Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Mai 1989 über die Aufhebung eines Teiles der 84. Öffentlichen Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 15. September 1987, Zl. 37.360/27-III/B/7/87, durch den Verfassungsgerichtshof

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1989-05-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 4 B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 1989, Zl. V 191, 193, 194/88-7, den zweiten Absatz des Pkt. 3 der

84.

Öffentlichen Bekanntmachung für die Ausfuhr von Schlachtrindern, Zl. 37.360/27-III/B/7/87, der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, veröffentlicht im Verlautbarungsblatt der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Jahrgang 1987,

84.

Stück, vom 15. September 1987 („Das Kontingent ist ausschließlich zur Erfüllung laufender Verträge für den Export in die arabischen Länder bestimmt und ist auf die in diesem Bereich tätigen Firmen zu vergeben''), als gesetzwidrig aufgehoben.

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