Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988 über den Ersatz des bei der Ausübung polizeilicher Zwangsbefugnisse entstandenen Schadens (Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 37
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. ABSCHNITT

Ersatzpflicht

§ 1. Der Bund hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz für Schäden zu leisten, die von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen durch die im Waffengebrauchsgesetz 1969 genannten Maßnahmen unmittelbar verursacht worden sind, sofern der Zwang im Vollziehungsbereich des Bundes ausgeübt und nicht vom Geschädigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde.

§ 2. (1) Wer einen Schaden im Sinne des § 1 durch Verletzung am Körper oder durch Beschädigung einer körperlichen Sache erleidet, hat Anspruch auf Schadloshaltung in Geld in dem Umfang, als dieser Schaden nicht durch Versicherung oder durch Hilfeleistung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt ist. Ein Anspruch auf Schmerzengeld besteht nicht.

(2) Trifft den Geschädigten an der Entstehung des Schadens ein Verschulden, so hat er diesen verhältnismäßig zu tragen; läßt sich das Verhältnis nicht bestimmen, so hat er ihn zur Hälfte zu tragen.

(3) Stehen Angehörigen eines fremden Staates auf Grund einer Verordnung gemäß § 7 des Amtshaftungsgesetzes keine Ansprüche nach jenem Bundesgesetz zu, so haben sie auch keinen Anspruch nach Abs. 1.

§ 2. (1) Wer einen Schaden im Sinne des § 1 durch Verletzung am Körper oder durch Beschädigung einer körperlichen Sache erleidet, hat Anspruch auf Schadloshaltung in Geld in dem Umfang, als dieser Schaden nicht durch Versicherung oder durch Hilfeleistung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt ist. Ein Anspruch auf Schmerzengeld besteht nicht.

(2) Trifft den Geschädigten an der Entstehung des Schadens ein Verschulden, so hat er diesen verhältnismäßig zu tragen; läßt sich das Verhältnis nicht bestimmen, so hat er ihn zur Hälfte zu tragen. Lag die Maßnahme (§ 1) im überwiegenden Interesse des Geschädigten, steht bei Sachschäden ein Ersatzanspruch nicht, bei Personenschäden nach Billigkeit zu.

(3) Stehen Angehörigen eines fremden Staates auf Grund einer Verordnung gemäß § 7 des Amtshaftungsgesetzes keine Ansprüche nach jenem Bundesgesetz zu, so haben sie auch keinen Anspruch nach Abs. 1.

§ 3. (1) Ansprüche auf Ersatz der im § 2 genannten Schäden, die dem Geschädigten wegen der Ausübung der Zwangsbefugnis gegen Dritte zustehen, gehen in dem Umfang auf den Bund über, in dem dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt. Für die Wirksamkeit des Anspruchsüberganges gegenüber dem Dritten gelten der letzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1396 ABGB sinngemäß.

(2) Ansprüche des Bundes auf Rückersatz gegenüber Personen, die als seine Organe gehandelt haben, sind nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes geltend zu machen; Leistungen auf Grund eines Anspruches nach § 2 gelten insoweit als Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz. In einem solchen Verfahren ist das Gericht nicht an die Feststellungen gemäß § 8 gebunden.

§ 3. (1) Ansprüche auf Ersatz der im § 2 genannten Schäden, die dem Geschädigten wegen der Ausübung der Zwangsbefugnis gegen Dritte zustehen, gehen in dem Umfang auf den Bund über, in dem dieser Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringt. Für die Wirksamkeit des Anspruchsüberganges gegenüber dem Dritten gelten der letzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1396 ABGB sinngemäß.

(2) Ansprüche des Bundes auf Rückersatz gegenüber Personen, die als seine Organe gehandelt haben, sind nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes geltend zu machen; Leistungen auf Grund eines Anspruches nach § 2 gelten insoweit als Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz. In einem solchen Verfahren ist das ordentliche Gericht nicht an die Feststellungen gemäß § 8 gebunden.

§ 4. (1) Steht einem Geschädigten ein Anspruch auf Versicherungsleistung zu, auf den bei der Bemessung der Ersatzleistung Bedacht zu nehmen ist, so hat er dies dem Bundesminister für Inneres vor Ergehen der Entscheidung mitzuteilen.

(2) Ein Entschädigter, dem ein Anspruch nach Abs. 1 erst nachträglich bekannt wurde, hat diesen dem Bundesminister für Inneres binnen einem Monat, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, mitzuteilen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat von einem Entschädigten Rückersatz zu fordern, soweit diesem Ersatz für einen Schaden geleistet wurde, der durch Versicherungsleistung gedeckt war. Hiebei sind außer im Falle einer gemäß Abs. 2 fristgerechten Mitteilung für den zu Unrecht zuerkannten Betrag die seit Zahlung oder seit Ablauf der Frist des Abs. 2 angewachsenen gesetzlichen Zinsen zu fordern.

§ 5. (1) Ersatzansprüche nach § 2 verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist, jedenfalls aber in zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens, sofern sie nicht vorher bei Gericht geltend gemacht worden sind. In den Ablauf dieser Fristen ist die Zeit eines Verfahrens gemäß den §§ 7 und 8 bis zur Höchstdauer von drei Monaten oder einer Handlungsunfähigkeit des Geschädigten, solange er keinen gesetzlichen Vertreter hat, nicht einzurechnen.

(2) Rückersatzansprüche nach § 3 Abs. 2 verjähren in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Schadloshaltung durch Bescheid oder rechtskräftig durch Urteil zugesprochen worden ist; § 1497 ABGB gilt sinngemäß.

(3) Der Rückersatzanspruch nach § 4 verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Bundesminister für Inneres von der Versicherungsleistung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Zuerkennung der Ersatzleistung, sofern nicht vorher Rückersatz gefordert worden ist.

§ 5. (1) Ersatzansprüche nach § 2 verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist, jedenfalls aber in zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens, sofern sie nicht vorher beim ordentlichen Gericht geltend gemacht worden sind. In den Ablauf dieser Fristen ist die Zeit eines Verfahrens gemäß den §§ 7 und 8 bis zur Höchstdauer von drei Monaten oder einer Handlungsunfähigkeit des Geschädigten, solange er keinen gesetzlichen Vertreter hat, nicht einzurechnen.

(2) Rückersatzansprüche nach § 3 Abs. 2 verjähren in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Schadloshaltung durch Bescheid oder rechtskräftig durch Urteil zugesprochen worden ist; § 1497 ABGB gilt sinngemäß.

(3) Der Rückersatzanspruch nach § 4 verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Bundesminister für Inneres von der Versicherungsleistung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Zuerkennung der Ersatzleistung, sofern nicht vorher Rückersatz gefordert worden ist.

II. ABSCHNITT

Information des Geschädigten; Verfahren

§ 6. (1) Der Geschädigte ist von jener Behörde, der die Ausübung der Zwangsbefugnis zuzurechnen ist, über den eingetretenen Schaden und die ihm nach diesem Bundesgesetz offenstehenden Möglichkeiten zu informieren.

(2) Außerdem ist der Geschädigte vor Zuerkennung einer Schadloshaltung auf die strafgerichtlichen Folgen des Verschweigens einer ihm zustehenden Versicherungsleistung (§§ 146 f. StGB), bei Zuerkennung einer solchen Schadloshaltung auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen des Unterlassens der Mitteilung eines nachträglich bekanntgewordenen Anspruches (§ 16) aufmerksam zu machen.

§ 7. (1) Ersatzansprüche nach § 2 sind beim Bundesminister für Inneres schriftlich geltend zu machen, der hievon die Finanzprokuratur zu verständigen hat. Macht der Antragsteller auch Amtshaftungsansprüche geltend, so gilt dies als Aufforderung nach dem Amtshaftungsgesetz; die Frist für die Zulässigkeit der Klage beginnt mit dem Einlangen der Verständigung bei der Finanzprokuratur zu laufen.

(2) Werden Ersatzansprüche, die auf § 2 gestützt werden können, unmittelbar bei der Finanzprokuratur geltend gemacht, so hat sie hievon den Bundesminister für Inneres zu verständigen; dieser hat, sofern ihm nicht bereits ein Antrag gemäß Abs. 1 vorliegt, anzufragen, ob ein solcher gestellt werde. Wird in einem solchen Falle der Ersatzanspruch nach § 2 binnen 14 Tagen geltend gemacht, so gilt der Antrag als am Tage des Einlangens der Verständigung beim Bundesminister für Inneres eingebracht.

§ 7. (1) Ersatzansprüche nach § 2 sind beim Bundesminister für Inneres schriftlich geltend zu machen, der hievon die Finanzprokuratur zu verständigen hat. Macht der Antragsteller auch Amtshaftungsansprüche geltend, so gilt dies als Aufforderung nach dem Amtshaftungsgesetz; die im § 8 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes genannte dreimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Verständigung bei der Finanzprokuratur zu laufen.

(2) Werden Ersatzansprüche, die auf § 2 gestützt werden können, unmittelbar bei der Finanzprokuratur geltend gemacht, so hat sie hievon den Bundesminister für Inneres zu verständigen; dieser hat, sofern ihm nicht bereits ein Antrag gemäß Abs. 1 vorliegt, anzufragen, ob ein solcher gestellt werde. Wird in einem solchen Falle der Ersatzanspruch nach § 2 binnen 14 Tagen geltend gemacht, so gilt der Antrag als am Tage des Einlangens der Verständigung beim Bundesminister für Inneres eingebracht.

§ 7. (1) Ersatzansprüche nach § 2 sind beim Bundesminister für Inneres schriftlich geltend zu machen, der hievon die Finanzprokuratur zu verständigen hat. Macht der Antragsteller auch Amtshaftungsansprüche geltend, so gilt dies als Aufforderung nach dem Amtshaftungsgesetz; die im § 8 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes genannte dreimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Verständigung bei der Finanzprokuratur zu laufen.

(2) Werden Ersatzansprüche, die auf § 2 gestützt werden können, unmittelbar bei der Finanzprokuratur geltend gemacht, so hat sie hievon den Bundesminister für Inneres zu verständigen; dieser hat, sofern ihm nicht bereits ein Antrag gemäß Abs. 1 vorliegt, anzufragen, ob ein solcher gestellt werde. Wird in einem solchen Falle der Ersatzanspruch nach § 2 binnen 14 Tagen geltend gemacht, so gilt der Antrag als am Tage des Einlangens der Verständigung beim Bundesminister für Inneres eingebracht.

(3) Wird in einem Bundesgesetz die Anwendung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes angeordnet und fällt die Aufgabe in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers, so tritt in Verfahren nach diesem Bundesgesetz an die Stelle des Bundesministers für Inneres der jeweils zuständige Bundesminister.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Inneres hat über den Antrag einen Bescheid zu erlassen. Hiebei hat er, ohne an eine vom Antragsteller allenfalls vorgenommene nähere Bestimmung des Anspruches gebunden zu sein, über das Bestehen einer Ersatzpflicht und - nach Erfordernis - über

1.

die im Verhältnis zu einem allenfalls bestehenden Verschulden des Antragstellers gerechtfertigte Ersatzquote sowie

2.

die sich daraus und aus dem erlittenen Schaden ergebende Schadloshaltung

(2) Übersteigt der Betrag der Schadloshaltung, die einem Geschädigten zuerkannt werden soll, 30 000 S, so hat der Bundesminister für Inneres ein Gutachten der Finanzprokuratur nach § 1 Abs. 1 Z 2 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, einzuholen.

(3) Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG 1950) den Antragsteller auch darüber in Kenntnis gesetzt, wie er gemäß Abs. 1 zu entscheiden beabsichtigt, so bedarf ein dementsprechend abgefaßter Bescheid keiner Begründung, wenn der Antragsteller binnen einer ihm einzuräumenden Frist von mindestens zwei Wochen der in Aussicht genommenen Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Die Anfechtung von Bescheiden gemäß Abs. 1 und 3 bei Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof ist unzulässig.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Inneres hat über den Antrag einen Bescheid zu erlassen. Hiebei hat er, ohne an eine vom Antragsteller allenfalls vorgenommene nähere Bestimmung des Anspruches gebunden zu sein, über das Bestehen einer Ersatzpflicht und - nach Erfordernis - über

1.

die im Verhältnis zu einem allenfalls bestehenden Verschulden des Antragstellers gerechtfertigte Ersatzquote sowie

2.

die sich daraus und aus dem erlittenen Schaden ergebende Schadloshaltung

(2) Übersteigt der Betrag der Schadloshaltung, die einem Geschädigten zuerkannt werden soll, 2 180 Euro, so hat der Bundesminister für Inneres ein Gutachten der Finanzprokuratur nach § 1 Abs. 1 Z 2 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, einzuholen.

(3) Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG 1950) den Antragsteller auch darüber in Kenntnis gesetzt, wie er gemäß Abs. 1 zu entscheiden beabsichtigt, so bedarf ein dementsprechend abgefaßter Bescheid keiner Begründung, wenn der Antragsteller binnen einer ihm einzuräumenden Frist von mindestens zwei Wochen der in Aussicht genommenen Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Die Anfechtung von Bescheiden gemäß Abs. 1 und 3 bei Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof ist unzulässig.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Inneres hat über den Antrag einen Bescheid zu erlassen. Hiebei hat er, ohne an eine vom Antragsteller allenfalls vorgenommene nähere Bestimmung des Anspruches gebunden zu sein, über das Bestehen einer Ersatzpflicht und - nach Erfordernis - über

1.

die im Verhältnis zu einem allenfalls bestehenden Verschulden des Antragstellers gerechtfertigte Ersatzquote sowie

2.

die sich daraus und aus dem erlittenen Schaden ergebende Schadloshaltung

(2) Übersteigt der Betrag der Schadloshaltung, die einem Geschädigten zuerkannt werden soll, 2 180 Euro, so hat der Bundesminister für Inneres ein Gutachten der Finanzprokuratur nach § 2 Abs. 1 Z 6 des Finanzprokuraturgesetzes – ProkG, BGBl. I Nr. 110/2008, einzuholen.

(3) Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) den Antragsteller auch darüber in Kenntnis gesetzt, wie er gemäß Abs. 1 zu entscheiden beabsichtigt, so bedarf ein dementsprechend abgefaßter Bescheid keiner Begründung, wenn der Antragsteller binnen einer ihm einzuräumenden Frist von mindestens zwei Wochen der in Aussicht genommenen Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Die Anfechtung von Bescheiden gemäß Abs. 1 und 3 bei Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof ist unzulässig.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Inneres hat über den Antrag einen Bescheid zu erlassen. Hiebei hat er, ohne an eine vom Antragsteller allenfalls vorgenommene nähere Bestimmung des Anspruches gebunden zu sein, über das Bestehen einer Ersatzpflicht und – nach Erfordernis – über

1.

die im Verhältnis zu einem allenfalls bestehenden Verschulden des Antragstellers gerechtfertigte Ersatzquote sowie

2.

die sich daraus und aus dem erlittenen Schaden ergebende Schadloshaltung

abzusprechen.

(2) Übersteigt der Betrag der Schadloshaltung, die einem Geschädigten zuerkannt werden soll, 2 180 Euro, so hat der Bundesminister für Inneres ein Gutachten der Finanzprokuratur nach § 2 Abs. 1 Z 6 des Finanzprokuraturgesetzes – ProkG, BGBl. I Nr. 110/2008, einzuholen.

(3) Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) den Antragsteller auch darüber in Kenntnis gesetzt, wie er gemäß Abs. 1 zu entscheiden beabsichtigt, so bedarf ein dementsprechend abgefaßter Bescheid keiner Begründung, wenn der Antragsteller binnen einer ihm einzuräumenden Frist von mindestens zwei Wochen der in Aussicht genommenen Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Die Anfechtung von Bescheiden gemäß Abs. 1 und 3 beim Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig.

§ 9. (1) Ersatzansprüche nach § 2 können, soweit darauf nicht nach Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 verzichtet wurde, durch Klage gegen den Bund geltend gemacht werden

1.

nach Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 oder

2.

nach Ablauf dreier Monate nach Einlangen eines Antrages gemäß § 7 beim Bundesminister für Inneres.

(2) Mit der Anrufung des Gerichtes tritt im Falle des Abs. 1 Z 1 der Bescheid außer Kraft, eine darin zuerkannte Schadloshaltung gilt jedoch als vom Bund anerkannt.

(3) Für das gerichtliche Verfahren sind die §§ 9, 10, 12 Abs. 1, 13 und 14 des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden. Mit Zurückziehung der Klage tritt im Falle des Abs. 1 Z 1 der Bescheid wieder in Kraft.

§ 9. (1) Ersatzansprüche nach § 2 können, soweit darauf nicht nach Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 verzichtet wurde, durch Klage gegen den Bund geltend gemacht werden

1.

nach Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 oder

2.

nach Ablauf dreier Monate nach Einlangen eines Antrages gemäß § 7 beim Bundesminister für Inneres.

(2) Mit der Anrufung des ordentlichen Gerichtes tritt im Falle des Abs. 1 Z 1 der Bescheid außer Kraft, eine darin zuerkannte Schadloshaltung gilt jedoch als vom Bund anerkannt.

(3) Für das gerichtliche Verfahren sind die §§ 9, 10, 12 Abs. 1, 13 und 14 des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden. Mit Zurückziehung der Klage tritt im Falle des Abs. 1 Z 1 der Bescheid wieder in Kraft.

§ 10. Wurde wegen desselben Schadens auch nach dem Amtshaftungsgesetz ein Ersatzanspruch gegen den Bund geltend gemacht, so steht dies einer Entscheidung gemäß § 8 nicht entgegen.

§ 11. (1) Der Rückersatz (§ 4) ist vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid zu fordern.

(2) Hat der Bundesminister für Inneres im Rahmen des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG 1950) den Entschädigten auch darüber in Kenntnis gesetzt, welchen Rückersatz er zu fordern beabsichtige, so bedarf ein dementsprechend abgefaßter Bescheid keiner Begründung, wenn der Antragsteller binnen einer ihm einzuräumenden Frist von mindestens zwei Wochen der in Aussicht genommenen Entscheidung ausdrücklich zugestimmt hat.

(3) In allen Fällen ist eine angemessene Leistungsfrist zu bestimmen. Über Antrag des Geschädigten ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Zahlung in Teilbeträgen zu bewilligen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.