Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG über Vorhaben, deren Verwirklichung für die Vertragsparteien von besonderem Interesse ist
Ratifikationstext
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. XII mit 10. März 1989 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, im folgenden kurz Vertragsparteien genannt, sind im Sinne einer koordinierten und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung des Landes Niederösterreich übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende
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zu schließen:
Artikel I
Wirtschaft
Gemeinsame Sonderförderungsaktion für niederösterreichische Problemgebiete
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen raumrelevanten Maßnahmen und Förderungen die gemeinsam ausgewählten Gebiete mit gravierenden Problemen im Sinne des Österreichischen Raumordnungskonzeptes und des Niederösterreichischen Gewerbe- und Industrie-Raumordnungsprogramms, LGBl. 8000/28-0, besonders zu berücksichtigen.
Ausgewählte Gebiete können sein:
- entwicklungsschwache Problemgebiete (Agrargebiete)
- strukturschwache Problemgebiete (Industriegebiete)
- erneuerungsbedürftige städtische Gebiete sowie Entwicklungszentren mit ihren Standorträumen.
Es entspricht diesen Zielsetzungen, ausgewählte Gebiete mit kurzfristig auftretenden gravierenden Problemen, auch wenn sie im Österreichischen Raumordnungskonzept nicht namentlich angeführt sind, gleichermaßen zu berücksichtigen.
Die gemeinsame Sonderförderungsaktion des Bundes und des Landes Niederösterreich zur Schaffung bzw. Erhaltung von Arbeitsplätzen in niederösterreichischen Problemgebieten wird bis zum 31. Dezember 1989 verlängert. Für den Verlängerungszeitraum (27. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1989) stellen Bund und Land Niederösterreich einen zusätzlichen Förderungsrahmen von je 50 Millionen Schilling zur Verfügung.
Die Modalitäten der Förderungsvergabe für den Verlängerungszeitraum sind im Briefwechsel zwischen Bundesminister Dipl.-Ing. Dr. Streicher und Landesrat Dipl.-Kfm. Komm.-Rat Höfinger (Schreiben vom 17. Dezember 1987 bzw. vom 2. Februar 1988) enthalten.
Industriell-gewerbliche Großvorhaben
Bei industriell-gewerblichen Großvorhaben mit besonderer struktur- und arbeitsmarktpolitischer Bedeutung werden sich die Vertragsparteien über Förderungsmöglichkeiten, die über die bestehenden hinausgehen, ins Einvernehmen setzen.
Regionalinnovationszentrum Niederösterreich-Süd (RIZ)
Die Vertragsparteien sind sich der Bedeutung des Technologietransfers sowie von Gründer- und Technologiezentren zur Verbesserung der gewerblichen und industriellen Strukturen in entwicklungs- und strukturschwachen Problemgebieten bewußt. Das Land Niederösterreich stellt für das Regionalinnovationszentrum Niederösterreich-Süd insgesamt 40 Millionen Schilling zur Verfügung. Der Bund stellt insgesamt 15 Millionen Schilling zur Verfügung.
Fremdenverkehr
Die Fremdenverkehrsförderung des Bundes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, der BÜRGES und der Hoteltreuhand werden ebenso wie jene des Landes Niederösterreich fortgesetzt.
In den Gebieten gemäß lit. d werden in der Fremdenverkehrsförderungsaktion, die das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemeinsam mit dem Land Niederösterreich durchführt, im Rahmen der Richtlinien grundsätzlich der Höchstförderungssatz und eine Zuschußlaufzeit von zehn Jahren angewendet werden. Das Land Niederösterreich wird im Rahmen dieser Förderungsaktion seinen Zinsenzuschuß von 2% beibehalten.
In den Gebieten gemäß lit. d werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die Kooperationsförderung verstärken.
Die in lit. b und c genannten Maßnahmen betreffen Fremdenverkehrsproblemgebiete des Waldviertels, des nördlichen Weinviertels und solche südlich der Donau.
Soweit spezielle Bedürfnisse der Fremdenverkehrswirtschaft vorliegen, bekunden die Vertragsparteien die Bereitschaft, punktuelle Vorhaben im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten entsprechend zu berücksichtigen.
Artikel II
Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß Arbeits- und Ausbildungsprojekte (§ 35 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 36 Abs. 4 lit. b Arbeitsmarktförderungsgesetz) für Arbeitslose vor dem Hintergrund der gegenwärtigen und mittelfristig erwartbaren Arbeitsmarktlage eine wichtige volkswirtschaftliche Aufgabe erfüllen.
In Anbetracht des Umstandes, daß derartige Vorhaben nicht nur arbeitsmarktbezogene Effekte haben, sondern auch wichtige sozial-, umwelt-, kultur- und kommunalpolitische Ziele verfolgen, kommen der Bund und das Land Niederösterreich überein, derartige Maßnahmen nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten zu unterstützen.
Darüber hinaus werden die Vertragsparteien in diesem Bereich weitere gemeinsame Förderungsmaßnahmen setzen, die im Einzelfall verhandelt werden. Das bezieht auch Maßnahmen gemäß § 18a und § 18b sowie § 28 Abs. 4 lit. c bzw. § 36 Abs. 4 lit. c Arbeitsmarktförderungsgesetz in der geltenden Fassung mit ein.
Artikel III
Landeshauptstadt St. Pölten
Mit dem Landesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1986, LGBl. 0001-4, wurde St. Pölten als niederösterreichische Landeshauptstadt eingerichtet. Das Land Niederösterreich beabsichtigt den Ausbau der Landeshauptstadt St. Pölten als überregionales und multifunktionales Zentrum.
Der Bund wird bemüht sein, den Ausbau von St. Pölten zur Landeshauptstadt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten zu unterstützen.
Es wird vereinbart, den sich durch die Errichtung der Landeshauptstadt St. Pölten ergebenden Planungs- und Handlungsbedarf zwischen den Gebietskörperschaften Bund und Land Niederösterreich im Rahmen der jeweiligen Kompetenzen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der zu planenden Maßnahmen sowie nach Maßgabe der im eigenen Bereich gegebenen budgetären Möglichkeiten zu koordinieren.
Artikel IV
Land- und Forstwirtschaft
A. Koordinierung von Förderungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft
Zielsetzung:
Zur Verbesserung der gegenseitigen Abstimmung der Förderungsmaßnahmen des Bundes und des Landes Niederösterreich auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft ist von folgenden grundsätzlichen Zielen auszugehen:
Überprüfung des Förderungsangebotes hinsichtlich Notwendigkeit, Intensität und Art der Maßnahmen, insbesondere auch im Hinblick auf ökonomische und ökologische Erfordernisse.
Möglichste Vereinheitlichung bzw. sinnvolle Ergänzung der regionalen Förderungsmaßnahmen des Bundes und des Landes Niederösterreich.
Bildung von regionalen und sachlichen Schwerpunkten als Grundlage für einen effizienteren Einsatz der Förderungsmittel für die Erreichung des größtmöglichen Nutzens für die Förderungswerber bei einem möglichst geringen Verwaltungsaufwand.
Maßnahmen:
Es erfolgt eine Abstimmung der Förderungsrichtlinien und sonstiger Maßnahmen (Pilotprojekte usw.) des Bundes und des Landes Niederösterreich sowie eine Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit den in dieser Vereinbarung festgelegten Zielsetzungen im Anlaßfall, wobei ökologischen Maßnahmen besondere Bedeutung zuzumessen ist.
Zwischen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und seinen nachgeordneten Dienststellen und dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung erfolgt eine größtmögliche fachliche Zusammenarbeit.
Der Bund anerkennt die Ausübung der Beratertätigkeit (Tätigkeit im Bereich des Förderungsdienstes) auch durch landwirtschaftliche Lehrer im Rahmen der gemäß Art. IV Abs. 3 lit. b des Bundesverfassungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 316, zu erteilenden Zustimmung. Die Anzahl der Planstellen wird im Rahmen der jährlichen Genehmigung des Dienstpostenplanes festgelegt.
Die Vertragsparteien vereinbaren, ein mittel- bzw. langfristiges Realisierungskonzept für die ländliche Verkehrserschließung zu erstellen, um die vorliegenden Anträge für erforderliche Erschließungsmaßnahmen in einem für die Betroffenen vertretbaren Zeitraum zu erledigen.
B. Gemeinsame agrarische Sonderprogramme
Zielsetzung:
Ziel der gemeinsamen Sonderprogramme ist es, durch einen konzentrierten Einsatz von Förderungsmitteln zur Existenzsicherung und Stärkung der Leistungskraft land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und damit zur Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft und zur Sicherung der Siedlungsdichte beizutragen.
Maßnahmen:
Bund und Land Niederösterreich verpflichten sich gemäß Punkt A/1, gemeinsame agrarische Sonderprogramme für die Dauer von fünf Jahren zu gleichen Teilen zu finanzieren. Hinsichtlich der Festlegung der Einzelmaßnahmen und der Finanzierung ist im Sinne von Punkt A/2 a vorzugehen.
Bund und Land Niederösterreich kommen überein, bei der Dotierung der Sonderprogramme nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten jährlich zumindest jene Beträge zur Verfügung zu stellen, die 1988 zur Verfügung gestellt wurden.
Die Vertragsparteien legen die in Frage kommenden gemeinsamen agrarischen Sonderprogramme und deren Gebiete fest.
Für folgende Gebiete werden gemeinsame agrarische Sonderprogramme in Aussicht gestellt:
Grenzland
Waldviertel
Wachau
Wienerwald
Berggebiet-Süd
Steinfeld
Nördliches Weinviertel
Artikel V
Öffentlicher Verkehr
Elektrifizierung der Nordwestbahn im Abschnitt Hollabrunn-Retz sowie Elektrifizierung der Franz-Josefs-Bahn im Abschnitt Sigmundsherberg-Gmünd
Die Vertragsparteien kommen überein, die Elektrifizierung im Abschnitt Hollabrunn-Retz in Angriff zu nehmen. Der Beginn der Arbeiten ist für 1989 vorgesehen. Nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten sollen die Arbeiten bis 1991 abgeschlossen werden.
Die Fortsetzung der Elektrifizierungsarbeiten auf der Franz-Josefs-Bahn im Abschnitt Sigmundsherberg-Gmünd ist im mittelfristigen Investitionsprogramm der Österreichischen Bundesbahnen enthalten; die Arbeiten sollen 1990 begonnen werden.
Attraktivitätssteigerung der Ostbahn im Abschnitt Mistelbach-Laa an der Thaya
Für den Abschnitt Mistelbach-Laa an der Thaya soll insbesondere durch Fahrplanumgestaltungen eine Attraktivitätssteigerung herbeigeführt werden.
Streckenausbau der Franz-Josefs-Bahn im Abschnitt Sigmundsherberg-Gmünd
Im Rahmen der beabsichtigten Elektrifizierungsarbeiten ist auch vorgesehen, die adäquaten Streckenausbauten bis zu 120 km/h vorzunehmen, wobei Aufwand und erzielte Verbesserung in einem budgetär vertretbaren Verhältnis stehen müssen.
Ausbau der Südbahn im Abschnitt Wien/Liesing – Wr. Neustadt als Schnellbahntakt- und Eilzugtaktstrecke
Für den Ausbau der Südbahn zwischen Wien/Liesing und Wr. Neustadt als Schnellbahnstrecke werden die Vertragsparteien die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen schaffen. Dazu soll bis Ende 1988 ein Vertragstext zwischen dem Land Niederösterreich und den Österreichischen Bundesbahnen ausgearbeitet und der Vertrag im Jahr 1989 zum Abschluß gebracht werden. In diesem Vertrag sind neben dem Investitionsumfang und der Regelung über die Investitionsbeteiligung des Landes Niederösterreich auch der Fahrplan unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse und die daraus erwachsenden Betriebskosten festzulegen.
Verbesserung der Verkehrsbedienung
Auf der Franz-Josefs-Bahn, der Nordwestbahn und der Nordbahn sollen Verbesserungen der Verkehrsbedienung angestrebt werden.
Umbau des Bahnhofes St. Pölten
Bei einer Umgestaltung des Bahnhofes St. Pölten werden die Österreichischen Bundesbahnen auf eine günstige Erreichbarkeit der künftigen Zentralstellen des Landes Niederösterreich Bedacht nehmen.
Verbesserung der regionalen Verkehrsanbindung an die Landeshauptstadt St. Pölten
Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten eine bedarfsgerechte Verbesserung der zur Landeshauptstadt führenden Eisenbahnstrecken anzustreben.
Einbindung des Landes Niederösterreich in die Entscheidungsfindung bezüglich der Verknüpfung der Eisenbahnstrecken im Raum Wien
In Anbetracht der Bedeutung, die eine funktionsgerechte Verknüpfung der Eisenbahnstrecken im Raum Wien für die Bevölkerung Niederösterreichs hat, wird der Bund das Land Niederösterreich bei der Entscheidungsfindung anhören.
Verbesserte Ausrichtung des Kraftfahrlinienverkehrs auf die Landeshauptstadt
Bei den Fahrplanfestlegungen bezüglich des Kraftfahrlinienverkehrs wird auf einen durch die Schaffung der Landeshauptstadt St. Pölten eintretenden erhöhten Verkehrsbedarf Bedacht genommen werden, wobei jedoch abträgliche Parallelverkehre zu den in die Landeshauptstadt führenden Eisenbahnlinien zu vermeiden sind.
Schaffung weiterer regionaler Verkehrsverbünde
Bei Vorliegen positiver Erfahrungen mit dem Verkehrsverbund „Nördliches Weinviertel“ nehmen die Vertragsparteien in Aussicht, zweckmäßige weitere regionale Verkehrsverbünde einzurichten, wobei auch die Einrichtung von die Landesgrenze überschreitenden Verkehrsverbünden möglich sein sollte.
Artikel VI
Wissenschaft und Forschung
Universitäre Einrichtungen in Niederösterreich
Der Bund nimmt zur Kenntnis, daß bei der Errichtung universitärer Einrichtungen in Niederösterreich im Sinne des Arbeitsübereinkommens der Bundesregierung auch Krems (Wissenschaftliche Landesakademie für Niederösterreich) als Standort derartiger Einrichtungen in Betracht kommt, und wird sich bei positiver Begutachtung von Lehrgängen, Ergänzungsstudien, Aufbaustudien, Hochschullehrgängen und Hochschulkursen durch die Hochschulplanungskommission (Arbeitskreis „Universitäre Einrichtungen in Niederösterreich“) des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung an der Finanzierung mit einem Betrag von 10 Millionen Schilling, vorbehaltlich der jeweiligen Bedeckung durch das Bundesfinanzgesetz, beteiligen.
Der Bund wird Vorschläge der Universitäten, aus aktuellem Anlaß Fortbildungsveranstaltungen disloziert in Niederösterreich einzurichten, im Rahmen seiner budgetären Möglichkeiten unterstützen.
Interuniversitäres Forschungsinstitut für Agrarbiotechnologie
Der Bund wird bemüht sein, die Errichtung eines interuniversitären Forschungsinstituts für Agrarbiotechnologie unter Trägerschaft der Universität für Bodenkultur, der Veterinärmedizinischen Universität und der Technischen Universität Wien ideell und im Rahmen der budgetären Möglichkeiten auch materiell zu unterstützen. Des weiteren wird der Bund in Zukunft um die materielle Basis eines solchen Institutes durch den Abschluß von Verträgen mit der Sitzgemeinde (Tulln), dem Land Niederösterreich und gegebenenfalls weiteren Partnern bemüht sein.
Österreichische Akademie der Wissenschaften – Institut für Realienkunde – Umstrukturierung oder Ausweitung
Der Bund wird Vorschläge der Österreichischen Akademie der Wissenschaften auf Umstrukturierung und Ausweitung des Instituts für Realienkunde in Krems im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen.
Ehemaliges Piaristenkolleg Horn
Der Bund nimmt den Wunsch des Landes Niederösterreich zur Kenntnis und wird in Verhandlungen darüber eintreten, welche Lehrveranstaltungen der Akademie der Bildenden Künste im ehemaligen Piaristenkolleg in Horn stattfinden können und wie die von Bund und Land finanzierten und nunmehr zur Verfügung stehenden Atelier- und Lehrräume für Arbeiten der Studierenden bzw. für Lehrtätigkeiten bestmöglichst genutzt werden können.
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