Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Jänner 1990 über die Aufhebung der Z XVI des § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal an der Drau, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1990-02-10
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 1989, V 89/89-4, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 11. Jänner 1990, die Z XVI des § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 6. Feber 1986, mit welcher auf Grund des § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten (Kaugummi- und Zuckerlautomaten) zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

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