Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-01-01
Status Aufgehoben · 1995-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 89a Abs. 1, 89b, 89c Abs. 1, 89d Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, und des § 4 Abs. 4 und 5 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird verordnet:

Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 1. (1) Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist (§ 448 ZPO), können beim Bezirksgericht elektronisch angebracht werden (§ 89b Abs. 1 Z 1 GOG).

(2) Eine zur Verbesserung (§§ 84, 85 ZPO) zurückgestellte Klage kann nicht neuerlich elektronisch angebracht werden.

ADV-Verfahren

§ 2. Die elektronische Anbringung einer Klage geschieht durch automationsunterstützte, zeichenweise Datenübertragung; die Anbringung einer Klage durch Bildübertragung (etwa Telefax/Fernkopierer) ist unzulässig.

Übermittlungsstelle, Übertragungsweise

§ 3. (1) Unter Berücksichtigung der erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen wird die Radio-Austria AG in Wien als Übermittlungsstelle (§ 89b Abs. 2 GOG) festgelegt. Der Einbringer einer elektronischen Klage hat sich dieser Übermittlungsstelle zu bedienen.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann, soweit dies einer einfachen und sparsamen Verwaltung dient, auf Antrag eines Einbringers, von dem insgesamt eine große Zahl von Klagen anzubringen ist, oder auf Antrag der Übermittlungsstelle, wenn bei dieser durch gleichzeitige Anbringung einer großen Zahl von Klagen die ordnungsgemäße und rechtzeitige Übermittlung gefährdet erscheint, einem Einbringer mit Bescheid auftragen, diese Klagen unmittelbar beim Bundesrechenamt anzubringen (Direktverkehr).

(3) Für die Anordnung des Direktverkehrs (Abs. 2) ist überdies erforderlich, daß die technischen und organisatorischen Bedingungen für eine sichere und wirtschaftliche Datenübertragung erfüllt sind; hiezu ist das Bundesrechenamt anzuhören.

Einbringungsdatum

§ 4. (1) Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Klage zur Weiterleitung an das Bundesrechenamt übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen und den Zeitpunkt dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Klagsdaten zu übermitteln.

(2) Das Bundesrechenamt hat zu protokollieren, wann die Daten der Klage bei ihm eingelangt sind und dieses Datum im Fall des Direktverkehrs (§ 3) mit den Klagsdaten weiterzuleiten.

Form der Klage

§ 5. (1) Elektronisch angebrachte Klagen müssen den Regeln der Anlage C der Mahnform-Verordnung, BGBl. Nr. 467/1985, entsprechen.

(2) Folgende besondere Schreibfelder sind vorgesehen:

```

```

Schreibfeld maximale Art der

Stellen- Eintragung

anzahl

```

```

Gerichtskennung 3 Nummer

Schriftsatzkennung 2 Code

Bearbeitungsart 1 Code

Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren

PSK-Nummer 8 Nummer

Girokonto-Nummer 11 Nummer

Gebührenbefreiung 1 Code

Zeichen des Klägers 20 Text

Zinsenbetrag - Betrag

Beweismittel (Zeugen/Sachverständige):

Code für Anschriften 7 Code

Familienname, Titel, Vorname,

Beschäftigung usw. 37 Text

Familienname, Titel, Vorname,

Beschäftigung usw. (Fortsetzung) 37 Text

Straße 37 Text

PLZ 4 Code

Ort 30 Text

Sonstige Angaben 37 Text

Art des Beteiligten 2 Code

(3) Elektronische Klagen müssen, um übermittelt werden zu können, zumindest folgende ordnungsgemäß ausgefüllte Schreibfelder enthalten:

Gerichtskennung

Schriftsatzkennung

Bearbeitungsart

Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren

Kläger/Klagevertreter

Streitwert in öS.

Zugangskontrolle

§ 6. Zur Sicherung vor Mißbräuchen ist von den am elektronischen Rechtsverkehr Beteiligten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, daß die Klage nur von demjenigen elektronisch angebracht werden kann, der für das Gericht als ihr Einbringer tatsächlich aufscheint.

Anschriftcode

§ 7. (1) Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist für den Einbringungsberechtigten (§ 89a Abs. 1 GOG) eine siebenstellige Zeichenfolge zu erstellen, unter welcher dessen Name und Anschrift sowie eine Kennung, daß und in welcher Art er am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, im Bundesrechenamt gespeichert werden. Der Anschriftcode kann auch Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren und zur Einzahlung der Klagsforderung sowie zusätzliche Angaben betreffend Einbringungsberechtigte (etwa die nach § 22 Abs. 3 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung zu führende Registernummer) enthalten.

(2) Der Anschriftcode ist für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgemeinschaften von den zuständigen Rechtsanwaltskammern, für Notare von den zuständigen Notariatskammern und für sonstige Antragsteller vom Bundesminister für Justiz auf Antrag oder von Amts wegen zu erstellen. Schon bestehende Anschriftcodes dürfen weiter verwendet werden, wenn sie die Angaben des Abs. 1 umfassen.

(3) Elektronisch angebrachte Klagen haben den jeweiligen Anschriftcode des Einbringers zu enthalten.

Ausdruck der Klagsdaten

§ 8. (1) Von jeder elektronisch angebrachten Klage hat das Gericht einen Ausdruck der Klagsdaten herzustellen.

(2) Dieser Ausdruck braucht die im Klagsformblatt nach Anlage A der Mahnform-Verordnung, BGBl. Nr. 467/1985, vorgesehenen feststehenden Textteile nicht zu enthalten; der § 3 Abs. 1 und 2 Mahnform-Verordnung ist sinngemäß anzuwenden. Bei im Klagsformblatt vorgesehenen Codes (§ 3 Abs. 2 Mahnform-Verordnung) braucht die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes nicht angeführt zu werden.

(3) Für die weitere Erledigung, insbesondere für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls, hat das Gericht diesen Klagsausdruck zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 1990 in Kraft.

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