Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Verlegung des Zollamtes Mariahilf
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 337/1981, 570/1981, 115/1984 und 312/1987 wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
§ 1. Das Zollamt Mariahilf (Anlage 3 Abschnitt B zum Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz) wird nach Passau-Mariahilf, Bundesrepublik Deutschland, verlegt und seine Bezeichnung wird auf „Zollamt Passau-Mariahilf“ geändert.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
§ 2. Das Zollamt Passau-Mariahilf wird der Gemeinde Schardenberg zugeordnet.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 12. Dezember 1990 in Kraft.
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