Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. Jänner 1989 über die Aufhebung einiger Worte in der Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Klaus, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. November 1988, Zl. V 121/88-6, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 18. Jänner 1989, die Worte „Walgaustraße L 50,'' in der Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Klaus vom 17. Mai 1982, mit welcher auf Grund des § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, das Betreiben von Süßwaren- und Kaugummiautomaten untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
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