Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. Dezember 1989 über die Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Steinfeld, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Oktober 1989, V 32/89-6, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 23. November 1989, die Worte „und am Hauptplatz in Steinfeld'' im § 1, die Worte „und der Bushaltestelle am Hauptplatz in Steinfeld'' im § 2 und die lit. c des § 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Steinfeld vom 16. Feber 1987, Z 130-0/87, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten im Gemeindegebiet untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
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