Kundmachung des Bundeskanzlers vom 19. Mai 1989 über die Aufhebung des § 5 Abs. 3 des Kleingartengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 5 Abs. 4 des Kleingartengesetzes verfassungswidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 4, 5 und 6 sowie gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. März 1989,
G 186/88-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 2. Mai 1989,
§ 5 Abs. 3 und 4 des Kleingartengesetzes, BGBl. Nr. 6/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/1987 als verfassungswidrig aufgehoben und
ausgesprochen, daß § 5 Abs. 4 des Kleingartengesetzes, BGBl. Nr. 6/1959, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/1987 verfassungswidrig war.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
(3) Die Aufhebung des § 5 Abs. 3 zweiter Satz des Kleingartengesetzes tritt mit Ablauf des 7. März 1990 in Kraft.
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