Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 13. Oktober 1989, mit der den Landeshauptmännern die Geschäfte der Durchführung der Vorwarnung gemäß den §§ 6 und 7 des Smogalarmgesetzes übertragen werden
Geltender Text a fecha 1989-11-03
Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird die Besorgung der vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wahrzunehmenden Geschäfte der Durchführung der Vorwarnung gemäß den §§ 6 und 7 des Smogalarmgesetzes, BGBl. Nr. 38/1989, den Landeshauptmännern übertragen.