Entschließung des Bundespräsidenten vom 9. Juli 1990 betreffend die Schaffung von Berufstiteln

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-08-04
Status Aufgehoben · 2002-06-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 65 Abs. 2 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes schaffe ich zur Auszeichnung von Personen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich erworben haben, Berufstitel.

Artikel I

Diese Berufstitel sind:

„Hofrat''/„Hofrätin'', „Regierungsrat''/„Regierungsrätin'' für Bedienstete der Gebietskörperschaften und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechtes sowie für Personen, die im Lehrberuf an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen tätig sind;

„Amtsrat''/„Amtsrätin'', „Kanzleirat''/„Kanzleirätin'' für Bedienstete der Gebietskörperschaften;

„Kommerzialrat''/„Kommerzialrätin'' für Angehörige des Wirtschaftslebens;

„Ökonomierat''/„Ökonomierätin'' für Angehörige landwirtschaftlicher Berufe;

„Obermedizinalrat''/„Obermedizinalrätin'',

„Medizinalrat''/„Medizinalrätin'' für Angehörige

des ärztlichen Berufes;

„Veterinärrat''/„Veterinärrätin'' für Angehörige

des tierärztlichen Berufes;

„Technischer Rat''/„Technische Rätin'' für Angehörige technischer

Berufe;

„Baurat honoris causa''/„Baurätin honoris causa'' (Baurat h. c./Baurätin h. c.) für Personen, die auf technischwissenschaftlichem, praktisch-technischem oder baukünstlerischem Gebiet tätig sind;

„Bergrat honoris causa''/„Bergrätin honoris causa'' (Bergrat h. c./Bergrätin h. c.) für Personen, die auf dem Gebiet des Berg- oder Hüttenwesens tätig sind;

„Forstrat honoris causa''/„Forsträtin honoris causa'' (Forstrat h. c./Forsträtin h. c.) für Personen, die auf dem Gebiet des Forstwesens tätig sind;

„Oberstudienrat''/„Oberstudienrätin'', „Studienrat''/„Studienrätin'', „Oberschulrat''/„Oberschulrätin'', „Schulrat''/„Schulrätin'' für Personen, die im Lehr- oder Erziehungsdienst tätig sind;

„Ordentlicher Hochschulprofessor''/„Ordentliche Hochschulprofessorin'', „Ordentlicher Universitätsprofessor''/„Ordentliche Universitätsprofessorin'' für Personen, die als ernannte außerordentliche Universitätsprofessoren oder als Dozenten an Hochschulen tätig sind;

„Außerordentlicher Hochschulprofessor''/„Außerordentliche Hochschulprofessorin'', „Außerordentlicher Universitätsprofessor''/„Außerordentliche Universitätsprofessorin'' für Personen, die im Lehrberuf an Hochschulen oder als Beamte in wissenschaftlicher Verwendung tätig sind;

„Kammersänger''/„Kammersängerin'', „Kammerschauspieler''/„Kammerschauspielerin'' für Personen, die als Künstler an einem der Pflege der Musik oder der darstellenden Kunst gewidmeten österreichischen Kunstinstitut tätig sind;

„Professor''/„Professorin'' für Personen, die auf dem Gebiet der Kunst oder Wissenschaft tätig sind.

Artikel II

Frauen, die vor dem Inkrafttreten dieser Entschließung mit einem Berufstitel ausgezeichnet wurden, können diesen Titel in der weiblichen Form führen.

Artikel III

(1) Personen, die mit einem Berufstitel ausgezeichnet werden, sind zu dessen Führung berechtigt und haben Anspruch, mit diesem Titel in amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden.

(2) Wer unbefugt einen Berufstitel führt, begeht, wenn dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung.

Artikel IV

(1) Von mehreren für die gleiche berufliche Tätigkeit nacheinander verliehenen Berufstiteln ist nur der zuletzt verliehene zu führen.

(2) Berufstitel können neben Amtstiteln geführt werden, wenn sie im wesentlichen Wortlaut mit diesen nicht gleich sind.

(3) Werden Berufs- und Amtstitel nebeneinander geführt, so wird der Berufstitel nach dem Amtstitel jedoch immer vor einer allfälligen Standesbezeichnung oder einem allfälligen akademischen Grad geführt.

Artikel V

Mit dem Inkrafttreten dieser Entschließung tritt die Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 320/1971, betreffend die Schaffung von Berufstiteln, außer Kraft.

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