Verordnung der Bundesregierung vom 16. Jänner 1990 über die Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrationspolitik
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes vom 29. Juli 1989, BGBl. Nr. 368, über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrationspolitik wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
§ 1. Der Rat für Fragen der österreichischen Integrationspolitik (im folgenden: Rat) ist vom Bundeskanzler einzuberufen.
§ 2. (1) Zu den Sitzungen des Rates sind zu laden:
die Mitglieder des Rates (§ 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989);
weitere Mitglieder der Bundesregierung in beratender Funktion, sofern in der betreffenden Sitzung in ihren Wirkungsbereich fallende Angelegenheiten behandelt werden sollen;
ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter;
erforderlichenfalls sachkundige Personen.
(2) Abgesehen von dringenden Fällen ist zu den Sitzungen des Rates mindestens eine Woche vor der Sitzung, schriftlich und unter Anschluß der Tagesordnung sowie allfälliger sonstiger Unterlagen einzuladen.
§ 3. (1) Den Vorsitz im Rat führt der Bundeskanzler. Er eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, er stellt die für die Beratungen erforderliche Anzahl von Mitgliedern sowie die gefaßten Beschlüsse fest und erteilt das Wort.
(2) Änderungen, Umstellungen und Ergänzungen der mit der Einladung zur Sitzung ausgesandten Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses des Rates.
(3) Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines Beschlusses des Rates. Wenn der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung sogleich bestimmt werden kann, dann bedarf es keiner gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.
§ 4. (1) Die Beratungen zu jenen Tagesordnungspunkten, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. Juli 1989, BGBl. Nr. 368, auf die Tagesordnung gesetzt wurden, werden durch die Wortmeldung eines jener Mitglieder des Rates eröffnet, auf deren Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
(2) Der Rat kann durch Beschluß die Beratungen zu einzelnen oder zu allen Tagesordnungspunkten für vertraulich erklären.
§ 5. Der Rat kann mit Beschluß Ausschüsse zur Beratung bestimmter Fragen einsetzen. In einem derartigen Beschluß sind insbesondere der Beratungsgegenstand und die Zusammensetzung des Ausschusses festzulegen. Ist der Beschluß über die Zusammensetzung solcher Ausschüsse nicht einstimmig erfolgt, dann hat jede Stelle, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989 berechtigt ist, Vertreter in den Rat zu entsenden, das Recht, mit wenigstens einem Mitglied in solchen Ausschüssen vertreten zu sein.
§ 6. (1) Über die Beratungen des Rates ist ein Protokoll zu führen. Darin sind die wesentlichen Äußerungen der Sprecher zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse festzuhalten.
(2) Das Protokoll ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Rates zu übermitteln sowie jenen Personen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben.
(3) Einwendungen gegen das Protokoll können nur bis zum Beginn der nächsten Sitzung des Rates erhoben werden.
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