Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. September 1989 betreffend die Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport (19. Bundesrechenamtsverordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und der §§ 4 und 5 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, hinsichtlich der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof, verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport
die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen an folgende Bedienstete im Bereich des Österreichischen Bundestheaterverbandes:
ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtete Bedienstete,
Substituten,
Angehörige von Zusatzchören,
Zusatztänzer,
Statisten und
Tages- und Abendaushelfer;
die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von
Entschädigungen für Nebentätigkeiten sowie von Anteilen der Bediensteten an Untersuchungsgebühren (Taxen),
Geldleistungen für Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, geregelt wird,
Ausbildungsbeiträgen für Unterrichtspraktikanten nach dem Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988,
Aufwandsentschädigungen für Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer oder Austauschassistenten an Unterrichtsanstalten auf Grund zwischenstaatlicher Kulturabkommen,
Honoraren für Lehrbeauftragte im Rahmen der Sportlehrerausbildung an der Bundeslehranstalt für Leibeserziehung in Wien,
Beiträgen des Bundes zur vertraglichen Krankenversicherung der im Ausland verwendeten österreichischen Lehrer,
Bezügen für Landeslehrer, die gemäß § 22 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, einer Dienststelle der Bundesverwaltung dienstzugeteilt sind sowie für Landeslehrer, die zu Lasten einer einer Privatschule zugewiesenen Planstelle des Bundes (Subventionsposten) verwendet werden,
Bezügen für Landeslehrer, die zu Lasten einer Planstelle eines Bundeslehrers oder Bundesvertragslehrers verwendet werden,
Bezügen für gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, kirchlich bestellte Religionslehrer, die an Bundesschulen, konfessionellen Privatschulen oder zu Lasten eines zugewiesenen Subventionspostens an einer nicht konfessionellen Privatschule verwendet werden, und
Vergütungen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, für Lehrer an konfessionellen Privatschulen sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 20. Mai 1981, BGBl. Nr. 270, außer Kraft.
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