Notenwechsel über ,,Maßnahmen zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung von Österreich betreffend die Sondertagung der ECE-Arbeitsgruppe für Straßenverkehrssicherheit, die in der Zeit vom 19. bis 23. September 1988 in Wien stattfinden wird``

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-10-21
Status Aufgehoben · 1988-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt.

(Übersetzung)

BÜRO DER VEREINTEN NATIONEN

IN GENF

Der Generaldirektor

G/LE-311/21 (Österreich) 2. September 1988

Herr Botschafter,

ich habe die Ehre, Ihnen im folgenden den Text der Maßnahmen zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung von Österreich (im folgenden als „die Regierung” bezeichnet) im Zusammenhang mit der Sondertagung der ECE-Arbeitsgruppe über Straßenverkehrssicherheit bekanntzugeben, die über Einladung der Regierung von Österreich vom

19.

bis 23. September 1988 stattfinden wird.

„MASSNAHMEN ZWISCHEN DEN VEREINTEN NATIONEN UND DER REGIERUNG VON

ÖSTERREICH BETREFFEND DIE SONDERTAGUNG DER ECE-ARBEITSGRUPPE FÜR

STRASSENVERKEHRSSICHERHEIT, DIE IN DER ZEIT VOM 19. BIS 23. SEPTEMBER 1988 IN WIEN STATTFINDEN WIRD.

1.

Die Teilnehmer an der Tagung werden vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa im Einklang mit den Verfahrensregeln der Kommission und ihrer Unterorgane eingeladen werden.

2.

Die Regierung wird der Anreise zur und der Abreise von der Tagung aller jener Personen, deren Teilnahme seitens der Vereinten Nationen zugestimmt wurde, kein Hindernis in den Weg legen und diesen Personen unverzüglich und gebührenfrei die allenfalls erforderlichen Sichtvermerke ausstellen. Die Konvention der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946 betreffend Privilegien und Immunitäten, der Österreich beigetreten ist, wird auf die Arbeitsgruppe anwendbar sein.

3.

In Übereinstimmung mit der von der Generalversammlung am 17. Dezember 1976 angenommenen Resolution 31/140, § 5, wird die Regierung die Verantwortung für alle zusätzlichen Ausgaben tragen, die direkt oder indirekt durch diese Tagung entstehen.

4.

Zusätzlich stimmt die Regierung zu, folgende Kosten zu tragen:

a)

Flugtickets der Economy class, Genf-Wien-Genf, von Fluglinien, die diese Strecke befliegen, für alle nach Wien entsandten Sekretariatsmitglieder.

b)

Vouchers für Luftfracht und Übergepäck für Dokumente und Unterlagen; und

c)

Bezahlung von Diäten in der Lokalwährung zu dem zum Zeitpunkt der Tagung anwendbaren UN-Tagessatz und von örtlichen Gebühren bis zu US-$ 72 pro Reisenden, in konvertibler Währung, bei der Ankunft in Österreich.

5.

Die Regierung wird die Tagung entsprechend ausrichten, sowie

technisches Personal, Tagungsräumlichkeiten und Büromaterial, wie im beigeschlossenen Anhang angeführt, zur Verfügung stellen.

6.

Die Regierung wird verantwortlich für die Behandlung aller

Klagen, Forderungen oder anderer Inanspruchnahmen sein, die gegen die Vereinten Nationen wegen Schäden an den während der Dauer der Tagung benützten Einrichtungen, wegen Dritten zugefügten Schäden oder Beschädigungen an Personen oder Sachen, oder wegen Schäden, die aus der Beschäftigung von örtlichem Personal resultieren, erhoben werden sollten und wird die Vereinten Nationen und ihr Personal und andere in ihren Diensten stehende Personen, hinsichtlich aller Klagen, Forderungen oder anderen Inanspruchnahmen schadlos halten, außer wenn derartige Schäden oder Verletzungen durch grobe Fahrlässigkeit oder absichtliches Fehlverhalten eines UN-Bediensteten verursacht werden.

7.

Die Tagungsräumlichkeiten, Büros und anschließenden Lokalitäten

und Fazilitäten, die der Tagung von der Regierung zur Verfügung gestellt werden, stellen einen UN-Tagungsort im Sinne von Artikel II Sektion 3 der Konvention vom 13. Februar 1946 dar.

8.

Die Regierung wird den lokalen Behörden die Einberufung der Tagung bekanntgeben und den entsprechenden Schutz anfordern.”

Ich beehre mich vorzuschlagen, daß dieser Brief und Ihre zustimmende Antwort ein Übereinkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung von Österreich darstellen, das am Tag Ihrer Antwort in Kraft tritt und während der Dauer der Tagung und für den für Vorbereitung und Abschluß derselben erforderlichen Zeitraum in Kraft bleiben wird.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner

vorzüglichen Hochachtung.

Jan Martenson

S. E.

Botschafter Franz Ceska

Ständiger Vertreter Österreichs beim

Büro der Vereinten Nationen und bei

den Spezialorganisationen

Postfach

1211 Genf 20

(Übersetzung)

STÄNDIGE VERTRETUNG ÖSTERREICHS

BEIM BÜRO DER VEREINTEN NATIONEN

UND DEN SPEZIALORGANISATIONEN IN GENF

Zl. 300.161/16-88 Genf, 15. September 1988

Sehr geehrter Herr,

ich beehre mich den Empfang Ihrer Note vom 2. September 1988 zu

bestätigen, die wie folgt lautet:

„Herr Botschafter,

ich habe die Ehre, . . . . . (es folgt der weitere Text der

Übersetzung der Note in deutscher Sprache) . . . . . die Versicherung

meiner vorzüglichen Hochachtung.”

Ich beehre mich zu bestätigen, daß Ihre Note und meine Antwortnote ein Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen darstellen, das mit Datum dieser Anwort (Anm.: richtig: Antwort) in Kraft tritt und für die Dauer der Tagung und für den für die Vorbereitung und Abschluß derselben erforderlichen Zeitraum in Kraft bleiben wird.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.

Franz Ceska

Botschafter

Ständiger Vertreter

Herrn Jan MARTENSON

Generaldirektor

Palais des Nations

Genf

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