(Übersetzung) PROTOKOLL ÜBER PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER EUROPÄISCHEN FERNMELDESATELLITENORGANISATION (EUTELSAT)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt der Republik Österreich wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Übersetzung)
Vorbehalt der Republik Österreich
Artikel 4 Absatz 2 wird mit der Maßgabe angewendet, daß sich daraus für die Republik Österreich keine Verpflichtung ergibt, die über die Umsatzsteuervergütung hinausgeht. Die Umsatzsteuervergütung wird unter sinngemäßer Anwendung jener Bestimmungen erfolgen, die für die Umsatzsteuervergütung an die in Österreich errichteten ausländischen Vertretungsbehörden gelten. Eine Umsatzsteuervergütung ist nur in jenen Fällen erforderlich, in denen eine Umsatzsteuerentlastung nicht bereits nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Ausfuhrumsätze möglich war.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. März 1989 beim Generaldirektor der EUTELSAT hinterlegt; das Protokoll tritt daher gemäß seinem Art. 24 Abs. 1 für Österreich mit 20. April 1989 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet: Dänemark, Finnland, Island, Malta, Monaco, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich.
Die Niederlande haben erklärt, in jenen Fällen, in denen der Unterzeichner ein privater Rechtsträger ist, die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a und c nicht anzuwenden.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS:
IM HINBLICK AUF das Übereinkommen und die Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT), *1) welche beide am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt wurden, und insbesondere auf die Artikel IV und XVII lit. c des Übereinkommens;
ANGESICHTS DER TATSACHE, daß EUTELSAT am 15. November 1985 mit der Regierung der Französischen Republik ein Amtssitzabkommen geschlossen hat;
IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Protokoll den Zweck hat, die Verwirklichung der Ziele der EUTELSAT zu erleichtern und die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1985
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt der Republik Österreich wird genehmigt.
Ratifikationstext
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Vorbehalt der Republik Österreich
Artikel 4 Absatz 2 wird mit der Maßgabe angewendet, daß sich daraus für die Republik Österreich keine Verpflichtung ergibt, die über die Umsatzsteuervergütung hinausgeht. Die Umsatzsteuervergütung wird unter sinngemäßer Anwendung jener Bestimmungen erfolgen, die für die Umsatzsteuervergütung an die in Österreich errichteten ausländischen Vertretungsbehörden gelten. Eine Umsatzsteuervergütung ist nur in jenen Fällen erforderlich, in denen eine Umsatzsteuerentlastung nicht bereits nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Ausfuhrumsätze möglich war.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. März 1989 beim Generaldirektor der EUTELSAT hinterlegt; das Protokoll tritt daher gemäß seinem Art. 24 Abs. 1 für Österreich mit 20. April 1989 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet: Dänemark, Finnland, Island, Malta, Monaco, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich.
Die Niederlande haben erklärt, in jenen Fällen, in denen der Unterzeichner ein privater Rechtsträger ist, die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a und c nicht anzuwenden.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS:
IM HINBLICK AUF das Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation, das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, in seiner geänderten Fassung, und insbesondere auf Artikel XII lit. c des geänderten Übereinkommens;
ANGESICHTS DER TATSACHE, dass die Organisation mit der Regierung von Frankreich ein Amtssitzabkommen geschlossen hat;
IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Protokoll den Zweck hat, die Verwirklichung der Ziele der Organisation zu erleichtern und die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten.
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
„Übereinkommen'' bezeichnet das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) einschließlich der Anlagen;
„Betriebsvereinbarung'' bezeichnet die am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) einschließlich der Anlagen;
„Partei des Übereinkommens'' bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft ist oder auf den es vorläufig angewendet wird;
„Partei des Amtssitzabkommens'' bezeichnet jene Partei des Übereinkommens, auf deren Hoheitsgebiet EUTELSAT ihren Amtssitz errichtet hat;
„Unterzeichner'' bezeichnet den Fernmelde-Rechtsträger oder die Vertragspartei, welche die Betriebsvereinbarung unterzeichnet hat und für die diese Vereinbarung in Kraft ist oder auf die sie vorläufig angewendet wird;
„Partei des Protokolls'' bezeichnet einen Staat, für den dieses Protokoll in Kraft ist;
„Mitglied des Personals'' bezeichnet den Generaldirektor und alle anderen von EUTELSAT eingestellten Mitglieder des Personals, die ausschließlich bei der Organisation beschäftigt sind, von ihr bezahlt werden und dem Personalstatut unterstehen;
„Vertreter'' bezeichnet die Vertreter der Parteien des Übereinkommens und der Unterzeichner, einschließlich ihrer Delegationsleiter, Stellvertreter und Berater;
„Archive'' bezeichnet alle Aufzeichnungen, die sich im Eigentum oder Besitz der EUTELSAT befinden, wie zB Dokumente, Schriftwechsel, Manuskripte, Fotografien, Computerprogramme, Filme und sonstige Aufzeichnungen;
„Amtlicher Tätigkeitsbereich'' bezeichnet alle von der EUTELSAT im Rahmen ihrer im Übereinkommen festgelegten Zielsetzungen ausgeführten Tätigkeiten;
„Sachverständiger'' bezeichnet ein für die Ausführung einer bestimmten Aufgabe für oder im Namen und auf Kosten von EUTELSAT ernanntes Nichtmitglied des Personals;
„EUTELSAT-Weltraumsegment'' bezeichnet das Weltraumsegment, das wie im Übereinkommen festgelegt, der EUTELSAT gehört oder von ihr gemietet worden ist;
„Vermögenswert'' bezeichnet jeden Gegenstand, der Eigentum sein kann, einschließlich vertraglicher Rechte;
„Generaldirektor'' bezeichnet den Generaldirektor der EUTELSAT.
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
“Übereinkommen” bezeichnet das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation einschließlich der Anlagen;
“Partei des Übereinkommens” bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft ist;
“Partei des Amtssitzabkommens” bezeichnet jene Partei des Übereinkommens, auf deren Hoheitsgebiet die Organisation ihren Amtssitz errichtet hat;
“Partei des Protokolls” bezeichnet einen Staat, für den dieses Protokoll beziehungsweise dieses Protokoll in seiner geänderten Fassung in Kraft ist;
“Mitglied des Personals” bezeichnet den Exekutivsekretär und alle anderen von EUTELSAT vollzeitig beschäftigten Personen, die dem Personalstatut unterstehen;
“Vertreter” bezeichnet im Fall der Parteien des Protokolls und der Partei des Amtssitzabkommens die Vertreter bei EUTELSAT einschließlich der Delegationsleiter, Stellvertreter und Berater;
“Archive” bezeichnet alle Aufzeichnungen, die sich im Eigentum oder Besitz der EUTELSAT befinden, wie zB Manuskripte, Schriftwechsel, Dokumente, Fotografien, Filme, optische und magnetische Aufnahmen, Datenaufnahmen, graphische Darstellungen und Computerprogramme;
“Amtlicher Tätigkeitsbereich” der EUTELSAT bezeichnet von der Organisation im Rahmen ihrer im Übereinkommen festgelegten Zielsetzungen ausgeführte Tätigkeiten einschließlich administrativer Tätigkeiten;
“Sachverständiger” bezeichnet ein für die Ausführung einer bestimmten Aufgabe für oder im Namen und auf Kosten von EUTELSAT ernanntes Nichtmitglied des Personals;
“Vermögenswert” bezeichnet jeden Gegenstand, der Eigentum sein kann, einschließlich vertraglicher Rechte;
“Exekutivsekretär” bezeichnet den Exekutivsekretär der EUTELSAT.
Artikel 2
Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der EUTELSAT sind unverletzlich, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden.
Artikel 3
Immunität der EUTELSAT von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung
(1) Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeiten genießt die EUTELSAT Immunität von der Gerichtsbarkeit außer in folgenden Fällen:
wenn der Generaldirektor im Einzelfall ausdrücklich auf die Immunität verzichtet;
im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein der EUTELSAT gehörendes oder im Namen der EUTELSAT betriebenes Kraftfahrzeug oder sonstiges Transportmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Fahrzeug oder Transportmittel beteiligt ist;
im Fall der von einem Gericht rechtskräftig angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen einschließlich Pensionen, welche die EUTELSAT einem Mitglied des Personals oder einem früheren Mitglied des Personals schuldet;
im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der EUTELSAT angestrengten Verfahren steht;
im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel XX des Übereinkommens oder Artikel 20 der Betriebsvereinbarung ergangenen Schiedsspruchs.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden von den Parteien des Übereinkommens, den Unterzeichnern oder Personen, die sie vertreten oder von ihnen Rechte ableiten, keine Verfahren hinsichtlich Rechten oder Pflichten, die sich aus dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung ergeben, gegen EUTELSAT bei Gerichten der Parteien des Protokolls angestrengt.
(3) a) Das EUTELSAT-Weltraumsegment, gleichviel wo und in wessen Besitz es sich befindet, genießt Immunität von jeder Form der Durchsuchung, Pfändung, Beschlagnahme, Einziehung, Konfiszierung, Enteignung, Zwangsverwaltung oder Zwangsvollstreckung, sei es auf Grund einer vollstreckbaren, administrativen oder gerichtlichen Entscheidung;
Alle anderen Vermögenswerte der EUTELSAT, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen die in Absatz 3 lit. a angeführte Immunität, außer im Falle:
einer Pfändung oder Zwangsvollstreckung in Erfüllung eines rechtskräftigen Urteils oder einer gerichtlichen Verfügung im Zusammenhang mit jeglichen gegen EUTELSAT nach Absatz 1 angestrengten Verfahren;
ii) jeder Art von Maßnahmen auf Grund der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates, die zur Verhinderung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der EUTELSAT gehörende oder für die EUTELSAT betriebene Kraftfahrzeuge oder andere Verkehrsmittel beteiligt sind, vorübergehend erforderlich sind;
Artikel 3
Immunität der Organisation von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung
(1) Außer wenn sie im Einzelfall ausdrücklich auf die Immunität verzichtet hat, genießt die EUTELSAT im Rahmen der Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeiten Immunität von der Gerichtsbarkeit außer in folgenden Fällen:
jede gewerbliche Tätigkeit;
im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein der EUTELSAT gehörendes oder im Namen der EUTELSAT betriebenes Kraftfahrzeug oder sonstiges Transportmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Fahrzeug oder Transportmittel beteiligt ist;
im Fall der von einem Gericht rechtskräftig angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen einschließlich Pensionsrechten, welche die EUTELSAT einem Mitglied des Personals oder einem früheren Mitglied des Personals schuldet;
im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der EUTELSAT angestrengten Verfahren steht;
im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel XV des Übereinkommens ergangenen Schiedsspruchs.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden von den Parteien des Übereinkommens oder Personen, die sie vertreten oder von ihnen Rechte ableiten, keine Verfahren hinsichtlich Rechten oder Pflichten, die sich aus dem Übereinkommen ergeben, gegen EUTELSAT bei Gerichten der Parteien des Protokolls angestrengt.
(3) Die Vermögenswerte und Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Form der Durchsuchung, Pfändung, Beschlagnahme, Einziehung, Konfiszierung, Enteignung, Zwangsverwaltung oder Zwangsvollstreckung, sei es auf Grund einer behördlichen, administrativen oder gerichtlichen Entscheidung, außer im Falle:
einer Pfändung oder Zwangsvollstreckung in Erfüllung eines rechtskräftigen Urteils oder einer gerichtlichen Verfügung im Zusammenhang mit jeglichen gegen EUTELSAT nach Absatz 1 angestrengten Verfahren;
jeder Art von Maßnahmen auf Grund der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates, die zur Verhinderung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der EUTELSAT gehörende oder für die EUTELSAT betriebene Kraftfahrzeuge oder andere Verkehrsmittel beteiligt sind, vorübergehend erforderlich sind;
der Enteignung von Liegenschaften im öffentlichen Interesse gegen umgehende Zahlung einer angemessenen Entschädigung, unter der Voraussetzung, dass eine derartige Enteignung nicht die Arbeit und den Betrieb der EUTELSAT beeinträchtigt.
Artikel 4
Steuer- und Zollbestimmungen
(1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die EUTELSAT und ihre Vermögenswerte und Einkommen von allen direkten Steuern befreit.
(2) Sind im Preis der durch die EUTELSAT erfolgten größeren Anschaffungen an Waren oder Dienstleistungen, die für die Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeit notwendig sind, Steuern oder sonstige Abgaben enthalten, so trifft die betreffende Partei des Protokolls die zur Erlassung oder Erstattung dieser Steuern oder Abgaben erforderlichen Maßnahmen.
(3) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit ist die EUTELSAT befreit von Zöllen und Abgaben betreffend das EUTELSAT-Weltraumsegment und ein- oder ausgeführte Geräte, die zum Start von Satelliten für das EUTELSAT-Weltraumsegment dienen.
(4) Waren, die von oder für die EUTELSAT im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit erworben werden, sind von allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
(5) Diese Befreiungen gelten nicht für Steuern und sonstige Abgaben, die die Vergütung für besondere Dienstleistungen darstellen.
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