(Übersetzung)EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUR VERHÜTUNG VON FOLTER UND UNMENSCHLICHER ODER ERNIEDRIGENDER BEHANDLUNG ODER STRAFE
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 21/1997 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Andorra III 21/1997 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Armenien III 187/2002 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Aserbaidschan III 187/2002 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Belgien 488/1991 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Bosnien-Herzegowina III 304/2013 Ü, P1, P2 Bulgarien 935/1994 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Dänemark 319/1989 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Deutschland III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Deutschland/BRD 507/1990 Ü Estland III 21/1997 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Finnland 488/1991 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Frankreich 319/1989 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Georgien III 187/2002 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Griechenland 488/1991 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Irland 74/1989 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Island 507/1990 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Italien 319/1989 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Kroatien III 55/1998 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Lettland III 23/1999 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Liechtenstein 169/1994 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Litauen III 23/1999 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Luxemburg 74/1989 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Malta 74/1989 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Moldau III 55/1998 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Monaco III 304/2013 Ü, P1, P2 Montenegro III 304/2013 Ü Niederlande 74/1989 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Nordmazedonien III 55/1998 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Norwegen 319/1989 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Polen 935/1994 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Portugal 507/1990 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Rumänien 935/1994 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Russische F III 23/1999 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2, III 182/2025 K San Marino 507/1990 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Schweden 74/1989 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Schweiz 74/1989 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Serbien III 304/2013 Ü, P1, P2 Slowakei 935/1994 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Slowenien 169/1994 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Spanien 319/1989 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Tschechische R III 21/1997 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Türkei 74/1989 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Ukraine III 55/1998 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Ungarn 169/1994 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2 Vereinigtes Königreich 74/1989 Ü, III 21/1997 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2, III 304/2013 Ü *Zypern 507/1990 Ü, III 198/2002 P1, III 199/2002 P2
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 304/2013)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. Jänner 1989 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; die Konvention tritt für Österreich gemäß ihrem Art. 19 Abs. 2 mit 1. Mai 1989 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten die Konvention ratifiziert:
Irland, Luxemburg, Malta, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Schweden, Schweiz, Türkei und Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey, Insel Man und Gibraltar).
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Aserbaidschan:
Aserbaidschan erklärt, dass es nicht in der Lage ist, die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens in den von Armenien besetzten Gebieten zu garantieren, bis diese Gebiete von dieser Besetzung befreit sind.
Georgien:
Georgien erklärt, dass es sich für Verletzungen der Bestimmungen des Übereinkommens und für die Sicherheit der Mitglieder des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe auf den Gebieten Abchasiens und der Region Cchinvali nicht verantwortlich erachtet, solange bis die territoriale Integrität Georgiens wiederhergestellt ist und die volle und effektive Kontrolle über diese Gebiete durch die legitimierten Behörden ausgeübt wird.
Italien:
Italien hat am 30. Jänner 1989 folgende Erklärung abgegeben:
„Absatz 2 lit. a der Anlage über Vorrechte und Immunitäten ist nicht in dem Sinn auszulegen, daß jede polizeiliche oder zollbehördliche Kontrolle des Gepäcks der Mitglieder des Komitees ausgeschlossen wird, vorausgesetzt, die Kontrolle wird in Übereinstimmung mit den in Art. 11 des Übereinkommens vorgesehenen Regeln der Vertraulichkeit durchgeführt.“
Vereinigtes Königreich:
Das Vereinigte Königreich hat am 8. November 1994 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Guernsey ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat am 10. Oktober 2013 den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2014 auf die souveränen Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia ausgedehnt.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
in Anbetracht der Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
eingedenk dessen, daß nach Artikel 3 der genannten Konvention niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf,
unter Hinweis darauf, daß Personen, die sich durch eine Verletzung des Artikels 3 beschwert fühlen, die in jener Konvention vorgesehenen Verfahren in Anspruch nehmen können,
überzeugt, daß der Schutz von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe durch nichtgerichtliche Maßnahmen vorbeugender Art, die auf Besuchen beruhen, verstärkt werden könnte –
sind wie folgt übereingekommen:
KAPITEL I
Artikel 1
Es wird ein Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (im folgenden als „Komitee“ bezeichnet) errichtet. Das Komitee prüft durch Besuche die Behandlung von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, um erforderlichenfalls den Schutz dieser Personen vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken.
Artikel 2
Jede Vertragspartei läßt Besuche nach diesem Übereinkommen an allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Orten zu, an denen Personen durch eine öffentliche Behörde die Freiheit entzogen ist.
Artikel 3
Bei der Anwendung dieses Übereinkommens arbeiten das Komitee und die zuständigen innerstaatlichen Behörden der betreffenden Vertragspartei zusammen.
KAPITEL II
Artikel 4
(1) Die Zahl der Mitglieder des Komitees entspricht derjenigen der Vertragsparteien.
(2) Die Mitglieder des Komitees werden unter Persönlichkeiten von hohem sittlichem Ansehen ausgewählt, die für ihre Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte bekannt sind oder in den von diesem Übereinkommen erfaßten Bereichen über berufliche Erfahrung verfügen.
(3) Dem Komitee darf jeweils nur ein Angehöriger desselben Staates angehören.
(4) Die Mitglieder sind in persönlicher Eigenschaft tätig; sie müssen unabhängig und unparteiisch sein und dem Komitee zur wirksamen Mitarbeit zur Verfügung stehen.
Artikel 5
(1) Die Mitglieder des Komitees werden vom Ministerkomitee des Europarats mit absoluter Stimmenmehrheit nach einem vom Büro der Beratenden Versammlung des Europarats aufgestellten Namensverzeichnis gewählt; die nationale Delegation jeder Vertragspartei in der Beratenden Versammlung schlägt drei Kandidaten vor, darunter mindestens zwei eigene Staatsangehörige.
(2) Nach demselben Verfahren werden freigewordene Sitze neu besetzt.
(3) Die Mitglieder des Komitees werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie können nur einmal wiedergewählt werden. Die Amtszeit von drei der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab. Die Mitglieder, deren Amtszeit nach Ablauf der ersten Amtsperiode von zwei Jahren endet, werden vom Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der ersten Wahl durch das Los bestimmt.
Artikel 5
(1) Die Mitglieder des Komitees werden vom Ministerkomitee des Europarats mit absoluter Stimmenmehrheit nach einem vom Büro der Beratenden Versammlung des Europarats aufgestellten Namensverzeichnis gewählt; die nationale Delegation jeder Vertragspartei in der Beratenden Versammlung schlägt drei Kandidaten vor, darunter mindestens zwei eigene Staatsangehörige.
Soll für einen Nichtmitgliedstaat des Europarats ein Mitglied in den Ausschuß gewählt werden, so lädt das Büro der Beratenden Versammlung das Parlament dieses Staates ein, drei Kandidaten vorzuschlagen, darunter mindestens zwei eigene Staatsangehörige. Das Ministerkomitee nimmt die Wahl nach Konsultation der betreffenden Vertragspartei vor.
(2) Nach demselben Verfahren werden freigewordene Sitze neu besetzt.
(3) Die Mitglieder des Komitees werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie können nur einmal wiedergewählt werden. Die Amtszeit von drei der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab. Die Mitglieder, deren Amtszeit nach Ablauf der ersten Amtsperiode von zwei Jahren endet, werden vom Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der ersten Wahl durch das Los bestimmt.
Artikel 5
(1) Die Mitglieder des Komitees werden vom Ministerkomitee des Europarats mit absoluter Stimmenmehrheit nach einem vom Büro der Beratenden Versammlung des Europarats aufgestellten Namensverzeichnis gewählt; die nationale Delegation jeder Vertragspartei in der Beratenden Versammlung schlägt drei Kandidaten vor, darunter mindestens zwei eigene Staatsangehörige.
Soll für einen Nichtmitgliedstaat des Europarats ein Mitglied in den Ausschuß gewählt werden, so lädt das Büro der Beratenden Versammlung das Parlament dieses Staates ein, drei Kandidaten vorzuschlagen, darunter mindestens zwei eigene Staatsangehörige. Das Ministerkomitee nimmt die Wahl nach Konsultation der betreffenden Vertragspartei vor.
(2) Nach demselben Verfahren werden freigewordene Sitze neu besetzt.
(3) Die Mitglieder des Komitees werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie können zweimal wiedergewählt werden. Die Amtszeit von drei der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab. Die Mitglieder, deren Amtszeit nach Ablauf der ersten Amtsperiode von zwei Jahren endet, werden vom Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der ersten Wahl durch das Los bestimmt.
(4) Um soweit wie möglich sicherzustellen, daß die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses alle zwei Jahre neu gewählt wird, kann das Ministerkomitee vor jeder späteren Wahl beschließen, daß die Amtszeit eines oder mehrerer der zu wählenden Mitglieder nicht vier Jahre betragen soll, wobei sie jedoch weder länger als sechs noch kürzer als zwei Jahre sein darf.
(5) Handelt es sich um mehrere Amtszeiten und wendet das Ministerkomitee Absatz 4 an, so wird die Zuteilung der Amtszeiten vom Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der Wahl durch das Los bestimmt.
Artikel 6
(1) Die Sitzungen des Komitees finden unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Das Komitee ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlußfähig. Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 faßt das Komitee seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Das Komitee gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Das Sekretariat des Komitees wird vom Generalsekretär des Europarats gestellt.
KAPITEL III
Artikel 7
(1) Das Komitee organisiert Besuche der in Artikel 2 bezeichneten Orte. Neben regelmäßigen Besuchen kann das Komitee alle weiteren Besuche organisieren, die ihm nach den Umständen erforderlich erscheinen.
(2) Die Besuche werden in der Regel von mindestens zwei Mitgliedern des Komitees durchgeführt. Das Komitee kann sich, sofern es dies für notwendig hält, von Sachverständigen und Dolmetschern unterstützen lassen.
Artikel 8
(1) Das Komitee notifiziert der Regierung der betreffenden Vertragspartei seine Absicht, einen Besuch durchzuführen. Nach einer solchen Notifikation kann das Komitee die in Artikel 2 bezeichneten Orte jederzeit besuchen.
(2) Eine Vertragspartei hat dem Komitee zur Erfüllung seiner Aufgabe folgende Erleichterungen zu gewähren:
Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet und das Recht, sich dort uneingeschränkt zu bewegen;
alle Auskünfte über die Orte, an denen sich Personen befinden, denen die Freiheit entzogen ist;
unbeschränkten Zugang zu allen Orten, an denen sich Personen befinden, denen die Freiheit entzogen ist, einschließlich des Rechts, sich innerhalb dieser Orte ungehindert zu bewegen;
alle sonstigen der Vertragspartei zur Verfügung stehenden Auskünfte, die das Komitee zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Bei der Beschaffung solcher Auskünfte beachtet das Komitee die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich des Standesrechts.
(3) Das Komitee kann sich mit Personen, denen die Freiheit entzogen ist, ohne Zeugen unterhalten.
(4) Das Komitee kann sich mit jeder Person, von der es annimmt, daß sie ihm sachdienliche Auskünfte geben kann, ungehindert in Verbindung setzen.
(5) Erforderlichenfalls kann das Komitee den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei seine Beobachtungen sogleich mitteilen.
Artikel 9
(1) Unter außergewöhnlichen Umständen können die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei gegenüber dem Komitee Einwände gegen einen Besuch zu dem vom Komitee vorgeschlagenen Zeitpunkt oder an dem von ihm vorgeschlagenen Ort geltend machen. Solche Einwände können nur aus Gründen der nationalen Verteidigung oder der öffentlichen Sicherheit oder wegen schwerer Störungen der Ordnung an Orten, an denen Personen die Freiheit entzogen ist, wegen des Gesundheitszustandes einer Person oder einer dringenden Vernehmung in einer laufenden Ermittlung im Zusammenhang mit einer schweren Straftat erhoben werden.
(2) Werden solche Einwände erhoben, so nehmen das Komitee und die Vertragspartei sofort Konsultationen auf, um die Lage zu klären und zu einer Einigung über Regelungen zu gelangen, die es dem Komitee ermöglichen, seine Aufgaben so schnell wie möglich zu erfüllen. Diese Regelungen können die Verlegung einer Person, die das Komitee zu besuchen beabsichtigt, an einen anderen Ort einschließen. Solange der Besuch nicht stattgefunden hat, erteilt die Vertragspartei dem Komitee Auskünfte über jede betroffene Person.
Artikel 10
(1) Nach jedem Besuch verfaßt das Komitee einen Bericht über die bei dem Besuch festgestellten Tatsachen unter Berücksichtigung von Äußerungen der betreffenden Vertragspartei. Es übermittelt ihr seinen Bericht, der die von ihm für erforderlich gehaltenen Empfehlungen enthält. Das Komitee kann Konsultationen mit der Vertragspartei führen, um erforderlichenfalls Verbesserungen des Schutzes von Personen vorzuschlagen, denen die Freiheit entzogen ist.
(2) Verweigert die Vertragspartei die Zusammenarbeit oder lehnt sie es ab, die Lage im Sinne der Empfehlungen des Komitees zu verbessern, so kann das Komitee, nachdem die Vertragspartei Gelegenheit hatte sich zu äußern, mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschließen, dazu eine öffentliche Erklärung abzugeben.
Artikel 11
(1) Die Informationen, die das Komitee bei einem Besuch erhält, sein Bericht und seine Konsultationen mit der betreffenden Vertragspartei sind vertraulich.
(2) Das Komitee veröffentlicht seinen Bericht zusammen mit einer etwaigen Stellungnahme der betreffenden Vertragspartei, wenn diese darum ersucht.
(3) Personenbezogene Daten dürfen jedoch nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht werden.
Artikel 12
Unter Beachtung der in Artikel 11 enthaltenen Bestimmungen über die Vertraulichkeit legt das Komitee dem Ministerkomitee alljährlich einen allgemeinen Bericht über seine Tätigkeit vor, welcher der Beratenden Versammlung zugeleitet und veröffentlicht wird.
Artikel 12
Unter Beachtung der in Artikel 11 enthaltenen Bestimmungen über die Vertraulichkeit legt der Ausschuß dem Ministerkomitee alljährlich einen allgemeinen Bericht über seine Tätigkeit vor, welcher der Beratenden Versammlung und jedem Nichtmitgliedstaat des Europarats, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, zugeleitet und veröffentlicht wird.
Artikel 13
Die Mitglieder des Komitees, die Sachverständigen und die anderen Personen, die das Komitee unterstützen, haben während und nach ihrer Tätigkeit die Vertraulichkeit der ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen Tatsachen oder Angaben zu wahren.
Artikel 14
(1) Die Namen der Personen, die das Komitee unterstützen, werden in der Notifikation nach Artikel 8 Absatz 1 angegeben.
(2) Die Sachverständigen handeln nach den Weisungen und unter der Verantwortung des Komitees. Sie müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den von dem Übereinkommen erfaßten Bereichen besitzen und unterliegen in derselben Weise wie die Mitglieder des Komitees der Pflicht zur Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Verfügbarkeit.
(3) Eine Vertragspartei kann ausnahmsweise erklären, daß einem Sachverständigen oder einer anderen Person, die das Komitee unterstützt, die Teilnahme an dem Besuch eines ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Ortes nicht gestattet wird.
KAPITEL IV
Artikel 15
Jede Vertragspartei teilt dem Komitee Namen und Anschrift der Behörde, die für die Entgegennahme von Notifikationen an ihre Regierung zuständig ist, sowie etwa von ihr bestimmter Verbindungsbeamter mit.
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