Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 21. April 1989 über die Aufhebung der Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. August 1987 über die Höchstzahl von für das Betreiben des Platzfuhrwerks-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen in den Gemeinden Anif, St. Johann im Pongau und Zell am See durch den Verfassungsgerichtshof

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1989-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. März 1989, V 206/88-13, die Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. August 1987, mit der die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerks-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen für die Gemeinden Anif, St. Johann im Pongau und Zell am See kundgemacht werden (verlautbart in der Salzburger Landeszeitung Nr. 23/1987), als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1989 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.