Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. August 1988 über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß die Z 4 der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22. März 1983 betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder Eigentumsübertragung von Futterflächen, mit Ausnahme der Worte „und Eigentumsübertragungen'' im ersten und zweiten Absatz der Z 4, gesetzwidrig war

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1988-09-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Juni 1988, V 139, 140/87-12, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 11. August 1988, festgestellt, daß die Z 4 der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22. März 1983 betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen, kundgemacht im amtlichen Teil der „Österreichischen Milchwirtschaft'' vom 7. April 1983, Beilage 4 (zu Heft 7), S 41 f., mit Ausnahme der Worte „und Eigentumsübertragungen'' im ersten und zweiten Absatz der Z 4, gesetzwidrig war.

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