Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (GeV der VA 1989)
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 129/1991
Präambel/Promulgationsklausel
Die Volksanwaltschaft hat am 3. August 1989 auf Grund des Art. 148h Abs. 3 B-VG folgende Geschäftsverteilung beschlossen:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 129/1991
§ 1. Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbständig wahrzunehmen, soweit nicht § 8 der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale Beschlußfassung vorsieht.
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§ 2. Dem Vorsitzenden obliegen:
Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h Abs. 2 B-VG;
Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Art. 148h Abs. 1 B-VG;
Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;
Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982;
Einberufung und Leitung der kollegialen Sitzungen der Volksanwaltschaft;
Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung erfaßt sind.
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§ 3. Der Volksanwältin Mag. Evelyn Messner obliegen:
(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesminister fallen:
Bundeskanzler;
Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst;
Bundesminister für Föderalismus und Verwaltungsreform;
Bundesminister für Arbeit und Soziales;
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Ausnahme der Förderungsmaßnahmen nach dem Wasserbautenförderungsgesetz.
(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG bzw. § 9 des Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft vom 24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, für zuständig erklärt haben:
Angelegenheiten, die der Landesamtsdirektion zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landes- und Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer;
Gesundheitswesen;
Sozialwesen;
Angelegenheiten des Naturschutzes;
Verkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei.
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§ 4. Dem Volksanwalt Dr. Herbert Kohlmaier obliegen:
(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesminister fallen:
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;
Bundesminister für Finanzen;
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der in Teil 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1986 in der Fassung BGBl. Nr. 78/1987 in lit. C Z 21 bis 25, 27, 29 und 30 angeführten Angelegenheiten;
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich der Förderungsmaßnahmen nach dem Wasserbautenförderungsgesetz;
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG bzw. § 9 des Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft vom 24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, für zuständig erklärt haben:
Gemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebediensteten sowie der Gemeindeabgaben;
Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen, Bau- und Straßenrecht, Verwaltung landeseigener Gebäude und Liegenschaften sowie von Landesfonds.
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§ 5. Dem Volksanwalt Horst Schender obliegen:
(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesminister fallen:
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit in § 4 Abs. 1 Z 2 nicht anderes bestimmt ist;
Bundesminister für Inneres;
Bundesminister für Justiz;
Bundesminister für Landesverteidigung;
Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport.
(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG bzw. § 9 des Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft vom 24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, für zuständig erklärt haben:
Angelegenheiten der Landesfinanzen, Landes- und Gemeindeabgaben;
Gewerbewesen;
Energiewesen;
Staatsbürgerschafts- und Personenstandsangelegenheiten, Bevölkerungs- und Wählerevidenz; Straßenpolizei;
Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft sowie der Wasserwirtschaft;
Schul- und Erziehungswesen, Kultur- und Sportwesen; dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landeslehrer.
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§ 6. In begründeten Fällen kann eine Aufgabe der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung zuständigen Volksanwaltes einem anderen Volksanwalt durch kollegiale Beschlußfassung zugewiesen werden. Diese Beschlußfassung erfordert Einstimmigkeit der Volksanwälte. Von der Änderung der Zuständigkeit ist dem Beschwerdeführer schriftlich Mitteilung zu machen.
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§ 7. Diese Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft tritt mit 1. September 1989 in Kraft.
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