12 Abs. 2 EU-Informationsgesetz im Bundesgesetzblatt kundzumachenden Tages Anwendung.
(5) §13a, 13b, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 4 und 5, § 21a, § 27, § 38a, §43a, § 58 und die Anlage zur Geschäftsordnung des Bundesrates: „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU – VO-EU)“, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I 113/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(6) § 7 Abs. 7, § 10 Abs. 4, § 13a Abs. 5 und 6, § 13b Abs. 2, 4, 8 und 11, § 16 Abs. 1 und 2, § 18, § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 2, § 31, § 38b, § 39 Abs. 5, § 47 Abs. 7, § 58 Abs. 6, § 59a Abs. 2 und 4, § 63 Abs. 2, § 65 und § 70 Abs. 1 treten mit XX.XXXX.2015 in Kraft. Gleichzeitig wird die der Geschäftsordnung des Bundesrates angefügte Anlage 1 betreffend Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung EU – VO-EU) aufgehoben.
(7) § 13 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL I Nr. 79/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) § 7 Abs. 10 und 11, § 13b Abs. 3 zweiter Satz, § 14a samt Überschrift, § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, § 36 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 72 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Beschlusses des Bundesrates BGBl. I Nr. 82/2024 treten mit 15. Juli 2024 in Kraft.
Abkürzung
GO-BR
VIII. Schlußbestimmungen
Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften
§ 72. (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung verliert die Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR) auf Grund des Beschlusses des Bundesrates vom 19. Dezember 1984, BGBl. Nr. 554, ihre Wirksamkeit.
(3) § 13c tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem verfassungsrechtliche Bestimmungen über die Durchführung des Vertrages von Lissabon in Kraft getreten sind.
(4) § 59a tritt mit Ablauf des gemäß § 12 Abs. 1 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 kundzumachenden Tages in Kraft. Hinsichtlich der Dokumente gemäß § 12 Abs. 2 EUInformationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 findet § 59a jedoch erst mit dem Ablauf des gemäß § 12 Abs. 2 EU-Informationsgesetz im Bundesgesetzblatt kundzumachenden Tages Anwendung.
(5) §13a, 13b, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 4 und 5, § 21a, § 27, § 38a, §43a, § 58 und die Anlage zur Geschäftsordnung des Bundesrates: „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU – VO-EU)“, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I 113/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(6) § 7 Abs. 7, § 10 Abs. 4, § 13a Abs. 5 und 6, § 13b Abs. 2, 4, 8 und 11, § 16 Abs. 1 und 2, § 18, § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 2, § 31, § 38b, § 39 Abs. 5, § 47 Abs. 7, § 58 Abs. 6, § 59a Abs. 2 und 4, § 63 Abs. 2, § 65 und § 70 Abs. 1 treten mit 14. Mai 2015 in Kraft. Gleichzeitig wird die der Geschäftsordnung des Bundesrates angefügte Anlage 1 betreffend Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung EU – VO-EU) aufgehoben.
(7) § 13 Abs. 4a in der Fassung des Beschlusses des Bundesrates BGBl. I Nr. 79/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) § 7 Abs. 10 und 11, § 13b Abs. 3 zweiter Satz, § 14a samt Überschrift, § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, § 36 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 72 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Beschlusses des Bundesrates BGBl. I Nr. 82/2024 treten mit 15. Juli 2024 in Kraft.
Anlage zur Geschäftsordnung des Bundesrates
Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU bzw. VO-EU)
§ 1. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union stehen im Bundesrat auf elektronischem Wege zur Verfügung, sofern § 3 nichts anderes bestimmt.
§ 2. Die Mitglieder des Bundesrates und von den Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156/1985, in der jeweils geltenden Fassung, namhaft gemachte Personen sowie Bedienstete der Parlamentsdirektion haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß § 3 Z 1 bis 3, die in der Datenbank gemäß § 2 Abs. 1 und 2 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 erfasst sind.
§ 3. Der Bundesrat beachtet die Sicherheitseinstufung der Organe der Europäischen Union über eine besondere Vertraulichkeit der Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union. Für die Erfassung und Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sowie die Einsichtnahme in diese gelten die folgenden Bestimmungen:
Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union werden in der Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 erfasst und sind öffentlich zugänglich, sofern auf Grund der Z 2 bis 6 und § 5 nichts anderes bestimmt ist. Die Erfassung dieser Dokumente in der EU-Datenbank gilt als Verteilung im Sinne der Geschäftsordnung des Bundesrates.
Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht zur Veröffentlichung geeignet sind und nicht unter die Z 3 bis 6 fallen, werden in der EU-Datenbank erfasst und sind für die Mitglieder des Bundesrates und von den Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156/1985, in der jeweils geltenden Fassung, namhaft gemachten Personen sowie zuständigen Bediensteten der Parlamentsdirektion zugänglich. Die Erfassung dieser Dokumente in der EU-Datenbank gilt als Verteilung im Sinne der Geschäftsordnung des Bundesrates.
Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Restreint UE/EU Restricted“ klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank erfasst und sind für die Mitglieder des Bundesrates und von den Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156/1985, in der jeweils geltenden Fassung, namhaft gemachten Personen sowie zuständigen Bediensteten der Parlamentsdirektion zugänglich. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des EU-Ausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung an die Mitglieder des EU-Ausschusses zu verteilen.
Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Confidentiel UE/EU Confidential“ klassifiziert sind, werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz und jeweils zwei von den Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156/1985, in der jeweils geltenden Fassung, namhaft gemachte Personen, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist, übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Dokumente für die Mitglieder des Bundesrates zur Einsichtnahme in der Parlamentsdirektion auf. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des EU-Ausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung an die Mitglieder des EU-Ausschusses zu verteilen.
Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Secret UE/EU Secret“ klassifiziert sind, liegen für die Mitglieder der Präsidialkonferenz zur Einsicht in der Parlamentsdirektion auf. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des EU-Ausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung für die Dauer der Sitzung an die Mitglieder des EU-Ausschusses zu verteilen.
Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Trés Secret UE/EU Top Secret“ klassifiziert sind, liegen für die Mitglieder der Präsidialkonferenz zur Einsicht in der Parlamentsdirektion auf. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des EU-Ausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung für die Dauer der Sitzung an die Mitglieder des EU-Ausschusses zu verteilen.
§ 4. (1) Wenn in einer Sitzung des EU-Ausschusses Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union behandelt werden, die als „Secret UE/EU Secret“ oder „Trés Secret UE/EU Top Secret“ klassifiziert sind, sind die anwesenden Mitglieder des EU-Ausschusses vom Präsidenten des Bundesrates auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.
(2) Über die Teilnahme von Personen, die nicht dem EU-Ausschuss als Mitglieder angehören, oder deren Teilnahme sich nicht aus Art. 75 B-VG ergibt, entscheidet bei der Behandlung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen der Europäischen Union gemäß Abs. 1 der EU-Ausschuss durch Beschluss. Personen, die aufgrund eines solchen Beschlusses an der Sitzung teilnehmen, sind vom Präsidenten des Bundesrates auf die Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.
(3) Die gemäß § 3 Z 4 von den Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156/1985, in der jeweils geltenden Fassung, namhaft gemachten Personen sind über die Wahrung der Vertraulichkeit vom Präsidenten des Bundesrates zu belehren.
§ 5. Für den Umgang mit und die Verteilung von Dokumenten zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die von österreichischen Organen erstellt wurden, gelten dieselben Bestimmungen wie für den Umgang mit und die Verteilung von jenen Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, auf die sie sich beziehen.
§ 6. (1) Der Präsident des Bundesrates kann nach Maßgabe des § 15 GO-BR und nach Beratung in der Präsidialkonferenz Vorschriften über die bei der Übermittlung und Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu beachtenden technischen Anforderungen sowie deren Kennzeichnung zur Wahrung der Vertraulichkeit erlassen.
(2) Der Präsident des Bundesrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von § 3 Z 2 bis 6 abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erlassen.
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