Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 29. Juli 1988 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Datenschutzverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 605/1987 wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 605/1987 wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
Auftraggeber und Dienstleister
§ 2. (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:
das Bundesministerium für Landesverteidigung für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Ergänzungswesen, das Sanitätswesen, die militärluftfahrtbehördlichen Angelegenheiten und das Büroinformationssystem;
die Militärkommanden für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Ergänzungswesen, das Sanitätswesen und das Büroinformationssystem;
die Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung und das Büroinformationssystem;
das Korpskommando I und das Korpskommando II für die Personalverwaltung, das Sanitätswesen und das Büroinformationssystem;
das Kommando der Fliegerdivision, das Kommando der Panzergrenadierdivision und das Heeres-Materialamt für die Personalverwaltung und das Büroinformationssystem;
das Heeresspital, die Militärspitäler, die Heeres-Sanitäts-Anstalten und die Krankenreviere für das Sanitätswesen und das Büroinformationssystem;
das Amt für Wehrtechnik, das Heeres-Bau- und Vermessungsamt, das Heeres-Datenverarbeitungsamt, das Heeresgebührenamt, die Landesverteidigungsakademie, die Theresianische Militärakademie und die militärischen Waffen- und Fachschulen für das Büroinformationssystem.
(2) Die im Abs. 1 genannten Auftraggeber können als Dienstleister im Sinne des § 13 DSG herangezogen werden.
Auftraggeber und Dienstleister
§ 2. (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:
das Bundesministerium für Landesverteidigung für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Ergänzungswesen, das Heeresgebührenwesen, das Sanitätswesen, die militärluftfahrtbehördlichen Angelegenheiten, das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
das Militärkommando Wien für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Ergänzungswesen, das Sanitätswesen, das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
die Korpskommanden für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Sanitätswesen, das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
das Kommando der Fliegerdivision und das Heeres-Materialamt für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
die Heeresforstverwaltung Allentsteig für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung und die Büroanwendungen;
die Militärkommanden Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg für die Personalverwaltung, das Ergänzungswesen, das Sanitätswesen, das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
das Heeresgebührenamt für das Heeresgebührenwesen und die Büroanwendungen;
das Heeresspital, die Militärspitäler und die Heeres-Sanitäts-Anstalten für das Sanitätswesen und die Büroanwendungen;
das Amt für Wehrtechnik, das Heeres-Datenverarbeitungsamt, die Landesverteidigungsakademie, die Theresianische Militärakademie sowie die militärischen Waffen- und Fachschulen für das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
das Heeres-Bau- und Vermessungsamt, das Heeres-Nachrichtenamt und das Abwehramt für die Büroanwendungen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Auftraggeber können als Dienstleister im Sinne des § 13 DSG herangezogen werden.
(3) Auftraggebende Stellen sind die Kommanden und Dienststellen, die nach den Weisungen des für die Besorgung einer bestimmten Verwaltungsmaterie zuständigen Auftraggebers tätig sind.
Aufgabengebiete
§ 3. Die im § 2 genannten Aufgabengebiete bedeuten:
Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten, der für die einen Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen sowie der bei der Ermittlung der auszuzahlenden Beträge anzuwendenden sonstigen Rechtsvorschriften einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung;
Haushaltsführung: die Vollziehung des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundesministeriengesetzes 1986;
Ergänzungswesen: die Vollziehung des Wehrgesetzes 1978 hinsichtlich der Erfassung, Stellung, Einberufung und Evidenthaltung der Wehrpflichtigen und die Vollziehung des Militärleistungsgesetzes 1968;
Sanitätswesen: die Vollziehung des Wehrgesetzes 1978, des Heeresgebührengesetzes 1985, des Bundesministeriengesetzes 1986, des Ärztegesetzes 1984, des Heeresversorgungsgesetzes und des Tuberkulosegesetzes hinsichtlich der Stellungsuntersuchung sowie der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes und der ärztlichen Behandlung der Angehörigen des Bundesheeres;
militärluftfahrtbehördliche Angelegenheiten: die Vollziehung des Luftfahrtgesetzes durch das Bundesministerium für Landesverteidigung als Militärluftfahrtbehörde;
Büroinformationssystem: die Erstellung, Verteilung und Archivierung von Texten.
Aufgabengebiete
§ 3. Die im § 2 genannten Aufgabengebiete bedeuten:
Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes sowie der wehrrechtlichen Bestimmungen für die einen Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen einschließlich der Vollziehung des Heeresversorgungsgesetzes;
Haushaltsführung: die Vollziehung des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundesministeriengesetzes 1986;
Ergänzungswesen: die Vollziehung des Wehrgesetzes 1990 hinsichtlich der Erfassung, Stellung, Einberufung und Evidenthaltung der Wehrpflichtigen und die Vollziehung des Militärleistungsgesetzes;
Heeresgebührenwesen: die Vollziehung des Heeresgebührengesetzes 1992 hinsichtlich der Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge sowie der zu Unrecht empfangenen Beträge und der Erstattungsbeträge;
Sanitätswesen: die Vollziehung des Wehrgesetzes 1990, des Heeresgebührengesetzes 1992, des Bundesministeriengesetzes 1986, des Ärztegesetzes 1984, des Heeresversorgungsgesetzes und des Tuberkulosegesetzes hinsichtlich der Stellungsuntersuchung sowie der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes und der ärztlichen Behandlung der Angehörigen des Bundesheeres;
militärluftfahrtbehördliche Angelegenheiten: die Vollziehung des Luftfahrtgesetzes durch das Bundesministerium für Landesverteidigung als Militärluftfahrtbehörde;
Ausbildungswesen: das Erstellen, Bearbeiten und Evidenthalten von Ausbildungsangelegenheiten;
Büroanwendungen: das Erstellen, Bearbeiten, Archivieren und Versenden von Schriftgut sowie das Evidenthalten der Empfänger von Schriftgut.
Aufgabengebiete
§ 3. Die im § 2 genannten Aufgabengebiete bedeuten:
Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes sowie der wehrrechtlichen Bestimmungen für die einen Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen einschließlich der Vollziehung des Heeresversorgungsgesetzes;
Haushaltsführung: die Vollziehung des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundesministeriengesetzes 1986;
Ergänzungswesen: die Vollziehung des Wehrgesetzes 1990 hinsichtlich der Erfassung, Stellung, Einberufung und Evidenthaltung der Wehrpflichtigen und die Vollziehung des Militärleistungsgesetzes;
Heeresgebührenwesen: die Vollziehung des Heeresgebührengesetzes 1992, des Auslandseinsatzgesetzes hinsichtlich zu Unrecht empfangener Geldleistungen, des Heeresdisziplinargesetzes 1994 hinsichtlich der Hereinbringung der aushaftenden Beträge, des Militärberufsförderungsgesetzes hinsichtlich der Anweisung der Geldleistungen und Sozialversicherungsbeiträge sowie des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes hinsichtlich der Anweisung der Beiträge während der Leistung des Präsenzdienstes;
Sanitätswesen: die Vollziehung des Wehrgesetzes 1990, des Heeresgebührengesetzes 1992, des Bundesministeriengesetzes 1986, des Ärztegesetzes 1984, des Heeresversorgungsgesetzes und des Tuberkulosegesetzes hinsichtlich der Stellungsuntersuchung sowie der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes und der ärztlichen Behandlung der Angehörigen des Bundesheeres;
militärluftfahrtbehördliche Angelegenheiten: die Vollziehung des Luftfahrtgesetzes durch das Bundesministerium für Landesverteidigung als Militärluftfahrtbehörde;
Ausbildungswesen: das Erstellen, Bearbeiten und Evidenthalten von Ausbildungsangelegenheiten;
Büroanwendungen: das Erstellen, Bearbeiten, Archivieren und Versenden von Schriftgut sowie das Evidenthalten der Empfänger von Schriftgut.
Aufgabengebiete
§ 3. Die im § 2 genannten Aufgabengebiete bedeuten:
Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes sowie der wehrrechtlichen Bestimmungen für die einen Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen einschließlich der Vollziehung des Heeresversorgungsgesetzes;
Haushaltsführung: die Vollziehung des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundesministeriengesetzes 1986;
Ergänzungswesen: die Vollziehung des Wehrgesetzes 1990 hinsichtlich der Erfassung, Stellung, Einberufung und Evidenthaltung der Wehrpflichtigen und die Vollziehung des Militärleistungsgesetzes;
Heeresgebührenwesen: die Vollziehung des Heeresgebührengesetzes 1992, des Auslandseinsatzgesetzes hinsichtlich zu Unrecht empfangener Geldleistungen, des Heeresdisziplinargesetzes 1994 hinsichtlich der Hereinbringung der aushaftenden Beträge, des Militärberufsförderungsgesetzes hinsichtlich der Anweisung der Geldleistungen und Sozialversicherungsbeiträge sowie des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes hinsichtlich der Anweisung der Beiträge während der Leistung des Präsenzdienstes;
Sanitätswesen: die Vollziehung des Wehrgesetzes 1990, des Heeresgebührengesetzes 1992, des Auslandseinsatzgesetzes, des Bundesministeriengesetzes 1986, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, des Ärztegesetzes 1984, des Heeresversorgungsgesetzes, des Kraftfahrgesetzes 1967, des Tuberkulosegesetzes, des Bazillenausscheidergesetzes, des AIDS-Gesetzes 1993, des Suchtgiftgesetzes 1951, des Strahlenschutzgesetzes, des Bundesgesetzes über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung, des Geschlechtskrankheitengesetzes und des Epidemiegesetzes 1950 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, insbesondere hinsichtlich der Stellungsuntersuchung sowie der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes und der ärztlichen Behandlung der Angehörigen des Bundesheeres;
militärluftfahrtbehördliche Angelegenheiten: die Vollziehung des Luftfahrtgesetzes durch das Bundesministerium für Landesverteidigung als Militärluftfahrtbehörde;
Ausbildungswesen: das Erstellen, Bearbeiten und Evidenthalten von Ausbildungsangelegenheiten;
Büroanwendungen: das Erstellen, Bearbeiten, Archivieren und Versenden von Schriftgut sowie das Evidenthalten der Empfänger von Schriftgut.
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 4. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber oder Dienstleister haben für die Organisationseinheiten ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches, die Daten verwenden, Datensicherheitsmaßnahmen schriftlich anzuordnen, den jeweiligen technischen und organisatorischen Änderungen umgehend anzupassen und zu dokumentieren.
(2) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat für die zu verwendenden Datenarten entsprechend dem Grad der Schutzwürdigkeit Sensibilitätsklassen festzulegen. Die Sicherheitsmaßnahmen haben sich nach den Sensibilitätsklassen zu bestimmen.
(3) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene Organisationseinheit zu bestimmen, die die Zutrittsberechtigungen zu den Räumlichkeiten, in denen die Datenverarbeitung stattfindet, vergibt, ändert, kontrolliert und entzieht.
(4) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene Organisationseinheit zu bestimmen, die nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten abgestufte Zugriffsberechtigungen mittels geschützter Benutzeridentifikationen vergibt, ändert, kontrolliert und entzieht. Hiebei ist eine Identifikation jedes Zugriffsberechtigten vorzusehen. Der Zugriff auf das Betriebssystem einschließlich System- und Netzwerksoftware ist darüber hinaus durch geeignete Maßnahmen zu sichern.
(5) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene Organisationseinheit zu bestimmen, die die für die Verarbeitung notwendigen Daten und Programme einschließlich der dazugehörigen Dokumentation außerhalb der Verarbeitungsstätte gesichert aufzubewahren hat.
(6) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder Dienstleister durch entsprechende personelle oder vertragliche Maßnahmen sicherzustellen.
(7) Jeder Bedienstete, dem in Ausübung seines Dienstes Daten anvertraut oder zugänglich sind, ist über seine Pflichten nach dem Datenschutzgesetz, dieser Verordnung und den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften, insbesondere über die von ihm einzuhaltenden Datensicherheitsvorschriften nachweislich zu belehren und von deren Änderungen umgehend und nachweislich in Kenntnis zu setzen.
Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und Benützung
§ 5. (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für eine Ermittlung und Verarbeitung im Sinne des § 6 DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser die zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten und die Betroffenenkreise enthalten sind.
(2) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten ist dann als wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erachten, wenn andere Möglichkeiten, die gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, nicht vorliegen oder sie auf Grund des zu erwartenden Aufwandes dem Auftraggeber aus Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen nicht zuzumuten sind.
(3) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen so zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß § 7 DSG beurteilen kann. Insbesondere ist darzulegen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu ermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden.
§ 6. (1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in der Verarbeitung personenbezogener Daten von der durch den Auftraggeber zu bestimmenden Organisationseinheit freizugeben.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.