Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
Unterzeichnungsdatum
Ratifikationstext
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 10 Abs. 1 mit 13. August 1989 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, deren Art. 2 Abs. 1 und 2 verfassungsändernde Bestimmungen enthält, wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund vertreten durch die Bundesregierung,
und die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, schließen die folgende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG:
Unterzeichnungsdatum
Ratifikationstext
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 10 Abs. 1 mit 13. August 1989 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, schließen die folgende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG:
PERSONALAUFWAND FÜR LEHRER AN ALLGEMEINBILDENDEN PFLICHTSCHULEN
Artikel 1
Der Bund und die Länder kommen überein, gemeinsam Maßnahmen zu setzen, die eine strenge Kontrolle der Stellenplanbewirtschaftung sicherstellen. Dies soll insbesondere durch folgende Vorgangsweise erreicht werden:
Die für die Erstellung des jeweiligen Landesstellenplans für allgemeinbildende Pflichtschulen maßgeblichen Rundschreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport werden unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen laufend überprüft und erforderlichenfalls im Einvernehmen mit den Ländern rechtzeitig angepaßt, wobei auf die bestehende Schulorganisation Rücksicht zu nehmen ist.
Die vorläufigen Landesstellenpläne werden bis 15. Mai auf Grund der erwarteten Schüler- und Klassenzahlen für das kommende Schuljahr dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport vorgelegt werden. Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport wird die Entscheidung über die vorläufigen Stellenpläne den Ländern bis 31. August mitteilen, andernfalls gelten die eingereichten Stellenpläne – unbeschadet des Abs. 2 – als genehmigt.
Nach Schulbeginn werden die Länder dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport bis spätestens 15. Oktober die tatsächlichen Schüler- und Klassenzahlen zur Überprüfung der vorläufigen Stellenpläne vorlegen. Eine Änderung der genehmigten vorläufigen Stellenpläne ist nur in dem Ausmaß zulässig, als die tatsächlichen Schüler- und Klassenzahlen von den der Erstellung der Stellenpläne zugrundeliegenden Zahlen abweichen. Stichtag ist der 15. September.
Es wird einvernehmlich ein Kontrollsystem eingerichtet, das die laufende Überprüfung der Einhaltung der Stellenpläne durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport (allenfalls auch die Organe der Schulverwaltung des Bundes in den Ländern) ermöglicht, wobei festgestellte Überschreitungen der Stellenpläne den Ländern jeweils unverzüglich mit den zu treffenden Maßnahmen mitgeteilt werden.
Im Rahmen dieses Kontrollsystems werden die Länder dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport ab dem Schuljahr 1989/90 insbesondere folgende Unterlagen jeweils monatlich, nach Tunlichkeit getrennt nach Schularten, vorlegen:
- die Höhe der ausbezahlten Bildungszulagen im Rahmen der monatlichen Erfolgsmeldungen;
- die tatsächlich geleisteten dauernden Mehrdienstleistungen und Einzelsupplierungen nach Stunden und Laufzeit bzw. die bereits auf die Laufzeit eines Monates (30 Tage) umgelegten Stundenwerte.
Die beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Beamtenkommission wird im Sinne der Ausführungen unter den Ziffern 1 bis 4 ihre Tätigkeit fortsetzen und in die Verhandlungen auch organisatorische Maßnahmen miteinbeziehen, die durch eine rasche Umsetzung Einsparungen möglich machen.
Abs. 1 und 2: Verfassungsbestimmung
FÖRDERUNG DES WOHNBAUS UND DER WOHNHAUSSANIERUNG
Artikel 2
Änderung der Zuständigkeitsverteilung
(1) Der Bund wird den Ländern die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung übertragen.
(2) Der Bund wird den Ländern auch die Zuständigkeit übertragen, die zur Regelung der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung notwendigen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts zu erlassen. Die Länder werden diese Zuständigkeit mit der Maßgabe ausüben, daß
zivilrechtliche, die Verfügungsmacht einschränkende oder sonstige Belastungen vorsehende Bestimmungen nur bis zur gänzlichen Rückzahlung der Förderungsmittel anzuwenden sind, weiters, daß die Bestimmungen, die sich auf die Förderung mittels nicht rückzahlbarer Zuschüsse beziehen, äußerstenfalls bis 25 Jahre ab dem Zeitpunkt der Zuzählung des Zuschusses anzuwenden sind, ferner daß in den Fällen, in denen das Förderungsdarlehen mehreren Personen gewährt worden ist, Bestimmungen, die die Verfügungsmacht eines Förderungsnehmers einschränken oder für diesen sonstige Belastungen vorsehen, auf ihn dann nicht mehr anzuwenden sind, wenn er den auf seinen Anteil entfallenden Teil des Förderungsdarlehens zurückgezahlt hat;
daß zivilrechtliche Institutionen, insbesondere die Akzessorietät der Bürgschaft, nicht geändert werden;
daß keine Bestimmungen über das Ehegüterrecht und das Ehegattenerbrecht sowie die Auflösung von Bestandverhältnissen erlassen werden;
daß keine Bestimmungen erlassen werden, die den Eigentümer einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteiles), den Fruchtnießer oder den Baurechtsberechtigten – sei es mittelbar oder unmittelbar – verpflichten, gegen seinen Willen Förderungsmittel in Anspruch zu nehmen;
daß in Bestandverträge, Wohnungseigentums- und Anwartschaftsverträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die in diesem Absatz vorgesehene Zuständigkeitsübertragung durchgeführt wird, schon bestehen, nur in Ansehung der Bestimmung der Höhe von Zahlungspflichten (Bestimmung der Höhe der zur Tilgung des Förderungsdarlehens zu leistenden Raten), der Höhe des Hauptmietzinses sowie der Bestimmung der Laufzeit des Förderungsdarlehens (Verkürzung oder Verlängerung der Laufzeit) eingegriffen wird; daß eine Erhöhung der bisherigen Rückzahlungsraten sowie der Hauptmietzinse bei Wohnungen nur bis zu dem Betrag erfolgt, der sich für die Wohnung bei Zugrundelegung des § 16 Abs. 2 bis 4 MRG (und allenfalls der später an dessen Stelle tretenden Vorschriften) und der Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des seinerzeitigen Vertragsabschlusses ergibt; daß bei Geschäftsräumlichkeiten und Eigentumswohnungen durch eine Erhöhung der angemessene Hauptmietzins nach den jeweils geltenden Bestimmungen des MRG nicht überschritten wird; diese Maßstäbe können unberücksichtigt bleiben,
– wenn nach der Begleichung der letzten Hypothekardarlehensrückzahlungsrate die einzelnen noch offenen Förderungsdarlehensrückzahlungsraten (unter gleichzeitiger Verkürzung der Laufzeit) höchstens um jenen Betrag angehoben werden, welcher der letzten Hypothekardarlehensrückzahlungsrate entspricht;
– insoweit im bisherigen Hauptmietzins bereits Beträge enthalten sind, die im Wege eines Mietzinserhöhungsverfahrens festgesetzt oder rechtswirksam für alle Mieter des Hauses vereinbart worden sind und der Finanzierung der Erhaltung und/oder der Verbesserung des Miethauses dienen;
– wenn (analog dem bisherigen § 54 WFG 1984) die Zinsen von Förderungsdarlehen bis höchstens 6 % jährlich angehoben werden;
daß von § 24 zweiter und dritter Satz sowie § 49 Abs. 6 erster und zweiter Satz Wohnbauförderungsgesetz 1984 und von § 11 Abs. 4 zweiter Satz zweiter Halbsatz und § 22 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 nicht abgewichen wird.
(3) Der Bund wird auf Dauer § 21 Abs. 3 und § 28 Wohnbauförderungsgesetz 1984, § 40 Wohnhaussanierungsgesetz, § 6 Abs. 6 Wohnungsverbesserungsgesetz sowie § 5 Abs. 1 letzter Satz und 4 Startwohnungsgesetz in Geltung belassen oder inhaltlich entsprechende Bestimmungen erlassen.
(4) Die §§ 48, 49 Abs. 4 letzter Satz, §§ 50 und 60 Abs. 4 und 5 WFG 1984, § 20, § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 31 sowie § 32 Abs. 6 und 8 WFG 1968, § 20 WSG, § 6 b Abs. 4 und § 15 Wohnungsverbesserungsgesetz sowie § 8 Abs. 6 StWG sind nicht als zur Regelung der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung notwendig im Sinne des Abs. 2 anzusehen.
FÖRDERUNG DES WOHNBAUS UND DER WOHNHAUSSANIERUNG
Artikel 2
Änderung der Zuständigkeitsverteilung
(1) Der Bund wird den Ländern die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung übertragen.
(2) Der Bund wird den Ländern auch die Zuständigkeit übertragen, die zur Regelung der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung notwendigen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts zu erlassen. Die Länder werden diese Zuständigkeit mit der Maßgabe ausüben, daß
zivilrechtliche, die Verfügungsmacht einschränkende oder sonstige Belastungen vorsehende Bestimmungen nur bis zur gänzlichen Rückzahlung der Förderungsmittel anzuwenden sind, weiters, daß die Bestimmungen, die sich auf die Förderung mittels nicht rückzahlbarer Zuschüsse beziehen, äußerstenfalls bis 25 Jahre ab dem Zeitpunkt der Zuzählung des Zuschusses anzuwenden sind, ferner daß in den Fällen, in denen das Förderungsdarlehen mehreren Personen gewährt worden ist, Bestimmungen, die die Verfügungsmacht eines Förderungsnehmers einschränken oder für diesen sonstige Belastungen vorsehen, auf ihn dann nicht mehr anzuwenden sind, wenn er den auf seinen Anteil entfallenden Teil des Förderungsdarlehens zurückgezahlt hat;
daß zivilrechtliche Institutionen, insbesondere die Akzessorietät der Bürgschaft, nicht geändert werden;
daß keine Bestimmungen über das Ehegüterrecht und das Ehegattenerbrecht sowie die Auflösung von Bestandverhältnissen erlassen werden;
daß keine Bestimmungen erlassen werden, die den Eigentümer einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteiles), den Fruchtnießer oder den Baurechtsberechtigten – sei es mittelbar oder unmittelbar – verpflichten, gegen seinen Willen Förderungsmittel in Anspruch zu nehmen;
daß in Bestandverträge, Wohnungseigentums- und Anwartschaftsverträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die in diesem Absatz vorgesehene Zuständigkeitsübertragung durchgeführt wird, schon bestehen, nur in Ansehung der Bestimmung der Höhe von Zahlungspflichten (Bestimmung der Höhe der zur Tilgung des Förderungsdarlehens zu leistenden Raten), der Höhe des Hauptmietzinses sowie der Bestimmung der Laufzeit des Förderungsdarlehens (Verkürzung oder Verlängerung der Laufzeit) eingegriffen wird; daß eine Erhöhung der bisherigen Rückzahlungsraten sowie der Hauptmietzinse bei Wohnungen nur bis zu dem Betrag erfolgt, der sich für die Wohnung bei Zugrundelegung des § 16 Abs. 2 bis 4 MRG (und allenfalls der später an dessen Stelle tretenden Vorschriften) und der Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des seinerzeitigen Vertragsabschlusses ergibt; daß bei Geschäftsräumlichkeiten und Eigentumswohnungen durch eine Erhöhung der angemessene Hauptmietzins nach den jeweils geltenden Bestimmungen des MRG nicht überschritten wird; diese Maßstäbe können unberücksichtigt bleiben,
– wenn nach der Begleichung der letzten Hypothekardarlehensrückzahlungsrate die einzelnen noch offenen Förderungsdarlehensrückzahlungsraten (unter gleichzeitiger Verkürzung der Laufzeit) höchstens um jenen Betrag angehoben werden, welcher der letzten Hypothekardarlehensrückzahlungsrate entspricht;
– insoweit im bisherigen Hauptmietzins bereits Beträge enthalten sind, die im Wege eines Mietzinserhöhungsverfahrens festgesetzt oder rechtswirksam für alle Mieter des Hauses vereinbart worden sind und der Finanzierung der Erhaltung und/oder der Verbesserung des Miethauses dienen;
– wenn (analog dem bisherigen § 54 WFG 1984) die Zinsen von Förderungsdarlehen bis höchstens 6 % jährlich angehoben werden;
daß von § 24 zweiter und dritter Satz sowie § 49 Abs. 6 erster und zweiter Satz Wohnbauförderungsgesetz 1984 und von § 11 Abs. 4 zweiter Satz zweiter Halbsatz und § 22 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 nicht abgewichen wird.
(3) Der Bund wird auf Dauer § 21 Abs. 3 und § 28 Wohnbauförderungsgesetz 1984, § 40 Wohnhaussanierungsgesetz, § 6 Abs. 6 Wohnungsverbesserungsgesetz sowie § 5 Abs. 1 letzter Satz und 4 Startwohnungsgesetz in Geltung belassen oder inhaltlich entsprechende Bestimmungen erlassen.
(4) Die §§ 48, 49 Abs. 4 letzter Satz, §§ 50 und 60 Abs. 4 und 5 WFG 1984, § 20, § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 31 sowie § 32 Abs. 6 und 8 WFG 1968, § 20 WSG, § 6 b Abs. 4 und § 15 Wohnungsverbesserungsgesetz sowie § 8 Abs. 6 StWG sind nicht als zur Regelung der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung notwendig im Sinne des Abs. 2 anzusehen.
Artikel 3
Verwendung der Mittel für die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung
(1) Der Bund wird die Zuschüsse an die Länder für Zwecke der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung in einem eigenen Bundesgesetz (Wohbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 – WBF-ZG) regeln.
(2) Die Länder werden die Mittel nach Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 sowie jene Mittel, die ihnen vom Bund nach den §§ 8 und 9 Wohnbauförderungsgesetz 1984 und den §§ 5 und 6 Wohnhaussanierungsgesetz überwiesen wurden und noch nicht für Förderungszwecke ausbezahlt wurden, unter Berücksichtigung der sich nach Art. 4 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen ausschließlich für die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung verwenden.
(3) Nach dem 31. Dezember 1987 einlangende Rückflüsse (mit Ausnahme der rückfließenden Mittel gemäß § 7 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340) des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds aus Förderungsdarlehen, die bis zum 31. Dezember 1967 gewährt wurden, gebühren, soweit es nicht zu einer Forderungsverwertung durch Verkauf (Art. 5) kommt und soweit die Rückflüsse nicht als Bedeckung einer Forderungsverwertung durch Durchführung von Kreditoperationen (Art. 5) oder zur Deckung der sonstigen Verpflichtungen der Fonds und zu ihrer Abwicklung heranzuziehen sind, zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln den Ländern. Die Zuteilung an die Länder erfolgt nach dem im Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 (§ 2 Abs. 2) für die vierteljährlichen Teilzahlungen festgelegten Schlüssel.
Artikel 4
Übergangsbestimmungen
(1) Der Bund wird die Verpflichtungen, die ihm auf dem Gebiet der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung auf Grund des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1982, des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983 und des Startwohnungsgesetzes erwachsen, bis zu deren Auslaufen zu erfüllen haben.
(2) Die Länder werden die Verpflichtungen, die ihnen auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Wohnungsverbesserungsgesetzes, des Wohnhaussanierungsgesetzes, des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1982 und des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983 erwachsen, zu erfüllen haben. Rückflüsse aus Förderungen, die von ihnen auf Grund der genannten Gesetze gewährt wurden, werden mit Ausnahme jenes Teiles der auf Grund des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987 rückfließenden Beträge, der gemäß § 7 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz an den Bund abzuführen ist, den Ländern gebühren.
(3) Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Wohnhaussanierungsgesetz bis 31. Dezember 1987 aufgebrachten Mittel sowie die vom Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds bis 31. Dezember 1987 nicht in Anspruch genommenen Mittel gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Wohnhaussanierungsgesetz werden für die Länder bis 31. Dezember 1988 bereitgehalten werden. Die Verteilung dieser Mittel wird gemäß § 7 Abs. 2 Wohnhaussanierungsgesetz in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung erfolgen. Die bis 31. Dezember 1988 von den Ländern nicht in Anspruch genommenen Mittel werden dem Bund verbleiben.
Artikel 5
Aushaftende Forderungen
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