Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 24. Mai 1989 betreffend die Verlegung des Zollamtes Angerhäuser
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 337/1981, 570/1981, 115/1984 und 312/1987 wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
§ 1. Das Zollamt Angerhäuser (Anlage 3 Abschnitt B zum Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz) wird nach Breitenberg, Bundesrepublik Deutschland verlegt, und seine Bezeichnung wird in „Zollamt Breitenberg“ geändert.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
§ 2. Das Zollamt Breitenberg wird der Gemeinde Schwarzenberg im Mühlkreis zugeordnet.
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