ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG EINES GEMEINSAMEN ÖSTERREICHISCH-SOWJETISCHEN RAUMFLUGES
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 10 Abs. 1 des Abkommens wurden am 20. bzw. 22. Februar 1989 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. März 1989 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
IN DEM BESTREBEN, die Zusammenarbeit der beiden Länder auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraumes für friedliche Zwecke fortzusetzen und zu vertiefen,
EINGEDENK des Vertrages vom 27. Jänner 1967 über die Grundsätze, die die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper regeln,*)
IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich die Einladung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, sich an einem Flug in der Raumstation „Mir“ mit einem Kosmonauten und wissenschaftlichen Experimenten zu beteiligen, angenommen hat,
UNTER BEZUGNAHME auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit vom 22. März 1968 ) und das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1987 bis 1990,*)
sind wie folgt übereingekommen:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1968.
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1969.
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 429/1987.
Artikel 1
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ermöglicht einem österreichischen Kosmonauten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens, an einem Raumflug mit einer Gesamtdauer von acht Tagen teilzunehmen und an Bord der Raumstation „Mir“ wissenschaftliche Experimente durchzuführen. Die Experimente werden soweit wie möglich gemeinsam ausgeführt.
Artikel 2
Zur Verwirklichung des in Artikel 1 angeführten Zieles wird die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken die nachstehend angeführten Leistungen erbringen:
Mithilfe bei der Auswahl der Kosmonautenkandidaten,
Vorbereitung und Ausbildung der von den Vertragsparteien ausgewählten Kosmonautenkandidaten,
Start, Flug und Rückkehr des Kosmonauten und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen, die in dem gemäß Artikel 5 abzuschließenden Vertrag vorgesehen sind,
Ermöglichung der Durchführung der wissenschaftlichen Experimente unter Mithilfe der sowjetischen Kosmonauten in der Raumstation,
Übermittlung der Resultate der Experimente.
Artikel 3
Die Republik Österreich wird für die Erbringung der in Artikel 2 angeführten Leistungen einen Betrag in der Höhe von öS 85 Millionen bezahlen.
Artikel 4
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird im Rahmen ihres Beschaffungsprogramms bemüht sein, österreichische Hochtechnologie, einschließlich Weltraumtechnologie, zur Kompensation der in Artikel 3 vorgesehenen Verpflichtungen der Republik Österreich, nach Möglichkeit in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen, zu erwerben, und wird zur Definition der österreichischen Liefermöglichkeiten eine diesbezügliche Bedarfsliste an die Republik Österreich übermitteln. Die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels wird in gesonderten Verträgen geregelt.
Artikel 5
(1) Die Durchführung der in den Artikeln 1 bis 3 vorgesehenen Verpflichtungen der Vertragsparteien wird in einem gesonderten Vertrag geregelt.
(2) Zu diesem Zweck werden von den Vertragsparteien die folgenden Stellen beauftragt:
von der Republik Österreich: der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich;
von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken: Glawkosmos der UdSSR, Moskau.
Artikel 6
Jede Vertragspartei wird den beauftragten Stellen und den von diesen namhaft gemachten Personen, die in ihrem Auftrag im Gebiet der anderen Vertragspartei tätig sind, die größtmögliche Unterstützung gewähren. Insbesondere wird diesen Personen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften die Einreise und der für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Aufenthalt gewährt werden.
Artikel 7
Wissenschaftliche Erkenntnisse und Informationen, die durch die Durchführung der Experimente gewonnen werden, werden beiden Vertragsparteien zugänglich sein und werden sobald wie möglich übermittelt werden.
Artikel 8
Das Rechtsverhältnis zwischen den beauftragten Stellen bestimmt sich ausschließlich nach den zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarungen.
Artikel 9
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien oder auf eine andere zwischen ihnen vereinbarte Methode der friedlichen Streitbeilegung beigelegt.
Artikel 10
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, daß die innerstaatlichen Erfordernisse für sein Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.
(2) Dieses Abkommen behält bis zur vollständigen Erfüllung der sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen Gültigkeit.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Moskau, am 11. Oktober 1988, in zwei Urschriften in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Republik Österreich:
Vranitzky
Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken:
Ryschkow
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