Verordnung der Bundesregierung vom 31. Jänner 1989 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, das Exekutivsekretariat sowie die Bediensteten des Exekutivsekretariats der Verhandlungen über vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen, welche im Rahmen der KSZE stattfinden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen wird verordnet:
§ 1. Den ausländischen Delegationen der Teilnehmerstaaten der Verhandlungen über vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen, welche im Rahmen der KSZE stattfinden, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
§ 2. Dem Exekutivsekretariat der Verhandlungen über vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen, welche im Rahmen der KSZE stattfinden, und den Bediensteten des Exekutivsekretariats werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen in Wien und ihren vergleichbaren Angestellten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1989 in Kraft.
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