Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Flugplätze Graz-Thalerhof und Zeltweg
Unterzeichnungsdatum
Ratifikationstext
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 8 Abs. 1 mit 25. August 1990 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung, und das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann, in der Folge Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, folgende Vereinbarung zu schließen:
Zielsetzung
Artikel 1
Die Vertragsparteien kommen überein, besondere Maßnahmen zur Verringerung der spezifischen gesundheitlichen Belastungen der Anrainer der Flugplätze Graz-Thalerhof und Zeltweg durch die Stationierung der Luftraumüberwachungsflugzeuge des Bundesheeres zu setzen. Aus diesem Anlaß werden dem Land Bundesmittel zum Zwecke der
Übernahme der Kosten baulicher Lärmschutzmaßnahmen oder
Zahlung von Abschlagsbeträgen, sofern die Maßnahme nach Z 1 untunlich ist, oder
Ablöse von Grundstücken samt Zubehör, sofern die Maßnahmen nach Z 1 und 2 untunlich sind, zur Verfügung gestellt.
Pflichten der Vertragsparteien
Artikel 2
Der Bund verpflichtet sich, dem Land Beträge bis zu 100 Millionen Schilling zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Art. 1 Z 1 bis 3, die den Finanzierungskriterien (Art. 4) entsprechen, zur Verfügung zu stellen.
Artikel 3
(1) Das Land verpflichtet sich, mit den vom Bund zur Verfügung gestellten Beträgen ausschließlich die im Art. 1 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zu finanzieren.
(2) Der Personal- und Amtssachaufwand, der aus der Durchführung dieser Vereinbarung entsteht, ist vom Land zu tragen.
Finanzierungskriterien
Artikel 4
(1) Eine Finanzierung der im Art. 1 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen durch das Land ist nur hinsichtlich solcher Baulichkeiten zulässig, die innerhalb einer Fluglärmbelastungszone liegen, deren maßgeblicher maximaler A-bewerteter Schallpegel mindestens 105 dB beträgt. Dieser Schallpegel setzt sich aus dem maximalen A-bewerteten Schallpegel beim Überfluß durch die Luftraumüberwachungsflugzeuge des Bundesheeres und einem Korrekturwert nach der durchschnittlichen Anzahl der Überflüge in den sechs verkehrsreichsten Monaten zusammen.
(2) Die Finanzierung einer im Art. 1 Z 1 bis 3 genannten Maßnahme durch das Land ist weiters nur zulässig, wenn
die im Abs. 1 genannten Baulichkeiten ihrer Art und ihrem Zweck nach dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen,
die im Abs. 1 genannten Baulichkeiten vor dem 30. September 1987 errichtet wurden oder für sie zu diesem Zeitpunkt eine rechtskräftige Baubewilligung vorlag und
ein Ansuchen auf Finanzierung vom Eigentümer bis spätestens ein Jahr nach dem Abschluß der gesonderten Richtlinien bei der zuständigen Gemeinde gestellt wird.
(3) Die näheren Finanzierungsbedingungen werden in den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden, gesonderten Richtlinien festgelegt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Abschluß dieser Richtlinien unverzüglich vorzubereiten.
Finanzielle Abwicklung
Artikel 5
Der Bund verpflichtet sich, dem Land nach Maßgabe der tatsächlichen Zahlungserfordernisse entsprechend den von diesem monatlich vorzulegenden Listen über die konkret in Aussicht genommenen Finanzierungsmaßnahmen innerhalb eines Monates die erforderlichen Teilbeträge zu leisten.
Artikel 6
Das Land verpflichtet sich, die erhaltenen Beträge haushaltsmäßig zu verrechnen. Nicht verbrauchte Geldmittel sind dem Bund zurückzuerstatten.
Artikel 7
Der Bund behält sich die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der überwiesenen Geldmittel vor.
Schlußbestimmungen
Artikel 8
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach der Steiermärkischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
Artikel 9
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften angefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesminister für Landesverteidigung und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung hinterlegt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.