Bundesgesetz vom 29. Juni 1989 über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrationspolitik
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
§ 1. (1) Beim Bundeskanzleramt wird ein Rat für Fragen der österreichischen Integrationspolitik unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers eingerichtet.
(2) Dem Rat für Fragen der österreichischen Integrationspolitik (im folgenden kurz Rat genannt) gehören an:
der Bundeskanzler, der Vizekanzler und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;
Vertreter der parlamentarischen Klubs im National- und Bundesrat, wobei die stimmenstärkste Fraktion des Nationalrates vier, die zweitstärkste drei und jede andere im Hauptausschuß vertretene Fraktion je einen Vertreter entsenden;
zwei Vertreter der Landeshauptmännerkonferenz und zwei Vertreter der Landtage (Landtagspräsidenten);
je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes.
(3) Mitglieder der Bundesregierung, soweit sie nicht ohnedies gemäß Abs. 2 Mitglied des Rates sind, werden vom Bundeskanzler zu jenen Sitzungen eingeladen, in denen in ihren Wirkungsbereich fallende Angelegenheiten beraten werden sollen; ihnen kommt eine beratende Stimme zu.
(4) Der Rat konstituiert sich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn jeder Legislaturperiode des Nationalrates. Vor der Konstituierung hat der Bundeskanzler die zur Nominierung von Mitgliedern berechtigten Einrichtungen zeitgerecht aufzufordern, ihre Vertreter zu bestellen.
(5) Für jedes von einem parlamentarischen Klub (Abs. 2 Z 2) entsendete Mitglied ist ein ständiges Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an der Teilnahme an einer Sitzung des Rates an dessen Stelle zu treten. Jedes Mitglied kann sich in einer Sitzung des Rates vertreten lassen. Mitglieder der Bundesregierung werden gemäß den Bestimmungen des B-VG vertreten.
Artikel I
§ 1. (1) Beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wird ein Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik unter dem Vorsitz des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten eingerichtet.
(2) Dem Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik (im folgenden kurz Rat genannt) gehören an:
Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung;
jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat jedenfalls einen Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind sieben weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Diese Mitglieder des Rates haben dem Nationalrat anzugehören. Hat eine politische Partei mehr als einen Vertreter zu entsenden, so kann ein Vertreter dem Bundesrat angehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist;
zwei Vertreter der Landeshauptmännerkonferenz und zwei Vertreter der Landtage (Landtagspräsidenten);
je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes.
(3) Mitglieder der Bundesregierung, soweit sie nicht ohnedies gemäß Abs. 2 Mitglied des Rates sind, werden vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu jenen Sitzungen eingeladen, in denen in ihren Wirkungsbereich fallende Angelegenheiten beraten werden sollen; ihnen kommt eine beratende Stimme zu.
(4) Der Rat konstituiert sich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn jeder Legislaturperiode des Nationalrates. Vor der Konstituierung hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten die zur Nominierung von Mitgliedern berechtigten Einrichtungen zeitgerecht aufzufordern, ihre Vertreter zu bestellen.
(5) Für jedes von einem parlamentarischen Klub (Abs. 2 Z 2) entsendete Mitglied ist ein ständiges Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an der Teilnahme an einer Sitzung des Rates an dessen Stelle zu treten. Jedes Mitglied kann sich in einer Sitzung des Rates vertreten lassen. Mitglieder der Bundesregierung werden gemäß den Bestimmungen des B-VG vertreten.
§ 2. (1) Der Rat dient der Beratung der Bundesregierung in Fragen der österreichischen Integrationspolitik, der Erörterung und Koordination integrationspolitischer Entscheidungen und der gegenseitigen Information auf diesem Gebiet.
(2) Der Rat ist in allen Angelegenheiten der österreichischen Integrationspolitik und ihrer Auswirkungen zu hören, soweit diese von grundsätzlicher Bedeutung sind.
§ 2. (1) Der Rat dient der Beratung der Bundesregierung in Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik, der Erörterung und Koordination integrationspolitischer Entscheidungen und der gegenseitigen Information auf diesem Gebiet.
(2) Der Rat ist in allen Angelegenheiten der österreichischen Integrations- und Außenpolitik und ihrer Auswirkungen zu hören, soweit diese von grundsätzlicher Bedeutung sind und nicht im Nationalen Sicherheitsrat zu beraten sind.
§ 3. (1) Der Rat ist vom Bundeskanzler so einzuberufen, daß zwischen den einzelnen Sitzungen ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Zu den Sitzungen des Rates ist ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter einzuladen.
(2) Begehren drei Mitglieder des Rates dessen Einberufung unter Angabe einer Tagesordnung, so hat der Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von drei Wochen stattzufinden hat.
§ 3. (1) Der Rat ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten so einzuberufen, daß zwischen den einzelnen Sitzungen ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Zu den Sitzungen des Rates ist ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter einzuladen.
(2) Begehren drei Mitglieder des Rates dessen Einberufung unter Angabe einer Tagesordnung, so hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von drei Wochen stattzufinden hat.
§ 4. (1) Schon vor einer Sitzung des Rates können Vertreter politischer Parteien über Fragen, zu deren Behandlung der Rat einberufen worden ist oder über andere vom Rat zu beratende Fragen (§ 2 Abs. 2) im Wege des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten die ihnen erforderlich erscheinenden Informationen einholen. Derartige Informationen sind jedenfalls bis zur nächstfolgenden Sitzung des Rates vertraulich zu behandeln.
(2) Der Rat kann in Erfüllung seiner Aufgaben (§ 2):
Ausschüsse zur Beratung bestimmter Fragen einrichten, die ihrerseits Auskunftspersonen und Sachverständige beiziehen können;
zur Beratung besonderer Fragen zu den Sitzungen sachkundige Personen beiziehen;
Bundesministerien, Länder sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen um Vorlagen gutächtlicher Äußerungen ersuchen und
seine Ansichten zu bestimmten Fragen der österreichischen Integrationspolitik in Empfehlungen zusammenfassen.
§ 4. (1) Schon vor einer Sitzung des Rates können Vertreter politischer Parteien über Fragen, zu deren Behandlung der Rat einberufen worden ist oder über andere vom Rat zu beratende Fragen (§ 2 Abs. 2) im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten die ihnen erforderlich erscheinenden Informationen einholen. Derartige Informationen sind jedenfalls bis zur nächstfolgenden Sitzung des Rates vertraulich zu behandeln.
(2) Der Rat kann in Erfüllung seiner Aufgaben (§ 2):
Ausschüsse zur Beratung bestimmter Fragen einrichten, die ihrerseits Auskunftspersonen und Sachverständige beiziehen können;
zur Beratung besonderer Fragen zu den Sitzungen sachkundige Personen beiziehen;
Bundesministerien, Länder sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen um Vorlagen gutächtlicher Äußerungen ersuchen und
seine Ansichten zu bestimmten Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik in Empfehlungen zusammenfassen.
§ 5. (1) Die Beratungen des Rates oder Teile von ihnen können durch Beschluß des Rates für vertraulich erklärt werden.
(2) Für Beratungen im Rat ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Beschlüsse faßt der Rat in Verfahrensfragen mit einfacher Mehrheit, ansonsten mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
§ 6. Die Mitglieder des Rates, der Beobachter der Präsidentschaftskanzlei sowie die allenfalls beigezogenen sachkundigen Personen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 7. Die Geschäftsordnung des Rates, in der vor allem nähere Bestimmungen über Aufgaben des Vorsitzenden, über die Einberufung der Sitzungen und über die Vorgangsweise bei den Beratungen zu treffen sind, erläßt die Bundesregierung durch Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1989 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundeskanzler bzw. der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1989 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut.
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