Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988)

Typ Bundesverfassungsgesetz
Veröffentlichung 1989-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Anm.: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930)

Artikel II

(Anm.: Änderung des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, BGBl. Nr. 393/1929)

Artikel III

(Anm.: Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985)

Artikel IV

Regelungen, die eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit in Verbindung mit Sammlungen für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, sind in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.

Artikel V

(Anm.: Änderung des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945)

Artikel VI

Die Zuständigkeit der Länder zur Regelung der beruflichen Vertretungen auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens sowie des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens berührt weder § 1 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 183/1954 noch § 5 des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 202/1982.

Artikel VII

(1) Die Länder sind auch befugt, die für die Regelung der Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung notwendigen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts - mit Ausnahme von solchen über die Auflösung von Bestandverhältnissen - zu treffen.

(2) Die folgenden Bestimmungen gelten in jedem Land als Landesgesetze:

1.

Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988, mit Ausnahme der §§ 12 bis 15, § 21 Abs. 3, § 28, § 48, § 49 Abs. 4 letzter Satz, § 50, § 52 Abs. 1, § 53, §§ 56 bis 59, § 60 Abs. 1, soweit er sich auf weiterhin Bundesrecht bleibende Bestimmungen bezieht, und Abs. 2 bis 7, § 60 Abs. 8, soweit er sich auf weiterhin Bundesrecht bleibende Bestimmungen des WFG 1984 bezieht, und § 61;

2.

das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/1987, soweit es auf Grund § 60 Abs. 8 Wohnbauförderungsgesetz 1984 noch in Geltung steht, mit Ausnahme des § 20, § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 26 Abs. 1, § 31, § 32 Abs. 6 und 8 und § 35;

3.

das Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/1987, mit Ausnahme der §§ 20, 40, 41 Abs. 1 und § 42;

4.

das Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 426/1969, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/1987, soweit es auf Grund des § 48 Abs. 2 des Wohnhaussanierungsgesetzes noch in Geltung steht, mit Ausnahme des § 6 Abs. 6, § 6 b Abs. 4, § 8 Abs. 1 und der §§ 14 und 15;

5.

das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/1987, mit Ausnahme des § 5 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4, des § 8 Abs. 6, § 11 und des § 13.

(3) Soweit Bestimmungen, die gemäß Abs. 2 als landesgesetzliche Regelungen gelten, eine Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten), des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds oder des Landeshauptmannes vorsehen, tritt an deren Stelle die Landesregierung. Verordnungen, die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassen wurden, gelten als Verordnungen der Landesregierung.

Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 17, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

Artikel VIII

Landesrechtliche Vorschriften über die Luftreinhaltung, soweit sie sich nicht auf Heizungsanlagen beziehen, sowie landesrechtliche Vorschriften über die Abfallwirtschaft, soweit sie sich auf gefährliche Abfälle beziehen, werden bundesrechtliche Vorschriften für das Land, in dem sie erlassen worden sind.

Artikel IX

(1) Die zur Durchführung des Art. I Z 24 bis 34, 38 und 39 dieses Bundesverfassungsgesetzes erforderlichen Gesetze können bereits vor dem 1. Jänner 1991 erlassen werden, sie können jedoch frühestens mit 1. Jänner 1991 in Kraft gesetzt werden. Alle sonstigen Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die unabhängigen Verwaltungssenate mit 1. Jänner 1991 ihre Aufgaben wahrnehmen können, können bereits vor dem 1. Jänner 1991 gesetzt werden.

(2) Am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren, die in diesem Bundesverfassungsgesetz geregelte Angelegenheiten betreffen, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen; dies gilt auch für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof.

Artikel X

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt hinsichtlich

1.

Art. I Z 24 bis 34, 38 und 39 mit 1. Jänner 1991,

2.

Art. I Z 10, 11 und 37 mit 1. Juli 1989,

3.

Art. I Z 20 bis 23 mit 1. Jänner 1990,

4.

aller übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 1989

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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