Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über einen gemeinsamen Hubschrauberdienst
Unterzeichnungsdatum
Ratifikationstext
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. II mit 3. März 1990 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, in der Folge Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, folgende Vereinbarung zu schließen:
Artikel I
Zweck und Ziel
§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, insbesondere zur Verbesserung der Notfallversorgung nach Unfällen und bei Erkrankungen, zur Hilfeleistung bei Gemeingefahr, für Aufgaben des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe, gemeinsam einen Hubschrauberdienst im Lande einzurichten und zu betreiben.
(2) Der Bund wird bei der Einrichtung und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauberdienstes die Mitwirkung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, von Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen sowie anderer Organisationen, die hiezu bereit sind, anstreben.
Aufgaben
§ 2. Der Hubschrauberdienst wird folgende Einsätze durchführen:
Rettungsflüge, das sind Flüge zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit, wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht vertretbarer Verzögerung oder unzureichend erbracht werden kann;
Ambulanzflüge, das sind Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken oder schwerverletzten Personen oder von Notfallpatienten von einer Krankenanstalt in eine andere, wenn die Verlegung aus medizinischen Gründen notwendig ist und anders nicht durchgeführt werden kann;
Flüge für Zwecke des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe;
Flüge zur Unterstützung der Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen bei der Vollziehung ihrer Aufgaben.
Organisation
§ 3. Die Vertragsparteien werden den Hubschrauberdienst insbesondere nach folgenden Grundsätzen einrichten:
Der Hubschrauberdienst wird den bodengebundenen Rettungsdienst ergänzen.
Als Besatzung und Begleitpersonal des Rettungshubschraubers, deren Zusammensetzung sich im Einzelfall nach den einsatztechnischen und medizinischen Erfordernissen zu richten hat, werden nur entsprechend berechtigte Personen, falls diesbezügliche Rechtsvorschriften nicht bestehen, hiefür auf Grund ihrer Ausbildung und Befähigung geeignete Personen eingesetzt.
Pflichten des Bundes
§ 4. Der Bund verpflichtet sich,
einen bei der Flugeinsatzstelle Wien des Bundesministeriums für Inneres für Flüge zur Unterstützung von Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen stationierten Hubschrauber, der als Rettungshubschrauber ausgestattet ist, für Einsätze nach § 2 Z 1 und 2 zu verwenden;
einen Hubschrauber erforderlichenfalls auch für Flüge für Zwecke des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe einzusetzen;
den Hubschraubereinsatz zu organisieren, die Anforderungen für Aufgaben gemäß § 2 Z 2 bis 4 zu erfassen, den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu Beamte des Bundesministeriums für Inneres als Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen und alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen;
Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt auszuwerten, die Betriebskosten zu ermitteln und mit den Kostenträgern zu verrechnen;
Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben gemäß § 2 Z 4, insbesondere für schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen.
Pflichten des Landes
§ 5. Das Land verpflichtet sich,
eine Rettungsleitstelle beizustellen und zu betreiben, welche die Fälle nach § 2 Z 1 zu erfassen und deren Dringlichkeit zu beurteilen, bei der Zusammensetzung des Begleitpersonals mitzuwirken, den Hubschrauber anzufordern und den Einsatz mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren hat;
Ärzte und Sanitäter für die Zeit des Einsatzes gemäß § 2 Z 1 beizustellen;
für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
Aufzeichnungen über die von der Rettungsleitstelle veranlaßten Einsätze zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten;
Bergungsspezialisten, insbesondere der Feuerwehr, für schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf in jenen Fällen beizustellen, bei denen der Einsatz des Hubschraubers durch eine Dienststelle der Stadt Wien (Land Wien) angefordert wird.
Kostentragung des Bundes
§ 6. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 werden vom Bund aufgebracht.
(2) Der Bund wird die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in Betracht kommenden Einrichtungen (wie insbesondere dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen, dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und Kraftfahrervereinigungen) durch Vereinbarung regeln.
Kostentragung des Landes
§ 7. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 5 werden vom Land aufgebracht.
(2) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 5 und die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit zur Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
§ 8. Die Vertragsparteien werden die Daten über den Betrieb des Hubschrauberdienstes, einschließlich personenbezogener Daten über Personen, denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung, Sozialversicherungsträger und Krankenanstalt, in die die Einlieferung erfolgte), soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist, verarbeiten und einander übermitteln. Darüber hinaus können solche Daten an Sozialversicherungsträger und andere Kostenträger zum Zwecke der Kostenerstattung in dem hiefür unerläßlichen Umfang weitergegeben werden.
Artikel II
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt sowie
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird dem Land die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. b mitteilen.
Artikel III
Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner wirksam.
Artikel IV
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Wiener Landesregierung hinterlegt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.