Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem das Verfahren über die Durchführung von Volksbefragungen geregelt wird (Volksbefragungsgesetz 1989)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-07-01
Status Aufgehoben · 2013-07-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 93
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

VBefrG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

VBefrG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 1. Volksbefragungen auf Grund des Artikels 49b des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 unterliegen dem in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren.

§ 4. Zur Durchführung der Volksbefragung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Kreiswahlbehörden und die Hauptwahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der jeweils geltenden Fassung jeweils im Amt sind. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 anzuwenden.

§ 5. (1) Stimmberechtigt ist, wer am Stichtag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten nur einmal eingetragen sein.

(3) Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind im übrigen die Bestimmungen der §§ 39 bis 41, des § 42 Abs. 1, 2 und 4 und des § 43 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind.

§ 5. (Verfassungsbestimmung) Stimmberechtigt ist, wer am Stichtag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes einen ordentlichen Wohnsitz hat.

§ 5a. (1) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten nur einmal eingetragen sein.

(2) Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind im übrigen die Bestimmungen der §§ 39 bis 41, des § 42 Abs. 1, 2 und 4 und des § 43 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit den Maßgaben anzuwenden, daß eine Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann und die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind.

§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) herzustellen. Werden die Stimmlisten automationsunterstützt hergestellt, sind die Angaben der Anlage 1 zu berücksichtigen.

(2) Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1985 am Stichtag (§ 2 Abs. 2) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 32 bis 35 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) In die Stimmliste sind sodann die Daten aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde als wahl- und stimmberechtigt eingetragen waren;

b)

die am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. Bei Vorliegen mehrerer ordentlicher Wohnsitze sind diese Personen in die Stimmliste der Gemeinde einzutragen, in der sie am Stichtag tatsächlich gewohnt haben. Kommt ein solcher Wohnsitz nicht in Betracht, so hat die Eintragung in die Stimmliste der Gemeinde zu erfolgen, in der der Stimmberechtigte vor dem Stichtag zuletzt gewohnt hat;

c)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs- (Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(5) In Gemeinden mit mehr als 1 000 Einwohnern sind den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung hat spätestens am Tag vor der Volksbefragung zu erfolgen. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist untersagt.

§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) herzustellen. Werden die Stimmlisten automationsunterstützt hergestellt, sind die Angaben der Anlage 1 zu berücksichtigen.

(2) Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1985 am Stichtag (§ 2 Abs. 2) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 32 bis 35 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) In die Stimmliste sind sodann die Daten aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde als wahl- und stimmberechtigt eingetragen waren und dort ihren ordentlichen Wohnsitz haben;

b)

die am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. Bei Vorliegen mehrerer ordentlicher Wohnsitze sind diese Personen in die Stimmliste der Gemeinde einzutragen, in der sie am Stichtag tatsächlich gewohnt haben. Kommt ein solcher Wohnsitz nicht in Betracht, so hat die Eintragung in die Stimmliste der Gemeinde zu erfolgen, in der der Stimmberechtigte vor dem Stichtag zuletzt gewohnt hat;

c)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs- (Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(5) In Gemeinden mit mehr als 1 000 Einwohnern sind den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung hat spätestens am Tag vor der Volksbefragung zu erfolgen. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist untersagt.

§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 2) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) In die Stimmliste sind sodann die Daten aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde als wahl- und stimmberechtigt eingetragen waren und dort ihren ordentlichen Wohnsitz haben;

b)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs- (Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

§ 8. Für das Befragungsverfahren, das nach den in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 55 bis 69, des § 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2, erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74 a der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten, Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) sinngemäß anzuwenden, der § 63 jedoch mit der Maßgabe, daß Befragungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können und daß auch Stimmberechtigte, die ihre Stimme auf Grund von Stimmkarten abgeben, vom Wahlleiter neben dem Stimmkuvert einen amtlichen Stimmzettel erhalten.

§ 8. Für das Befragungsverfahren, das nach den in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 55 bis 62 und 63 bis 69, des § 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74a der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten, Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) sinngemäß anzuwenden, der § 63 jedoch mit der Maßgabe, daß Befragungszeugen vor jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können und daß auch Stimmberechtigte, die ihre Stimme auf Grund von Stimmkarten abgeben, vom Wahlleiter neben dem Stimmkuvert einen amtlichen Stimmzettel erhalten.

§ 9. (1) Die Befragung erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels, der ein Ausmaß von ungefähr 6 1/2 bis 7 1/2 cm in der Breite und 9 1/2 bis 10 1/2 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon aufzuweisen hat. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat bei Fragestellung mit „ja“ oder „nein“ links unter der Frage das Wort „ja“ und daneben einen Kreis, rechts unter der Frage hingegen das Wort „nein“ und daneben einen Kreis zu enthalten (Muster Anlage 2). Bei Vorlage zweier alternativer Lösungsvorschläge ist auf dem Stimmzettel neben dem Lösungsvorschlag „a“ und dem Lösungsvorschlag „b“ ein Kreis zu setzen (Muster Anlage 3) (Anm.: Anlage nicht darstellbar).

(3) Finden an einem Befragungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen statt, so sind die Stimmzettel aus unterscheidbarem Papier verschiedener Farbe herstellen zu lassen. Der Stimmberechtigte hat die Stimmzettel in ein Kuvert zu legen.

(4) Die Hauptwahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Kreiswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 vH zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 15 vH ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Befragungstage zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

§ 10. Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, weiters, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Volksbefragung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt.

§ 11. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert dem Stimmberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja“ oder „nein“ vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er die Frage mit „ja“ oder mit „nein“ beantwortet. Der Stimmzettel ist weiters gültig ausgefüllt, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den beiden alternativen Lösungsvorschlägen vorgedruckten Kreise ein Kreuz anbringt. Der Stimmzettel ist auch gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Stimmberechtigten auf andere Weise, zB durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte „ja“ oder „nein“, durch Ankreuzen oder Unterstreichen eines der beiden alternativen Lösungsvorschläge oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.

(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn

1.

in allen Stimmzetteln, die bei der Volksbefragung gestellte Frage in gleicher Weise mit „ja“ oder „nein“ beantwortet wurde, oder in allen Stimmzetteln in gleicher Weise einer der zwei alternativen Lösungsvorschläge angekreuzt wurde, oder

2.

neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 11 Abs. 4 nicht beeinträchtigt ist.

(4) Sonstige, nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 13. (1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit im § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 88, des § 89 Abs. 1, des § 90 Abs. 1, 3 und 4, des § 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, des § 95 Abs. 1, des § 96 Abs. 1, des § 98 Abs. 1 bis 4, des § 99 und des § 100 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.

(2) Werden an einem Volksbefragungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksbefragung statt. In diesem Falle sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgeschriebenen Niederschriften so zu gestalten, daß die Ergebnisse der einzelnen Volksbefragungen getrennt in der Niederschrift beurkundet werden.

§ 13. (1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit in § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 88, des § 89 Abs. 1, des § 90 Abs. 1, 3 und 4, des § 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, des § 95 Abs. 1, des § 96 Abs. 1, des § 98 Abs. 1 bis 4, des § 99 und des § 100 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit den Maßgaben anzuwenden, daß eine Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann und von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.

(2) Werden an einem Volksbefragungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksbefragung statt. In diesem Falle sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgeschriebenen Niederschriften so zu gestalten, daß die Ergebnisse der einzelnen Volksbefragungen getrennt in der Niederschrift beurkundet werden.

§ 14. (1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Kreiswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Ablauf der Befragungszeit, gegebenenfalls getrennt für jede Volksbefragung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:

a)

die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten,

b)

die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Antworten,

c)

die Summe der abgegebenen ungültigen Antworten,

d)

die Summe der abgegebenen gültigen Antworten,

e)

wenn die Frage mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten war, die Summe der gültigen „ja“-Antworten und die Summe der gültigen „nein“-Antworten oder wenn in der Frage zwei alternative Lösungsvorschläge zur Wahl gestellt werden, für jeden Lösungsvorschlag die Summe der Zustimmungen.

(2) Die Kreiswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 13 unverzüglich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben.

§ 15. Die Hauptwahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Kreiswahlbehörden in der im § 14 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksbefragung im Bundesgebiet und verlautbart das Ergebnis, gegliedert nach Wahlkreisen, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“.

§ 16. (1) Innerhalb von vier Wochen vom Tag dieser Verlautbarung an kann die Feststellung der Hauptwahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß in den Wahlkreisen Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg von 200, in den Wahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von 400 und in den Wahlkreisen Niederösterreich und Wien von 500 Personen, die am Stichtag in der Stimmliste einer Gemeinde des Wahlkreises eingetragen waren, unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die die im § 45 Abs. 2 bis 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.

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